Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

735 
in ber jenigen Staat zu verwelsen, welchem 
bei ehelichen Kindern der Vater, oder bei 
unehelichen Kindern die Mutter zugehoͤrt. 
Wenn aber die Murter nicht mehr, sondern 
nur noch der Bater am Leben ist, so folgen 
die Kinder dem koro des Lezteren. 
. 7. 
Hat ein Staats Angehöriger durch irgend 
eine Handlung sich seines Bürgerrechts ver- 
lustig gemacht, ohne in einem andern Staate 
ein Aufenthalts Recht erworben zu haben, so 
kann der Staat, dem er bisher zugebörr hat- 
te, der Beibehaltung oder Wiederaufnahme 
desselben sich nicht entzlehen. 
§S. 8. 
Handlungsdiener, Handwerksgesellen, 
Zöglinge und Dienstboten erwerben, so lange 
sie in dieser Eigenschaft in Diensten stehen, 
oder um des Unterrichts und der Erziehung 
willen, ohne selbstständig zu seyn, irgendwo 
verwellen, durch den bleßen Aufenthalr, 
wenn solcher auch länger als 10 Jahre dau- 
erte, kein Wohnsiztecht. Doch höängt es 
von dem Gurtdünken eines jeden Staates ab, 
einen Zeitpunkt zu bestimmen, nach dessen 
Ablauf ein Handlungsdiener, ein Handwerks- 
geselle oder Dienstbote berechtiger ist, in 
dem Orte, wo er treu und fleißig gedient har, 
am das Bürgerrecht anzusuchen. 
*-. . 
Denjenigen, welche als Landstreicher oder 
aus irgend einem andern Grunde ausgewie- 
sen werden, hingegen in dem benachbarten 
  
736 
Staate nach den hiet festgesezten Grundfaͤzen 
kein Heimwesen anzusprechen haben, ist Lez- 
terer den Eintritt in sein Gebiet zu gestatten 
nicht schuldig, es wuͤrde denn urkundlich dar- 
gethan werden können, daß der zu übernehr 
mende Vagant einem rückwärts liegenden 
Staate zugehört, welchem er nicht wohl anr 
ders, als durch das Gebiet des Ersteren zuge: 
schickt werden kann, und daß dieses Verhält- 
niß von Seiten des Staats, dem er zuge- 
schickt werden soll, wirklich anerkannt wird. 
Ergiebt sich das Anerkenntniß nicht aus 
einem unverdächtigen Paß von Seiten des 
Staàtes, dem der Ausgewiesene zugehört, 
so kann der Mangel des Beweises dadurch 
ergänzt werden, daß ein Gesandter dieses 
Staas dem Ausgewiesenen für die Rückkehr 
in sein Heimwesen einen Paß ausstellt, wel- 
cher, wo möglich, auch von der Gesandt" 
schaft desjenigen Hofes, durch dessen Sraats- 
gebiet der Transport gehen soll, durch Mit- 
unterschrist und Siegel zu beurkunden ist. 
S. 10. 
Sollte der Fall eintreten, daß ein Trans- 
portirter von dem rückwärtsliegenden Staate 
nicht angenommen würde, dem er zu Folge 
der bei ihm vorgefundenen Urkunden zuge- 
wiesen worden war, so kann derselbe wieder 
an denjenigen Staat, aus welchem man ihn 
ausgewiesen hatte, zur provisorischen Bei- 
behaltung zurückgebracht werden. 
*x-i 
beure, welche für die öffentliche Sicher- 
heit gefährlich erscheinen, sind nicht anders. 
((.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.