(Nr. 10872.) Gesetz, betreffend die Ubertragung polizeilicher Befugnisse in Gemeinde= und
Gutsbezirken der Umgebung von Potsdam an den Königlichen Polizeidirektor
zu Potsdam. Vom 7. März 1908.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
l1.
Der Minister des Innern wird ermächtigt, mit Zustimmung des Provinzialrats
die ortspolizeiliche Zuständigkeit des Königlichen Polizeidirektors zu Potsdam
auf Gemeinde= und Gutsbezirke der Amtsbezirke Pantagenhaus im Kreise Zauch-Belzig,
Nowawes, Klein Glienicke, Potsdamer Forst und Pfaueninsel im Kreise
Teltow, und Bornim, Kladow, Fahrland, Bornstedt und Sanssouci im Kreise
Osthavelland zu erstrecken. Ausgeschlossen hiervon ist die Bau-, Gesundheits-,
Gewerbe-, Schul-, Markt-, Melde-, Paß-, Feld-, Jagd-) Forst-, Gesinde-,
Armen-, Wege-, Wasser-, Fischerei= und Feuerpolizei.
82.
Gegen die polizeilichen Verfügungen des Königlichen Polizeidirektors zu
Potsdam findet gemäß den Vorschriften der §9#8. 127 ff. des Gesetzes über die
allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Gesetzsamml. S. 195) die
Beschwerde an den Regierungspräsidenten oder die Klage bei dem Bezirksausschusse
statt.
3.
Zu den Kosten, welche durch die Verwaltung der dem Königlichen Polizeidirektor
in Potsdam übertragenen Angelegenheiten entstehen, haben die Gemeinden
und Gutsbezirke keine Beiträge zu leisten.
84.
Der Minister des Innern ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt
und erläßt die hierzu erforderlichen Anordnungen und Anweisungen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Wilhelmshaven, den 7. März 1908.
L. S. Wilhelm.
Fürst v. Bülow. v. Bethmann Hollweg. v. Tirpitz.
Frhr. v. Rheinbaben. Delbrück. Beseler. Breitenbach.
v. Einem. v. Moltke. Holle. Sydow.
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