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BesizergreifungsPatent
fuͤr die Landestheile auf dem Ueberrhein.
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Entbieten Allen und Jeden, welche dieses
lesen, oder lesen hören, Unsere Gnade und
Gruß, und sügen Denselben zu wissen:
Da in Folge eines zwischen Uns, und
Seiner Majestät dem Kaiser von Oesterreich
abgeschlossenen Vertrages folgende Gebiets-
theile auf dem linken Rheinufer, als:
Von dem Departement des Donmers=
berg die Kreise Zweibrücken, Kaiserslautern
und Speyer, leztere jedoch mit Ausnahme
der Kantone Worms und Pfeddersheim,
ferner die Kantone Kirchheimboland von dem
Kreise Alzei, von dem Saar Departemente
die Kantone Waldmohr, Blieskastel und
Kußel, dieser leztere jedoch mie Ausnahme
einiger Orte auf der Strasse von St. Wen-
del nach Baumholder, wofür eine im Ein-
verständnisse mit den zu Frankfurt versam:'
melten Bevollmächtigten der verbündeten Höfe
festzusezende Territorial Ausgleichung erfol-
gen wird; von dem Departemente des Nie-
derrhein, der Kanton, die Stadt und die
Festung Landau, diese leztere als Bumdes=
festung nach den Bestimmungen vom 3. Ro-
vember 1815, ferner die Kantone Bergza-
bern, Langenkandel, und der ganze Theil
des Departements vom Niederrhein, welchen
Frankreich auf dem linken Ufer der Lauter
in Gemäßheit des Pariser Vertrages vom
–.
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20. November 187§5 abgetreten hat, mit
Eigenthums und Souverdnitäts Rechten dem
Königreiche Baiern, und Unserem königli-
chen Hause überwiesen worden, und demsel-
ben auf ewige Zeiten zugehören sollen, so“
haben Wir nunmehr beschlossen, von dlesen
Landen, allen deren Orten, Zugehörungen
und Zuständigkeiten Besiz nehmen zu lassen,
und Unsere Regiecrung darin anzutreten.
Indem Wir dieses hiermit kund thun, ver-
sehen Wir Uns zu sämtlichen Einwohnern
dieser Lande, insbesondere der Geistlichkeit,
den Adel, den Civil= und Militär Bedienten,
Magistraten, Einsassen und überhaupt einen
jeden, wessen Standes und Würde er seyn
moͤge, daß er sich Unserer Regierung unter-
wersen, und die ihm nunmehr gegen Uns
als seinen rechtmäßigen König und bandes-
herrn obliegenden Pflichten willig überneh-
men, und getreu erfüllen, Uns also hier-
nach vollkommenen Gehorsam, Unterthänig-
keit und Treue erweisen werde.
Wir werden dagegen sie sämtlich in Une
sern Schuz zu nehmen, und ihrer Wohlfahrt
Unsere ganze landesväterliche Vorsorge eben
so wie jenen Unserer übrigen Unterthanen
zu widmen nicht enrstehen.
Die oberste Leitung und Besiznuahme
obengedachrter Lande und ihrer Verwaltung
übertragen Wir Unserem wirklichen gehei-
men Rathe, Großkreuz des Verdienstordens
der baierischen Krone, Franz Faver von
Zwackh, als Unserem Hofkommissär, und
erwarten von sämtlichen Unterthanen, daß