Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

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ben, Berichte und Vorstellungen, theilt 
selbe nach den obigen Vorschriften der be- 
treffenden Kamer, mit Bestimmung der 
Referenten, zu. In Abwesenheit des Praͤ- 
sidenten versieht der aͤlteste Director dessen 
Stelle. 
Unter der Ober Aufsiche des Präsidenten 
leitet jeder Director die Geschäfte in seiner 
Kamer, und führt die Aufsicht des seiner 
Kamer besonders zugetheilten Secretariats 
und Rechnungs Personals. 
* 
Alle bei der Regierung vorkommenden Ge- 
genstände, mit alleiniger Ausnahme derein- 
fachen Instruirung derselben, werden in kol- 
legialer Form behandelt, und die Beschlüsse 
darüber werden nach der Stimmen Mehcheir 
gefaßt. 
Die beiden Kamern halten jede für die 
Gegenstände ihrer Kompetenz abgesonderte 
Sizungen, worin der Prästdent, oder in 
dessen Abwesenheit der erste Rath präsidirt 
und dirigirt. Die Abstimmungen geschehen 
nach dem Dienstalter von dem ältesten zu 
dem lezten Rathe, und der Präsident oder 
Dirigent giebt die seinige zuleze, welche, 
wenn sie Stimmen Gleichheit bewirkte, zugleich 
entscheidet. Die Mieglieder der Kamern 
für wissenschaftliche und technische Gegen- 
stände haben nur in ihrem Fache eine ent- 
scheidende Stimme. 
C. 10. 
Zwischen den beiden Kamern har kein 
sermlicher Notenwechsel statt, sondern die 
Mittheilungen, so wie die Abgabe der Er- 
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innerungen und Aeußerungen von einer an 
die andere geschehen durch Protokolls Aus- 
züge. In allen wichtigen Gegenständen, be- 
sonders bei Gesezvorschlägen, wobei beide 
Kamern betheiligt sind, wird der Praͤsident 
zusammengesezte Sizungen, wozu entweder 
alle Raͤthe beider Kamern oder von jeder 
eine gleiche Anzahl von Raͤthen berufen wer- 
den, veranstalten. 
S. ur. 
Ueber die Sizungen der Kamern werden 
von einem Seeretär vollständige Protocolle 
gehalten, in welches jedesmal die Anzahl 
der für oder wider den Beschluß gegebenen 
Stimmen bemerke, und bel wichtigen Ge- 
genständen auch der Inhalt der einzelnen 
Abstimmungen angeführt wird. Die nach 
den Beschlüssen entworfenen Aufsäze werden 
von dem dirigirenden Rathe der Kamer re- 
vidirt, und von dem Präsidenten, auch wenn 
er der Sizung nicht beigewohnt hat, mit 
dem Expediatur versehen. 
IS. 12. 
Alle Ausfereigungen werden von dem 
Präsidenten unterzeichnet, und von einem 
Secretär kontrasignirt. 
Die Form der Ausfertigung ist folgende: 
1. Jene an die der Regierung untergeordneten 
Aemcer geschehen mit der Ueberschrift: 
„Im Namen Seiner Majestät des 
Königs.“ 
Die Schreibart ist befehlend, und die 
Unterschrift: 
„Regierunz der baierischen Laude 
am Rhein.“
	        
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