Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

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(Das Fesseln der Verhafteten betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Da aus einigen Untersuchunge Akten 
wahrgenommen wurde, daß die Vorschrift 
des Strafgesezbuches Theil II. Artikel 51, 
welcher zufolge der Verhaftec#e nur wegen 
besonderer Gefährlichkeit seiner Person, oder 
bei Gefahr der Flucht mit Fesseln belegt wer- 
den soll, nicht allenthalben genau eingehalten 
werde, so finden Wic uns bewogen, zu ver- 
ordnen: 
1) Den Gefangenwärtern ist bei der im 
Scrafgesezbuche Theil l. Artikel 454. bestimm- 
ten Strafe verboten, einen Verhafteten im 
Untersuchungs Gefängniße eigenmächtig mit 
Fesseln zu belegen; hievon sind nur dringen" 
de Falle ausgenommen, in welchen jedoch 
der Gefangenwärter das vorgenommene Be- 
legen mit Fesseln dem Untersuchungsgerichte 
sefort anzuzeigen, und dessen weitere Ent- 
schließung einzuholen hat. 
) Hält das Untersuchungsgericht für 
nothwendig, daß ein Verhafteter gefesselt 
werde, so ist der hierüber gefaßte Beschluß 
sammt den sich hierauf beziehenden Gründen 
und der vom Gefangenwärter darüber zu ma- 
chenden pflichtmäßigen Anzeige in die Unter- 
suchungsakten ausdrücklich aufzunehmen. 
3) Den Untersuchungs Gerichten tragen 
Wir bei eigener Verantwortlichkeit auf, 
seden gegen diese Verordnung wahrgenomme- 
nen Mißbrauch sogleich abzustellen, nach Um,- 
ständen der gesezlichen Bestrafung wegen 
formlich zu untersuchen, und bei den im 
  
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Scrafgesezbuche Theil II. Artikel s7. ange- 
ordneten Visttationen diesen Gegenstand be, 
sonders zu berücksichtigen. 
München den 11I. Juni 1816. 
Max Joseph. 
Graf Reigersberg. 
Auf kdniglichen allerhdchsten Befehl 
der General Sekretchr 
von Nemmer. 
  
Bekanntmachungen. 
4Die Reise Seiner Majestät des Königs nach 
Baden betreffend.) 
Seine königliche Majestät haben den, 
die geheimen Minisierial Departements der 
auswärtigen Angelegenheiten, der Finan- 
zen und des Innern dirigirenden geheimen 
Staats= und Konferenz Minister, Grafen 
von Montgelas, durch ein allerhöchsles 
Hanbschreiben rem heutigen Datum zu er- 
mächtigen geruht, während allerhöchst Ih= 
rem Aufenthalte in Baden alle jene, in 
den oben genannten Departements vorkom 
menden Ausfertigungen, welche soust die 
eigenh indige Unterschrift Seiner Majestät 
erfodern, aus 
„Allerhöchster Special Vollmacht“ 
zu unterzeichnen. 
Eine gleiche Ermächtigurg ist auch an 
den, das geheime Ministerium der Justiz 
diri. irenden geheimen Staats; und Konke- 
renz Minister, Grafen von Reigersberg, 
hiusichtlich dieses Minist-riums, ergangen. 
München den 18. Juni 1816.
	        
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