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terliegen zwar keiner Auslieferung, jedoch
muͤssen in diesem Falle alle von solchen De-
serteurs mitgenommenen Dienstpferde, Mon-
tur, Armatur und Egquipirungsstücke unent-
geltlich zurückgestellt, oder in deren Ermang-
lung nach dem wahren, vom beschädigten
Thelle zu bestimmenden Werthe aus ihrem
Vermögen ersezt werden. Wenn kein Ver-
mögen vorhanden oder zu hoffen ist, so wer-
den die Futkerungskosten des auszuliefernden
Dienstpferdes nach dem im Art. 8. bestimm,
ten Preise vergütet, und für Boten? oder
Fuhrlohn der Montur= und Armaturstücke
auf die Meile 16 kr. verrechner.
Uebrigens wird nur der Desexteur als
Unterrhan desjenigen Souveräns angesehen,
in dessen Lande er vermöge eines Zeugnisses
aus dem Kicechenbuche oder von der Geriches-
obrigkeit entweder geboren und größtentheils
erzogen, oder zum dorrigen Unterthan ent-
weder spezlell, oder zugleich mit seinem dahin
auswandernden Familienvater aufgenommen
wurde, ehe er in des andern Sonveräns
Militärdienst eintrat.
Artikel 2.
Die Officiers Bursche, die zum Kriegs-
dienste gehrenden Werkleute oder sonst da-
bei Angestellten sollen auf die erste Requist-
tion der Regimenter oder der kompetenten
Civil= oder Milicäebehörden arretirt, und
nebst den von ihnen entwendeten Pferden und
Effekten zurückgeliefert werden.
Artikel 3.
Deserteurs aus dem Dienste der hohen
kontrahirenden Theile, welche in dem Lande
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eines dritten Staates eine Freistaͤtte erhalten,
oder in dessen Atmee Dienste genommen haͤt-
ten, und sich nach der Zeit in einen der bei-
den Staaten flüchten würden, sollen ver-
haftet und an jenen der beiden hohen kontrahi-
renden Theile, deren Dienst ste zuerst meineidig
verlassen hatten, ausgeliesert werden; vor-
ausgesezt jedoch, daß nicht der Staat, un-
ter dessen Borhmäßigkeit die Verhaftung ge-
schiehr, einer schon bestehenden Uebereinkunft
gemäß, verbunden wäre, dergleichen Ent-
wichene an den Sctaar, aus welchen sie zu-
lezt desertirt sind, zurückzugeben.
Artikel 4.
Alle Cioll= und Militärbehörden an den
Grenzen der beiden Staaten sollen auf das
Erscheinen aller Deserteurs die wachsamste
Aufmerksamkeit richten, durch alle ihnen zu
Gebot stehenden Mittel zur Verhaftung der-
selben beitragen, und sie nebst den Waffen,
Pferden, Gepaͤck und Bekleidung, womit
dieselben ergriffen worden, an die naͤchste
Militaͤrbehoͤrde des Landes, aus welchem
sie desertirt sind, zurückliesern. Wenn jedoch
ein Deserteur durch Verkleidung oder durch
Hilfe falscher Pässe sich einschleichen seollte,
so ist derselbe, sobald er entdeckt oder re-
klamirt worden, zu arretiren, und auf die
oben erwähnte Art auszuliesern.
Artikel 5.
Wer einen Deserteur zu verhehlen oder
ihm fortzuhelfen sich untersteht, und dessen
überwiesen wird, soll nach Befinden der Um-
stände mit Gefängniß oder anderer nachdrück-
licher Strafe belegt werden.