Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

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terliegen zwar keiner Auslieferung, jedoch 
muͤssen in diesem Falle alle von solchen De- 
serteurs mitgenommenen Dienstpferde, Mon- 
tur, Armatur und Egquipirungsstücke unent- 
geltlich zurückgestellt, oder in deren Ermang- 
lung nach dem wahren, vom beschädigten 
Thelle zu bestimmenden Werthe aus ihrem 
Vermögen ersezt werden. Wenn kein Ver- 
mögen vorhanden oder zu hoffen ist, so wer- 
den die Futkerungskosten des auszuliefernden 
Dienstpferdes nach dem im Art. 8. bestimm, 
ten Preise vergütet, und für Boten? oder 
Fuhrlohn der Montur= und Armaturstücke 
auf die Meile 16 kr. verrechner. 
Uebrigens wird nur der Desexteur als 
Unterrhan desjenigen Souveräns angesehen, 
in dessen Lande er vermöge eines Zeugnisses 
aus dem Kicechenbuche oder von der Geriches- 
obrigkeit entweder geboren und größtentheils 
erzogen, oder zum dorrigen Unterthan ent- 
weder spezlell, oder zugleich mit seinem dahin 
auswandernden Familienvater aufgenommen 
wurde, ehe er in des andern Sonveräns 
Militärdienst eintrat. 
Artikel 2. 
Die Officiers Bursche, die zum Kriegs- 
dienste gehrenden Werkleute oder sonst da- 
bei Angestellten sollen auf die erste Requist- 
tion der Regimenter oder der kompetenten 
Civil= oder Milicäebehörden arretirt, und 
nebst den von ihnen entwendeten Pferden und 
Effekten zurückgeliefert werden. 
Artikel 3. 
Deserteurs aus dem Dienste der hohen 
kontrahirenden Theile, welche in dem Lande 
  
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eines dritten Staates eine Freistaͤtte erhalten, 
oder in dessen Atmee Dienste genommen haͤt- 
ten, und sich nach der Zeit in einen der bei- 
den Staaten flüchten würden, sollen ver- 
haftet und an jenen der beiden hohen kontrahi- 
renden Theile, deren Dienst ste zuerst meineidig 
verlassen hatten, ausgeliesert werden; vor- 
ausgesezt jedoch, daß nicht der Staat, un- 
ter dessen Borhmäßigkeit die Verhaftung ge- 
schiehr, einer schon bestehenden Uebereinkunft 
gemäß, verbunden wäre, dergleichen Ent- 
wichene an den Sctaar, aus welchen sie zu- 
lezt desertirt sind, zurückzugeben. 
Artikel 4. 
Alle Cioll= und Militärbehörden an den 
Grenzen der beiden Staaten sollen auf das 
Erscheinen aller Deserteurs die wachsamste 
Aufmerksamkeit richten, durch alle ihnen zu 
Gebot stehenden Mittel zur Verhaftung der- 
selben beitragen, und sie nebst den Waffen, 
Pferden, Gepaͤck und Bekleidung, womit 
dieselben ergriffen worden, an die naͤchste 
Militaͤrbehoͤrde des Landes, aus welchem 
sie desertirt sind, zurückliesern. Wenn jedoch 
ein Deserteur durch Verkleidung oder durch 
Hilfe falscher Pässe sich einschleichen seollte, 
so ist derselbe, sobald er entdeckt oder re- 
klamirt worden, zu arretiren, und auf die 
oben erwähnte Art auszuliesern. 
Artikel 5. 
Wer einen Deserteur zu verhehlen oder 
ihm fortzuhelfen sich untersteht, und dessen 
überwiesen wird, soll nach Befinden der Um- 
stände mit Gefängniß oder anderer nachdrück- 
licher Strafe belegt werden.
	        
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