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Königlich-Baierisches
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Regierungsblatt.
XX. Stück. München, Samstag den 15. Juni 1816.
Verordnung.
(Das von den approbirten Beschlagschmieden an
manchen Orten noch übliche Meisterstuck be-
treffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Nachdem Uns zur Anzeige gekommen ist,
daß einige Jnnungen der Beschlagschmiede
die mit Approbations Zeugnissen Unserer
Central Vererinärschule zu München versehenen
Hufschmiede, wenn diese eine Beschlagschmie=
de als Meister übernehmen wollen, gegen
die Bestimmungen Unseres organischen Edik-
tes über das Veterindrwesen vom 1. Februar
180 Titel III. G. 24. zur Ablegung eines
Meisterstückes und zur Bestreitung der da-
mit verbundenen Kosten angehalten; so ver-
erdnen und befehlen Wir nachträglich hie-
mit wie folgt.
Die von Unserer Central Veterindrschule.
mit Approbations Zeugnissen versehenen Be-
schlagschmiede werden bei Uebernahme einer
Ehehafts Gerechtigkeit oder nach erhaltener
Koncession, den Hufbeschlag als Meister
ohne fernere Ablegung eines Meisterstückes
in diesem Fache, und ohne Bestreitung der
hiefür ehemals herkommlichen weitern Kosten
ausüben, indem das Approbations Zeugniß
Unserer Central Veterinärschule die hinläng-
liche Befähigung in der Beschlagkunst des
gesunden und kranken Pferdehufs und der
Kenntniß der Zufälle und Krankheiten des
Pferdefußes mit der dabei nörhigen Behand=
lung hinlänglich beurkunder. Rücksichtlich
des Meisterstücks in den übrigen Gattungen
der Schmiedarbeiten bleibt es jedoch bei den
Bestimmungen der Zunftartikel.
Unsere General Kommissariate und Hof
Kommissionen, dann sämtliche Polizei: Be-
hörden werden diesem gemäß das Geeignete
versügen, und auf die genaue Befolgung
dieser Verordnung halten.
München den 3. Juni 1816.
Max Josepp.
Graf von Montgelas.
Auf königlichen allerhöchsten Befehl
der General Sekretär
F. von Kobell.
Bekauntmachungen.
(Die Ausfertigung neuer Zinöcoupens zu den
Obligationen des in den Jahren 1800
und 1810 erhobenen allgemeinen Land An-
lehens betreffend.)
Da die Verloosung des in den Jah-
ren 1800 und 1810 erhobenen allgemei-
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