Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

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die Wir als lezte Bestimmung und Beloh- 
nung derjenigen bezeichnen, welche Unseren 
bei Einführung des Naths Accesses zum 
Grunde gelegten landesvaterlichen Absichten 
in ihrem vollen Umfange entsprechen. 
XX. 
Ausgezeichnete Rentbeante konkurriren 
indessen diesem ungeachtet in erledigte Finanz-- 
Naths Stellen mit den Rathe Accessisten, und 
zwar bei gleichem Grade der Auszeichnung 
im Dienste vorzugsweise vor denselben, so 
wie Wir überhaupt durch Einführung dieses 
Raths Accesses bereits angestellte verdiente 
Staatsdiener im Vorrücken nicht zurückge- 
sezt wissen wollen. 
XXI. 
Unsere MinisterialFinanz Sektion führt 
über diese Accesslsten, deren Qualiflkation 
und Konduite fortwährend ein besonderes 
Dienst Vormerkungsbuch; daher die Finanz- 
Direkrionen angewiesen werden, alle hieher 
gehörigen Noitzen erwähnter Ministerial Sek- 
#ion zu Begründung und Ergänzung dieses 
Dienst Vormerkungsbuchs halbjährig bericht, 
lich vorzulegen. 
Wir versehen Uns zu Unseren Finanz= 
Direktionen und namentlich zu Unseren Fi- 
nanz Direktoren allergnädigst, daß sie Unsere 
allerhöchste landesväterliche Absicht, durch 
Einführung dieses Raths Accesses einem we- 
sentlichen Bedürfnisse des Finanz Dienstes 
abzuhelfen, zu würdigen vermögen, und durch 
Aufsicht und Leitung dieses Acceß Dienstes 
lhrerseits die wohlthätigen Folgen herbei- 
-——.. 
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zufuͤhren sich bestreben werden, die Wir 
Uns hiebei als Zweck vorgesezt haben. 
Baaden den 16. Juli 18316. 
Max Joseph. 
Graf von Monegelas. 
Auf kdulglichen allerbbchsten Befehl 
der General Sekret### 
G. von Geiger. 
  
(Die Esstro Behandlung des Getreides betref- 
fend.) 
Wir Maximilian Josepbp, 
von Gottes Gnaden König von Batern. 
Wir haben zwar unterm r8. Juni 18.r3 
bewilligt, daß denjenigen Zollpflichtigen, 
welche mic Getreid und andern Alrtikeln in 
das Ausland handeln, nach ihrer Konve- 
nienz freigestellt seyn solle, ob sie die tref- 
fenden Mautgebühren bei dem Maut= oder 
Hallamte, welches sie bei ihrem Zuge am 
ersten betreten, oder an der Grenz Auste t18= 
Station entrichten wollen; nachdem aber bei 
der gegenwärtigen Wandelbarkeit der Ge- 
treidpreise auch die Essito Zölle eine sortwäh- 
rende Abinderung erleiden, welche nicht 0# 
schnell, als erfoderlich ist, den Grenz Sta- 
tionen mitgetheilt werden kann, sohin die 
Behandlung dieses essitirenden Arrikels einer 
genauen Aufsicht und Kontrolle unterworfen 
werden muß, so verordnen Wir, daß obige 
Bewilligung in Bejsug auf das essttirende 
Getreid zur Zeit, und bis auf weitere An- 
ordnung hiermtt als aufgehoben erklärt, und 
sofort die GW. 8. und 127 der allgemeinen 
Mautordnung wieder in Anwendung ge-
	        
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