Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

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der Würde und des Anstands der Schreib- 
a#rk, dann der Richrigkeir der Sorache. Bei 
schwerer Verantwortung soll unter dem Vor- 
wande der Revision nichts Materielles ver- 
dudert werden, weder durch Ausstreichen, 
noch durch Beisezen, noch durch Abändern. 
Findet der Revident Anstände in der Ma- 
terie, so hat er die Sache da, wo sie be-s 
rathen wurde, vorzulegen. Diese Revision 
kommt in Ansehung der in einem Senate 
beschlossenen Sachen dem Vorstande zu, wel- 
cher den Senat dirigirt hat; sedoch gestatten 
Wir dem Drsidenten, wenn ihn andere Ge- 
schäfte verhindern, die Revision der in sei- 
nem Senate beschlossenen Aufsäze jenem Di- 
rektor zu übertragen, welcher einen Senat 
nicht dirigirt hat. Von den Vorständen er- 
warten Wir, daß sie bei dieser Revision die 
den Räthen schuldige Achtung und Scho- 
nung nicht hintansezen, vielmehr da, wo 
sie Verbesserung vieler und großer Mängel 
für nothwendig erachten, dem Koncipienten 
nach vorgängigen Benehmen die Aufsze zur 
eigenen Verbesserung zurückgeben, und dann 
nochmal in Revision nehmen werden. 
III. Durch Signate der Proponenten 
unter Kontrolle und Beistimmung der Vor- 
stände ohne Vortrag im Senate sollen 2) 
künftig als Kurrentsachen, a) jene Entschlies- 
sungen, welche dem gewöhnlichen Geschäfts- 
gange, oder der Prozeß Instruktion gemäß 
ohne besondern Nachtheil für die Betheilig- 
cen, und ohne besonderes Bedenken erlassen 
werden können: b) die Erinnerungen und 
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Entschlieffungen auf die untergerichtlichen 
Geschäfts Anzeigen über die strafrechtlichen 
Gegenstände, über die Cioil Prozesse, Ver- 
lassenschaften und Pflegschaften: c) jene 
Ersezungen in Straf Rechtssachen, welche nach 
der kursorischen Durchsiche der Akten, dem 
Artikel 347 Theil II. des Seraf Gesezbuches 
gemäß von selbst, und ohne in die Materialien 
der Sache tiefer einzugehen, als nothwendig 
erscheinen. 2) Die Signate der Direktoren 
werden unter die Kontrolle des Präsiden- 
ten oder dessen Seellvertreters gestellt. 3) 
Die Signate der Räthe stehen unter Kon- 
trolle des Vorstandes jenes Senats, welchem 
der proponirende Rath zugetheilt ist. 4) Al- 
len Signaten müssen nebst der lezten Ein- 
gabe die Akten beigelege werden. Der Vor- 
stand, uncer dessen Kontrolle sie getheile 
sind, ist verbunden, sie genau nach der Ak-# 
ten Lage zu prüfen. §) Findet der revidi- 
rende Vorstand die Sache zur Erledigung 
durch Signat nicht geeignet; so giebt 
er sie mit dem Beisaz ad Sessionem dem 
Proponenten zurück, der sodann ohne wei- 
tere Remonstrarion darüber in der Sizung 
Vortrag zu erstatten hat: hält er hinge- 
gen 6) die Sache zwar zur Erledigung durch 
Signat geeignet, dagegen die vorgeschlagene 
Entschliessung der Sache nicht angemessen, 
so benimmt er sich mit dem Proponenten, 
und läßt im Falle des Einverständnisses die 
geeignete Eneschliessung ausfertigen, oder 
verweiset im enegegengesezten Falle die Sache 
ad Scssionom. 7) Die Beglaubigung der
	        
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