Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

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missariate, späater als eigentlicher Rathst 
Accessist selbstständig arbeitet, können 
demselben auch Kommissionen eines Rech- 
nungs Kommissärs, oder Finanz Rathes bei 
dusseren Aemtern mit den normalmäßigen 
Diäten eines Rechnunge Kommissärs oder 
Raths, übertragen werden. 
XII. 
Solcher Accessisten sollen bei einer Fi- 
nanz Direktion höchstens vier ausgenommen 
werden, und dieses nur immer mit der Rück- 
sicht, daß nie mehr als zwei dieser Accessisten 
bei dem Rechnungs Kommissariate, und zwei 
als eigentliche Raths Accessisten bestehen. 
Versezung dieser Accessisten von einer Finanz- 
Direktion zur anderen, nach Umständen und 
Bedürsnissen kann allerdings statt haben. 
XIII. 
Do der Zweck des Accesses nur die Bil- 
dung der Aufgenommenen ist, so konnen Ac- 
cessisten auf einen Gehalt, oder überhaupt 
auf Belohnung ihrer Dienste keine Ansprü- 
che machen. Nur bei außerordentlichen Dien- 
sten, und solcher ersprießlicher Verwendung, 
daß durch diese Dienste und Verwendung ei- 
nes Accessisten wirklich statusmäßiges Perso- 
nal erspart wird, behalten Wir Uns vor, 
solchen Accessisten auf motioirten Bericht 
Gratißkationen allergnädigst zu bewilligen. 
XIV. 
Sben so wenig können Accessisten in dem 
Falle, wenn sie auch unverschuldet noch vor 
ihrer definttiren Anstellung entlassen würden, 
eine Eutschädigung in Anspruch nehmen. 
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XV. 
Eine bestimmte Dauer dieses Accesses 
wird nicht festgesezt. Er soll in der Regel 
bis zur definitiven Anstellung des Accessisten 
dauern. 
XVI. 
Bei Dienstverbrechen unterliegt der Ac- 
cessist der nämlichen Strase, wie der wirkl- 
che Staatsdiener. Dienstvergehen desselben 
werden nur disciplinarisch bestraft. Solange 
der Accessist in der ersten Periode seines 
Dienstes noch nicht selbstständig arbeitet, haf- 
ten seiner Dienstvergehen und Verbrechen 
halber nach Umständen auch diesenigen, wel- 
che über seine Geschäfte die Aufücht führen. 
XVII. 
Wir versichern hiermit allergnädigst, daß 
Wir auf Beförderung und definitive Anstel- 
lung derjenigen Accessisten, welche während 
des Accesses ihre Bildung und Tüchtigkei#s 
für den höheren Finanz Dienst erwiesen ha- 
ben, allen nach den Umständen nur möglichen 
ghanz vorzüglichen Bedacht nehmen werden. 
xXVIII. 
Erst nach Verfluß eines Jahres im wirk- 
lichen Raths Accesse sollen Accessisten befugt 
seyn, Befoͤrderung oder definitive Anstel— 
lung nachzusuchen. 
XIX. 
Die Accessisten können sich zwar auch um 
subalterne Srellen bei den Finanz Direktio- 
nen, um Kassa Stellen, besondere und allge, 
meine Reutämter bewerben, indessen sind es 
voch eigentlich die Stellen der Finan Räthe, 
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