Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

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kaufen, sind von nun an, und bie auf weir 
tere Bestimmungen, dergestalt aufgehoben, 
daß die Ausfuhr allenthalben nur unmittel- 
bar von einer inländischen Schranne oder or- 
dentlichen Getreid Markte aus, geschehen darf. 
II. 
Nachdem bereits unterm 28. September 
dieses Jahres’) die Vorsorge getroffen worden 
ist, daß die anfallenden Grarialischen Gilt- 
Getreider in Natur eingedient werden sollen, 
und nachdem diese Maßregel sich gleichzete. 
tig, so weit nur immer thunlich, auch auf 
die Getreide der Stiftungen und Kommuni- 
täten ausdehnen wird; so fällt hierdurch der 
in oben besagter Verordnung, O. II. Jro. 1. 
lit. b. gemachte Vorbehalt der unbeschränk= 
ten Ausfuhr solcher Getreide, für das lausen? 
de Verwaltungs Jahr 18 von selbst hinweg- 
III. « 
Die Verfuͤgung vom 17. Julius dieses 
Jahres, Kraft welcher die Essito Behandlung 
des Getreides, so weit die Ausfuhr dessel- 
ben nach den vorstehenden Bestimmungen. 
noch zuläßig ist, ausschließend nur bei den 
MantOberämtern vorgenommen werden soll, 
wird hiemit wiederhole, und den untern 
Mautämtern und Stationen wird, bei- 
schwerer Verantwortlichkeit, untersagt, 
Getreie fuhren, von wem immer, ohne maur- 
oberamtliche Nachweisung über die Grenzen. 
in das Ausland passiren zu lassen. Die 
MautOberämter selbst haben jedoch keine Es- 
sito Maut Behandlung zu gestatten oder an- 
zunehmen, wenn nicht, dem Artikel II. Nro. 
1. lit. c. Unserer mehr allegirten Verordnung 
*) Regbl. I. J. St. XXXIII. S. 611. 
  
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über die Freiheit des Gerreidhandels vom 30. 
Jdnner 1813. gemäß, jedesmal von der tref- 
fenden Polizei Behörde ein legales Zeugniß 
beigebracht ist, daß das zur Ausfuhr be- 
stimmte Getreid auf einer inländischen Schrant 
ne erkauft sey. 
IV. 
Wer mit Umgehung der Schrannen und 
ordentlichen Märkte, oder mit Umgehung der 
Mautberämter, Getrelde auszuführen ver- 
sucht, hat die Konfiskation derselben, oder, 
wenn die unerkaubte Ausfuhr schon vollbrache 
wäre, eine dem. Werthe des ausgeführten 
Vorrathes gleichkommende Geldstcase, un- 
nachsichtlich zu gewiártigen. Gleiche Strafe 
wird auf alle anderen Uebertretungen der oft 
erwähnten Verordnung vom 3o. Jänner 1313 
statt derjenigen Geldbußen gesezt, welche 
dortselbst, G. III. angedrohr sind. 
Der Ertrag der Konstscationen und Stra- 
sen, so wie der höhern Essito Zölle, dann die 
eingedienten Gerreide des Acrars, der Stif- 
tungen und der Kommunitäten, nach Abzug 
des Selbst Bedarfs, sind zur Unterstüzung 
Unserer Unterthanen bestimme. 
V. 
Die SchrannenOrdnungen sollen allent- 
halben neuerdings publizirt, mit der groͤßten 
Strenge vollzogen, und alle Mißbraͤuche da- 
gegen mit dem ernstlichsten Nachdrucke ab- 
gestellt werden. 
München den 77. Oktober 1816. 
Max Joseph. 
Graf von Montgelas. 
Auf kdniglichen allerhbchsten Befehl 
der General Sekretär 
F. von Kobell. 
('’)
	        
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