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die Wir als lezte Bestimmung und Beloh-
nung derjenigen bezeichnen, welche Unseren
bei Einführung des Naths Accesses zum
Grunde gelegten landesvaterlichen Absichten
in ihrem vollen Umfange entsprechen.
XX.
Ausgezeichnete Rentbeante konkurriren
indessen diesem ungeachtet in erledigte Finanz--
Naths Stellen mit den Rathe Accessisten, und
zwar bei gleichem Grade der Auszeichnung
im Dienste vorzugsweise vor denselben, so
wie Wir überhaupt durch Einführung dieses
Raths Accesses bereits angestellte verdiente
Staatsdiener im Vorrücken nicht zurückge-
sezt wissen wollen.
XXI.
Unsere MinisterialFinanz Sektion führt
über diese Accesslsten, deren Qualiflkation
und Konduite fortwährend ein besonderes
Dienst Vormerkungsbuch; daher die Finanz-
Direkrionen angewiesen werden, alle hieher
gehörigen Noitzen erwähnter Ministerial Sek-
#ion zu Begründung und Ergänzung dieses
Dienst Vormerkungsbuchs halbjährig bericht,
lich vorzulegen.
Wir versehen Uns zu Unseren Finanz=
Direktionen und namentlich zu Unseren Fi-
nanz Direktoren allergnädigst, daß sie Unsere
allerhöchste landesväterliche Absicht, durch
Einführung dieses Raths Accesses einem we-
sentlichen Bedürfnisse des Finanz Dienstes
abzuhelfen, zu würdigen vermögen, und durch
Aufsicht und Leitung dieses Acceß Dienstes
lhrerseits die wohlthätigen Folgen herbei-
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zufuͤhren sich bestreben werden, die Wir
Uns hiebei als Zweck vorgesezt haben.
Baaden den 16. Juli 18316.
Max Joseph.
Graf von Monegelas.
Auf kdulglichen allerbbchsten Befehl
der General Sekret###
G. von Geiger.
(Die Esstro Behandlung des Getreides betref-
fend.)
Wir Maximilian Josepbp,
von Gottes Gnaden König von Batern.
Wir haben zwar unterm r8. Juni 18.r3
bewilligt, daß denjenigen Zollpflichtigen,
welche mic Getreid und andern Alrtikeln in
das Ausland handeln, nach ihrer Konve-
nienz freigestellt seyn solle, ob sie die tref-
fenden Mautgebühren bei dem Maut= oder
Hallamte, welches sie bei ihrem Zuge am
ersten betreten, oder an der Grenz Auste t18=
Station entrichten wollen; nachdem aber bei
der gegenwärtigen Wandelbarkeit der Ge-
treidpreise auch die Essito Zölle eine sortwäh-
rende Abinderung erleiden, welche nicht 0#
schnell, als erfoderlich ist, den Grenz Sta-
tionen mitgetheilt werden kann, sohin die
Behandlung dieses essitirenden Arrikels einer
genauen Aufsicht und Kontrolle unterworfen
werden muß, so verordnen Wir, daß obige
Bewilligung in Bejsug auf das essttirende
Getreid zur Zeit, und bis auf weitere An-
ordnung hiermtt als aufgehoben erklärt, und
sofort die GW. 8. und 127 der allgemeinen
Mautordnung wieder in Anwendung ge-