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Königlich-Baierisches
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Regierung sblat t.
XXXIX. Stück. München, Samstag den 16. November 1816.
Verordnung.
(Die Uebereinkunft über die wechselseitige Ueber-
nahme der Vaganten und anderer Ausgewiese-
nen in den Baierischen, Württembergischen und
Badenschen Staaten betressend.
(Sene Masestät der König von Baiern,
Seine Majestär der König von Württemberg
und Seine königliche Hoheit der Großher:
zog von Baden haben in der Ueberzeugung
von der Nothwendigkeit, in Rücksiche der
wechselseitigen Uebernahme der Vaganten und
anderer Ausgewiesenen sich über gewiße
Grundsäze zu vereinigen, die unterzeichneten
Bevollmächtigten zur Unterhandlung über dies
sen Gegenstand beauftragt, von welchen hier-
auf folgende Uebereinkunft mit Vorbehalt al-
lerhöchst: und höchster Genehmigung abge-
schloßen worden ist.
1.
Die kontrahirenden Souverains verbin-
den sich, Niemand aus Ihrem in eines Mit-
kontrahenten Staats Gebiet auszuweisen, der
nicht ein Angehoͤriger des Staates ist, dem
er zugewiesen wird, und darin sein Heimwe-
sen zu suchen hat, oder wenigstens durch das
Gebiet desselben, als ein Angehöriger eines
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ruͤckwaͤrts liegenden Staats, nothwendig den
Weg nehmen muß.
S. 2.
Als Staats Angehoͤrige, deren Uebernah-
me von Seite der Kontrahenten wechselseitig
nicht versagt werden kann, sind anzusehen:
a. alle Diejenigen, deren Vater, oder wenn
sie außer der Ehe erzeugt wurden, deren
Mutter zur Zeit ihrer Geburt in der Eis
genschaft eines Unterthans mit dem Staate
in Verbindung gestanden ist, oder welche
ausdrücklich zu Unterthanen aufgenom,-
men worden sind, ohne nachher wieder
aus dem Unterehans Verbande enrlassen
worden zu seyn, und ein anderwärtiges
Heimath Recht erworben zu haben;
b. Diesenigen, welche von heimathlosen El-
tern zufällig innerhalb des Staats Gebiets
Fgebohren sind so lange sle nicht in einem
andern Srtaate das Unterthanen Reche
durch ausdrückliche Aufnahme erworben,
oder sich daselbst mit obrigkeirlicher Be-
willigung verheurather, oder darin mit
Konnivenz der Obrigkeit zehn Jahre lang
gewohnt, oder wenigstens als selbststaͤn-
dig ein Gewerbe getrieben haben;
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