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der Würde und des Anstands der Schreib-
a#rk, dann der Richrigkeir der Sorache. Bei
schwerer Verantwortung soll unter dem Vor-
wande der Revision nichts Materielles ver-
dudert werden, weder durch Ausstreichen,
noch durch Beisezen, noch durch Abändern.
Findet der Revident Anstände in der Ma-
terie, so hat er die Sache da, wo sie be-s
rathen wurde, vorzulegen. Diese Revision
kommt in Ansehung der in einem Senate
beschlossenen Sachen dem Vorstande zu, wel-
cher den Senat dirigirt hat; sedoch gestatten
Wir dem Drsidenten, wenn ihn andere Ge-
schäfte verhindern, die Revision der in sei-
nem Senate beschlossenen Aufsäze jenem Di-
rektor zu übertragen, welcher einen Senat
nicht dirigirt hat. Von den Vorständen er-
warten Wir, daß sie bei dieser Revision die
den Räthen schuldige Achtung und Scho-
nung nicht hintansezen, vielmehr da, wo
sie Verbesserung vieler und großer Mängel
für nothwendig erachten, dem Koncipienten
nach vorgängigen Benehmen die Aufsze zur
eigenen Verbesserung zurückgeben, und dann
nochmal in Revision nehmen werden.
III. Durch Signate der Proponenten
unter Kontrolle und Beistimmung der Vor-
stände ohne Vortrag im Senate sollen 2)
künftig als Kurrentsachen, a) jene Entschlies-
sungen, welche dem gewöhnlichen Geschäfts-
gange, oder der Prozeß Instruktion gemäß
ohne besondern Nachtheil für die Betheilig-
cen, und ohne besonderes Bedenken erlassen
werden können: b) die Erinnerungen und
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Entschlieffungen auf die untergerichtlichen
Geschäfts Anzeigen über die strafrechtlichen
Gegenstände, über die Cioil Prozesse, Ver-
lassenschaften und Pflegschaften: c) jene
Ersezungen in Straf Rechtssachen, welche nach
der kursorischen Durchsiche der Akten, dem
Artikel 347 Theil II. des Seraf Gesezbuches
gemäß von selbst, und ohne in die Materialien
der Sache tiefer einzugehen, als nothwendig
erscheinen. 2) Die Signate der Direktoren
werden unter die Kontrolle des Präsiden-
ten oder dessen Seellvertreters gestellt. 3)
Die Signate der Räthe stehen unter Kon-
trolle des Vorstandes jenes Senats, welchem
der proponirende Rath zugetheilt ist. 4) Al-
len Signaten müssen nebst der lezten Ein-
gabe die Akten beigelege werden. Der Vor-
stand, uncer dessen Kontrolle sie getheile
sind, ist verbunden, sie genau nach der Ak-#
ten Lage zu prüfen. §) Findet der revidi-
rende Vorstand die Sache zur Erledigung
durch Signat nicht geeignet; so giebt
er sie mit dem Beisaz ad Sessionem dem
Proponenten zurück, der sodann ohne wei-
tere Remonstrarion darüber in der Sizung
Vortrag zu erstatten hat: hält er hinge-
gen 6) die Sache zwar zur Erledigung durch
Signat geeignet, dagegen die vorgeschlagene
Entschliessung der Sache nicht angemessen,
so benimmt er sich mit dem Proponenten,
und läßt im Falle des Einverständnisses die
geeignete Eneschliessung ausfertigen, oder
verweiset im enegegengesezten Falle die Sache
ad Scssionom. 7) Die Beglaubigung der