Full text : Preußische Gesetzsammlung. 1908. (99)

(Nr.  10872.)  Gesetz,  betreffend  die  Ubertragung  polizeilicher  Befugnisse  in  Gemeinde=  und
Gutsbezirken  der  Umgebung  von  Potsdam  an  den  Königlichen  Polizeidirektor
  zu  Potsdam.  Vom  7.  März  1908.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:
l1.

Der  Minister  des  Innern  wird  ermächtigt,  mit  Zustimmung  des  Provinzialrats
  die  ortspolizeiliche  Zuständigkeit  des  Königlichen  Polizeidirektors  zu  Potsdam
auf  Gemeinde=  und  Gutsbezirke  der  Amtsbezirke  Pantagenhaus  im  Kreise  Zauch-Belzig,
  Nowawes,  Klein  Glienicke,  Potsdamer  Forst  und  Pfaueninsel  im  Kreise
Teltow,  und  Bornim,  Kladow,  Fahrland,  Bornstedt  und  Sanssouci  im  Kreise
Osthavelland  zu  erstrecken.  Ausgeschlossen  hiervon  ist  die  Bau-,  Gesundheits-,
Gewerbe-,  Schul-,  Markt-,  Melde-,  Paß-,  Feld-,  Jagd-)  Forst-,  Gesinde-,
Armen-,  Wege-,  Wasser-,  Fischerei=  und  Feuerpolizei.

82.

Gegen  die  polizeilichen  Verfügungen  des  Königlichen  Polizeidirektors  zu
Potsdam  findet  gemäß  den  Vorschriften  der  §9#8.  127  ff.  des  Gesetzes  über  die
allgemeine  Landesverwaltung  vom  30.  Juli  1883  (Gesetzsamml.  S.  195)  die
Beschwerde  an  den  Regierungspräsidenten  oder  die  Klage  bei  dem  Bezirksausschusse

  statt.
3.

Zu  den  Kosten,  welche  durch  die  Verwaltung  der  dem  Königlichen  Polizeidirektor
  in  Potsdam  übertragenen  Angelegenheiten  entstehen,  haben  die  Gemeinden
und  Gutsbezirke  keine  Beiträge  zu  leisten.

84.
Der  Minister  des  Innern  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt
und  erläßt  die  hierzu  erforderlichen  Anordnungen  und  Anweisungen.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Wilhelmshaven,  den  7.  März  1908.

L.  S.  Wilhelm.

Fürst  v.  Bülow.  v.  Bethmann  Hollweg.  v.  Tirpitz.
Frhr.  v.  Rheinbaben.  Delbrück.  Beseler.  Breitenbach.
v.  Einem.  v.  Moltke.  Holle.  Sydow.

 

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