Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

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Marine,  und  zwar  vom  Ersten  desjenigen  Monats  ab,  welcher  auf  den  Monat
folgt,  in  welchem  die  heimischen  Gewässer  verlassen  werden,  bis  zum  Ablauf
des  Monats,  in  welchem  die  Rückkehr  in  dieselben  erfolgt.

Die  Abgabepflicht  ruht  ferner  während  der  Zugehörigkeit  zu  einem  in  der
Kriegsformation  befindlichen  Theile  des  Heeres  oder  der  Marine  vom  Ersten
desjenigen  Monats  ab,  welcher  auf  den  Monat  folgt,  in  welchem  die  Zugehörigkeit
begonnen  hat,  bis  zum  Ablauf  des  Monats,  in  welchem  dieselbe  endet.

G.  8.

Ab-  und  Zugänge  am  Einkommen  während  des  Jahres,  für  welches  die
Veranlagung  erfolgt  ist,  ändern  an  der  einmal  veranlagten  Abgabe  nichts.  Nur
wenn  nachgewiesen  werden  kann,  daß  durch  den  Verlust  einzelner  Einnahmequellen
das  veranschlagte  abgabepflichtige  Einkommen  um  mehr  als  den  vierten  Theil
vermindert  worden,  darf  eine  verhältnißmäßige  Ermäßigung  der  veranlagten
Abgaben  gefordert  werden.

Ueber  den  Antrag  entscheidet  der  Vorsitzende  der  Einkommensteuer-Einscbhungskommisson
  vorbehaltlich  der  Beschwerde  an  die  Bezirksregierung  (G.  5

bs.  2).

§.  9.

Die  mit  Pension  zur  Disposition  gestellten  Offiziere  werden,  so  lange
dieselben  nicht  zum  aktiven  Dienst  wieder  herangezogen  werden,  hinsichtlich  der
Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Gemeindeabgaben  den  verabschiedeten  Offizieren
gleichgestellt,  die  vor  dem  1.  April  1886  mit  Pension  zur  Disposition  gestellten
Offiziere  jedoch  nur  dann,  wenn  ihre  Militärpension  auf  Grund  des  Reichsgesetzes
vom  21.  April  1886  (Reichs-Gesetzbl.  S.  78)  entsprechend  erhöht  worden  ist.

S.  10.

Dieses  Gesetz  gelangt  zuerst  für  das  mit  dem  1.  April  1887  beginnende
Steuerjahr  zur  Anwendung.

Mit  der  Ausführung  werden  die  Minister  des  Innern,  der  Finanzen  und
des  Krieges  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Ems,  den  29.  Juni  1886.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Maybach.  Lucius.  Friedberg.
v.  Boetticher.  v.  Goßler.  v.  Scholz.  Bronsart  v.  Schellendorff.

 

Nr.  9143—9144.)