Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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Im UnterDonaukreise. 
(Ortsgericht Oberharthausen.) 
Das Domkapitel zu Regensburg bildet 
ein Ortsgericht zu Oberharthausen im 
Landgerichte Straubing, welches 56 ständige 
Familien in den Orten Oberharthausen, 
Böning, Gunting und Oberholzen 
mit der Einzel Antenring enthalten wird. 
München den 260. November 1815. 
Im Illerkreise. 
(Ortsgericht Hopferau.) 
Karl Fidel Freiherr von Freyberg 
fürstlich Fürstenbergischer Oberststallmeister 
zu Donaueschingen bildet ein purifzirtes 
Ortsgericht zu Hopferau im bandgerichte 
Füssen auf folgende Weise. Dasselbe wird 
die Dörfer, Weiler und Einzelhöfe Ho- 
pferau, Dolden, Holz, Geschrift, 
Haslach, Hafenegg, Benzen, Gun- 
zenberg, Urbenthal, Bach, Buchen, 
Ried, Riedegg, Wiedemen, Lechern, 
Ober= und Unterrieden, Schraden, 
Hinternberg, Reinertshof, Dorn- 
ach, zum Vilser, Dederle und Be- 
berle, Enzenberg und Hepfen mit 
113 gesessenen Familien begrelfen. 
München den 26. November 1815. 
Die Versendung der Obligazionen und Staats- 
Papiere durch die Post betressend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Alle jene Obligazionen und Staats Pa- 
piere, welche in Gefolge der allerhöchsten 
  
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Verordnung vom 17. Rovember v. J. (Ne- 
gierungoblatt Jahr 1311, Stück 7.1.) an 
die königliche Staats Schuldend#iquidazions= 
Kommission, oder an die bei den Kreis= und 
Stadt Kommissariaten ernannten königlichen 
Schulden#iquidazions Kommissiäre eingeschicke, 
und jene, welche von diesen an die königli- 
chen Stellen oder Privaten unter amtlichen 
Siegel übermacht werden, haben das könig- 
lichePostwagens porto nur nach dem Gewichte, 
nicht aber nach der Deklarazion ihres Betrags 
oder Werthe zu entrichten. Sollte übrigens 
eine solche Aufgabe in Verlust gerathen, so 
werden von Seiten des königlichen Post Aerars 
hiefür nur 25 fl. Ersaz geleistet werden. 
Diese von den Privaten an die königli- 
che Staats Schuldenkiquidaziens Kommission 
oder die ausgestellten reniglichen Kommissarien 
abgesendet werdenden Obligazionen müssen so- 
Fleich bei der Aufgabe, durch Erlegung des 
Postwagens Porto nach dem Gewicht, fran- 
lirt werden; auch können dieselben, wenn 
deren Betrag oder Werth auf der Adresse 
vorgemerkt ist, nur mit den königlichen Post- 
wägen, nicht aber mit der reitenden Post, 
abgeschickt werden. 
Hienach sind hiemit die kbniglichen Post- 
Behörden und Postwagens Expedizionen au- 
Jewiesen, das PDublikum aber von dieser aller- 
hchsten Verfügung in Kenntniß geseze. 
München den 7. Mai 1812. 
Kenigliche General Post Direkzion. 
Freiherr von Drechsel. 
Deiseurider. 
 
	        
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