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ben, Berichte und Vorstellungen, theilt
selbe nach den obigen Vorschriften der be-
treffenden Kamer, mit Bestimmung der
Referenten, zu. In Abwesenheit des Praͤ-
sidenten versieht der aͤlteste Director dessen
Stelle.
Unter der Ober Aufsiche des Präsidenten
leitet jeder Director die Geschäfte in seiner
Kamer, und führt die Aufsicht des seiner
Kamer besonders zugetheilten Secretariats
und Rechnungs Personals.
*
Alle bei der Regierung vorkommenden Ge-
genstände, mit alleiniger Ausnahme derein-
fachen Instruirung derselben, werden in kol-
legialer Form behandelt, und die Beschlüsse
darüber werden nach der Stimmen Mehcheir
gefaßt.
Die beiden Kamern halten jede für die
Gegenstände ihrer Kompetenz abgesonderte
Sizungen, worin der Prästdent, oder in
dessen Abwesenheit der erste Rath präsidirt
und dirigirt. Die Abstimmungen geschehen
nach dem Dienstalter von dem ältesten zu
dem lezten Rathe, und der Präsident oder
Dirigent giebt die seinige zuleze, welche,
wenn sie Stimmen Gleichheit bewirkte, zugleich
entscheidet. Die Mieglieder der Kamern
für wissenschaftliche und technische Gegen-
stände haben nur in ihrem Fache eine ent-
scheidende Stimme.
C. 10.
Zwischen den beiden Kamern har kein
sermlicher Notenwechsel statt, sondern die
Mittheilungen, so wie die Abgabe der Er-
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innerungen und Aeußerungen von einer an
die andere geschehen durch Protokolls Aus-
züge. In allen wichtigen Gegenständen, be-
sonders bei Gesezvorschlägen, wobei beide
Kamern betheiligt sind, wird der Praͤsident
zusammengesezte Sizungen, wozu entweder
alle Raͤthe beider Kamern oder von jeder
eine gleiche Anzahl von Raͤthen berufen wer-
den, veranstalten.
S. ur.
Ueber die Sizungen der Kamern werden
von einem Seeretär vollständige Protocolle
gehalten, in welches jedesmal die Anzahl
der für oder wider den Beschluß gegebenen
Stimmen bemerke, und bel wichtigen Ge-
genständen auch der Inhalt der einzelnen
Abstimmungen angeführt wird. Die nach
den Beschlüssen entworfenen Aufsäze werden
von dem dirigirenden Rathe der Kamer re-
vidirt, und von dem Präsidenten, auch wenn
er der Sizung nicht beigewohnt hat, mit
dem Expediatur versehen.
IS. 12.
Alle Ausfereigungen werden von dem
Präsidenten unterzeichnet, und von einem
Secretär kontrasignirt.
Die Form der Ausfertigung ist folgende:
1. Jene an die der Regierung untergeordneten
Aemcer geschehen mit der Ueberschrift:
„Im Namen Seiner Majestät des
Königs.“
Die Schreibart ist befehlend, und die
Unterschrift:
„Regierunz der baierischen Laude
am Rhein.“