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Königlich = Baierisches
1004
Regierungsblat t.
L. Stück. München, Mittwoch den 13. Dezember 1315.
—.
Allgemeine Verordnung.
(Die Behandlung gesundener Sachen betreffend.)
Wir Marximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Nachdem sich die Frage erhoben hat: ob
und in wie ferne gefundene Sachen, ju wel-
chen sich die Eigenthümer nicht melden, von
Obrigkeits wegen veraußert, und die erläß-
ten Summen an Unser Aerar oder an den
Armenfond abgegeben werden sollen? so ha-
ben Wir, um die desfallsigen Anstände zu
beseitigen, und allenthalben ein gleichsdrmi-
ges Verfahren zu erzielen, beschlossen, und
ertheilen humtt prevtsorisch, bis das künf-
eige allgemeine Zivi“ Gesezbuch darüber das
Weitere verfügen wird, folgende Bestim
mungen:
1) rerlorene Sachen, rücksschtlich welcher
die im I. Theil des Strafgesezbuchs
Art. 212. vorgeschriebene Pficht der
Anzeige oder öffentlichen Bekanntma=
chung erfüllt worden ist, sollen dem
Finder, wenn sie nicht von den Eigen-
thümern oder jenen, die seiche verlo-
ren, zurückgesobert werden, nach ver-
flossener Verjährungszelt, eigenthüm
lich verbleiben, sofern nicht auf dieses
Eigenthum seeiwillig verzichtet wird,
in welchem Falle der Local: Armenfond
in dasselbe eintreten soll;
à) unterläßt der Finder die obenerwähnte
gesezliche Pflicht, so wird er, nebst
der geeigneten Bestrafung, des even-
tuellen Eigenthums Rechts auf die ge-
fundene Sache verlustig, und dieselbe
fällt, nach vollendeter Verjdhrung dem
Local Armenfond anheim.
Hiernach haben sich saͤmmtliche Polizei-
und Gerichts Behörden zu achten.
München den z. November 1815.
Max Joseph.
Graf von Montgelas. Graf Reigersberg.
Auf kdbniglichen allerbkehsten Befehl
der Generale ekretär
F. von Kobell.
Bekanntmachungen.
(Die Vertheilung der russischen Zahlung für die
Verpflegung der Truppen betressend.)
Nachdem gegenwärtig von Seite der
kaiserl. russischen Armee Intendantur für die
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