Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

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Königlich-Baierisches 
732 
Regierung sblat t. 
  
XXXIX. Stück. München, Samstag den 16. November 1816. 
Verordnung. 
(Die Uebereinkunft über die wechselseitige Ueber- 
nahme der Vaganten und anderer Ausgewiese- 
nen in den Baierischen, Württembergischen und 
Badenschen Staaten betressend. 
(Sene Masestät der König von Baiern, 
Seine Majestär der König von Württemberg 
und Seine königliche Hoheit der Großher: 
zog von Baden haben in der Ueberzeugung 
von der Nothwendigkeit, in Rücksiche der 
wechselseitigen Uebernahme der Vaganten und 
anderer Ausgewiesenen sich über gewiße 
Grundsäze zu vereinigen, die unterzeichneten 
Bevollmächtigten zur Unterhandlung über dies 
sen Gegenstand beauftragt, von welchen hier- 
auf folgende Uebereinkunft mit Vorbehalt al- 
lerhöchst: und höchster Genehmigung abge- 
schloßen worden ist. 
1. 
Die kontrahirenden Souverains verbin- 
den sich, Niemand aus Ihrem in eines Mit- 
kontrahenten Staats Gebiet auszuweisen, der 
nicht ein Angehoͤriger des Staates ist, dem 
er zugewiesen wird, und darin sein Heimwe- 
sen zu suchen hat, oder wenigstens durch das 
Gebiet desselben, als ein Angehöriger eines 
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ruͤckwaͤrts liegenden Staats, nothwendig den 
Weg nehmen muß. 
S. 2. 
Als Staats Angehoͤrige, deren Uebernah- 
me von Seite der Kontrahenten wechselseitig 
nicht versagt werden kann, sind anzusehen: 
a. alle Diejenigen, deren Vater, oder wenn 
sie außer der Ehe erzeugt wurden, deren 
Mutter zur Zeit ihrer Geburt in der Eis 
genschaft eines Unterthans mit dem Staate 
in Verbindung gestanden ist, oder welche 
ausdrücklich zu Unterthanen aufgenom,- 
men worden sind, ohne nachher wieder 
aus dem Unterehans Verbande enrlassen 
worden zu seyn, und ein anderwärtiges 
Heimath Recht erworben zu haben; 
b. Diesenigen, welche von heimathlosen El- 
tern zufällig innerhalb des Staats Gebiets 
Fgebohren sind so lange sle nicht in einem 
andern Srtaate das Unterthanen Reche 
durch ausdrückliche Aufnahme erworben, 
oder sich daselbst mit obrigkeirlicher Be- 
willigung verheurather, oder darin mit 
Konnivenz der Obrigkeit zehn Jahre lang 
gewohnt, oder wenigstens als selbststaͤn- 
dig ein Gewerbe getrieben haben; 
(467)
	        
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