Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

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BesizergreifungsPatent 
fuͤr die Landestheile auf dem Ueberrhein. 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Entbieten Allen und Jeden, welche dieses 
lesen, oder lesen hören, Unsere Gnade und 
Gruß, und sügen Denselben zu wissen: 
Da in Folge eines zwischen Uns, und 
Seiner Majestät dem Kaiser von Oesterreich 
abgeschlossenen Vertrages folgende Gebiets- 
theile auf dem linken Rheinufer, als: 
Von dem Departement des Donmers= 
berg die Kreise Zweibrücken, Kaiserslautern 
und Speyer, leztere jedoch mit Ausnahme 
der Kantone Worms und Pfeddersheim, 
ferner die Kantone Kirchheimboland von dem 
Kreise Alzei, von dem Saar Departemente 
die Kantone Waldmohr, Blieskastel und 
Kußel, dieser leztere jedoch mie Ausnahme 
einiger Orte auf der Strasse von St. Wen- 
del nach Baumholder, wofür eine im Ein- 
verständnisse mit den zu Frankfurt versam:' 
melten Bevollmächtigten der verbündeten Höfe 
festzusezende Territorial Ausgleichung erfol- 
gen wird; von dem Departemente des Nie- 
derrhein, der Kanton, die Stadt und die 
Festung Landau, diese leztere als Bumdes= 
festung nach den Bestimmungen vom 3. Ro- 
vember 1815, ferner die Kantone Bergza- 
bern, Langenkandel, und der ganze Theil 
des Departements vom Niederrhein, welchen 
Frankreich auf dem linken Ufer der Lauter 
in Gemäßheit des Pariser Vertrages vom 
–. 
310 
20. November 187§5 abgetreten hat, mit 
Eigenthums und Souverdnitäts Rechten dem 
Königreiche Baiern, und Unserem königli- 
chen Hause überwiesen worden, und demsel- 
ben auf ewige Zeiten zugehören sollen, so“ 
haben Wir nunmehr beschlossen, von dlesen 
Landen, allen deren Orten, Zugehörungen 
und Zuständigkeiten Besiz nehmen zu lassen, 
und Unsere Regiecrung darin anzutreten. 
Indem Wir dieses hiermit kund thun, ver- 
sehen Wir Uns zu sämtlichen Einwohnern 
dieser Lande, insbesondere der Geistlichkeit, 
den Adel, den Civil= und Militär Bedienten, 
Magistraten, Einsassen und überhaupt einen 
jeden, wessen Standes und Würde er seyn 
moͤge, daß er sich Unserer Regierung unter- 
wersen, und die ihm nunmehr gegen Uns 
als seinen rechtmäßigen König und bandes- 
herrn obliegenden Pflichten willig überneh- 
men, und getreu erfüllen, Uns also hier- 
nach vollkommenen Gehorsam, Unterthänig- 
keit und Treue erweisen werde. 
Wir werden dagegen sie sämtlich in Une 
sern Schuz zu nehmen, und ihrer Wohlfahrt 
Unsere ganze landesväterliche Vorsorge eben 
so wie jenen Unserer übrigen Unterthanen 
zu widmen nicht enrstehen. 
Die oberste Leitung und Besiznuahme 
obengedachrter Lande und ihrer Verwaltung 
übertragen Wir Unserem wirklichen gehei- 
men Rathe, Großkreuz des Verdienstordens 
der baierischen Krone, Franz Faver von 
Zwackh, als Unserem Hofkommissär, und 
erwarten von sämtlichen Unterthanen, daß
	        
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