Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1857. (34)

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Zweite  Abtheilung.

Bestimmungen  über  die  Ausfuhr.

Bei  der  Ausfuhr  sind  einer  Abgabe  nur  unterworfen:
Lumpen  und  andere  Abfälle  zur  Papier-Fabrikation,  und  zwar:
1)  nicht  von  reiner  Seide,  auch  zu  Halbzeug  vermahlen,  Makulatur  und
Papierspäne,  mit  13  Thlr.  oder  2  fl.  55  Xr.  vom  Zentner;

2)  altes  Tauwerk,  alte  Fischernetze  und  Stricke,  getheert  oder  nicht  getheert,
  mit  Thlr.  oder  35  Kr.  vom  Zemtner.

Dritte  Abtheilung.

Allgemeine  Bestimmungen.

I.  Der  Eingangs=  und  Ausgangszoll  wird  nach  denjenigen  Tarifsätzen  und
Vorschriften  entrichtet,  welche  an  dem  Tage  gültig  sind,  an  welchem
1)  die  zum  Eingange  beslimmten  Waaren  bei  der  kompetenten  Jollstelle
  zur  Verzollung  oder  zur  Abfertigung  auf  Begleitschein  II.,
2)  die  zum  Ausgange  bestimmten  ausgangszollpflichtigen  Waaren  beie
einer  zur  Erhebung  des  Ausgangszolles  befugten  Abfertigungsstelle
angemeldet  und  zur  Abfertigung  gestellt  werden.

Der  dem  Tarife  zu  Grunde  liegende  Zollzentner  ist  in  hundert  Pfunde
getheilt.  Er  stimmt  mit  dem  im  Zollvereine,  mit  Ausnahme  des  Königreichs
  Bayern,  als  allgemeines  Landesgewicht  bestehenden  Zentner  uͤberein.
  Es  sind:
Zollpfunde:
1120  =  1000  Bayerischen  Pfunden,
2000  =  1000  Rheinbayerischen  Kilogrammen.

II.

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Dem-