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Diejenigen Individuen nun, welche sich
derselben unterziehen wollen, besonders die
von der Universitaͤt abgehenden Kandidaten,
welche sich irgend einem StudienLehramte zu
widmen gesonnen sind, und von welchen be-
sonders diejenigen, welche sich auch bei der
theologischen Pruͤfung einfinden muͤssen, dieß
bei ihrer Anmeldung zu bemerken haben, da-
mit sie bei dieser Prüfung zu der Koncurs=
woche einberufen werden, auf welche unmit-
telbar das Eramen der StudienLehramto Kan-
didaten folgt, werden hiemir aufgefodert sich
innerhalb 6 Wochen mit der Angabe ihres
damaligen und künftigen Aufent
haltsortes, ihres Varerlandes, ih-
rer Studien, ihres Alrers, samt
den hiezu gehörigen Zeugnissen
und Belegen, welche, so wie das
Bietgesuch selbst, alle in duplo ein
zureichen sind, bei der unterzeichneten Scelle#
anzumelden, sich aber übrigens inzwischem
mie der Instruktlon zur Prüfung der zum
#Lehramte an den Studien Schulen oder Stu-
dien Instituten sich anmeldenden Kandidaten
(siehe Regierungsblate 309, Stück LXIXI.)
senau bekanne zu machen.
Und da auch in Folge einer allerhöchsten
Verfügung vom 13. November 1814 diejeni-
gen StudienLehrer, welche in der Aufnahms-
Prüfung nur die Zte oder ##e Qualifikations=
Note erhalten haben, sich, wenn ste um eine
kehrstelle an einem Progymnasium, oder um
eine Professur au einem höhern StudienIn“
Kicur sich bewerben wollen, einer auderweiten
Prüfüung sich zu unterziehen haben, so wer-
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den diejenigen Individuen, welche sich in die-
sem Falle besinden, unter den naͤmlichen Be-
dingungen und in gleichem Termin aufgefo-
dert, sich gehoͤrig anzumelden, und um noch-
malige Zulaffung zum Examen zu bitten.
Diejenigen Kompetenten, welche sich die
genaue Erfuͤllung aller oben angegebenen Re-
auistte zur Anmeldung gehörig werden ange-
legen seyn kassen, haben sogleich zu erwarten,
daß ihnen die Erlauöniß bei der Peüfüung er-
scheinen zu dürfen, wird ertheilt werden, da-
gegen auf Bittgesuche, welche nsche vorschrifts-
mäßig fubstantilrt Ind, gar keine Rücksiche
genommen werden wird.
Kanvidaten, welche sich lieber im Oster-
kermine der Prüfung unterwerfen wollen, ha-
ben sich nach München zu wenden, zu welcher
Jeit alldort die Prüfung abgehalten wird;
sollten sich Kondidaren auber jenen beiden Ter-
minen zur Studien behramts Drüfung anmel-
den, so müssen sie bis auf den nächsten allge-
meinen Termin verwiesen werden, da eine
Prüfung, außer jenen Teeminen, nur dann
vorgenommen werden kann und darf, wenn
der Kandidat sich genüglich auszuweisen im
Stande ick, daß ihm seine Verhälmisse das
Abwarten jener allgemeinen Prüfungs Termine
niche erlauben, wo sodann das Eramen, aber
auf seine Kosten mit ihm vorgenommen wer-
den wird. #
Nürnberg den 20. Juli 1816.
Königliches Kommissariat der
Stadt Rürnberg.
von Kracker.
Stürzenbaum
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