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(Das Fesseln der Verhafteten betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Da aus einigen Untersuchunge Akten
wahrgenommen wurde, daß die Vorschrift
des Strafgesezbuches Theil II. Artikel 51,
welcher zufolge der Verhaftec#e nur wegen
besonderer Gefährlichkeit seiner Person, oder
bei Gefahr der Flucht mit Fesseln belegt wer-
den soll, nicht allenthalben genau eingehalten
werde, so finden Wic uns bewogen, zu ver-
ordnen:
1) Den Gefangenwärtern ist bei der im
Scrafgesezbuche Theil l. Artikel 454. bestimm-
ten Strafe verboten, einen Verhafteten im
Untersuchungs Gefängniße eigenmächtig mit
Fesseln zu belegen; hievon sind nur dringen"
de Falle ausgenommen, in welchen jedoch
der Gefangenwärter das vorgenommene Be-
legen mit Fesseln dem Untersuchungsgerichte
sefort anzuzeigen, und dessen weitere Ent-
schließung einzuholen hat.
) Hält das Untersuchungsgericht für
nothwendig, daß ein Verhafteter gefesselt
werde, so ist der hierüber gefaßte Beschluß
sammt den sich hierauf beziehenden Gründen
und der vom Gefangenwärter darüber zu ma-
chenden pflichtmäßigen Anzeige in die Unter-
suchungsakten ausdrücklich aufzunehmen.
3) Den Untersuchungs Gerichten tragen
Wir bei eigener Verantwortlichkeit auf,
seden gegen diese Verordnung wahrgenomme-
nen Mißbrauch sogleich abzustellen, nach Um,-
ständen der gesezlichen Bestrafung wegen
formlich zu untersuchen, und bei den im
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Scrafgesezbuche Theil II. Artikel s7. ange-
ordneten Visttationen diesen Gegenstand be,
sonders zu berücksichtigen.
München den 11I. Juni 1816.
Max Joseph.
Graf Reigersberg.
Auf kdniglichen allerhdchsten Befehl
der General Sekretchr
von Nemmer.
Bekanntmachungen.
4Die Reise Seiner Majestät des Königs nach
Baden betreffend.)
Seine königliche Majestät haben den,
die geheimen Minisierial Departements der
auswärtigen Angelegenheiten, der Finan-
zen und des Innern dirigirenden geheimen
Staats= und Konferenz Minister, Grafen
von Montgelas, durch ein allerhöchsles
Hanbschreiben rem heutigen Datum zu er-
mächtigen geruht, während allerhöchst Ih=
rem Aufenthalte in Baden alle jene, in
den oben genannten Departements vorkom
menden Ausfertigungen, welche soust die
eigenh indige Unterschrift Seiner Majestät
erfodern, aus
„Allerhöchster Special Vollmacht“
zu unterzeichnen.
Eine gleiche Ermächtigurg ist auch an
den, das geheime Ministerium der Justiz
diri. irenden geheimen Staats; und Konke-
renz Minister, Grafen von Reigersberg,
hiusichtlich dieses Minist-riums, ergangen.
München den 18. Juni 1816.