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Durchlauchtigster Prinz,
Gnädigster Prinz!
Durchlauchtigste gnädigste Prinzessin!
Im Konterte und in mündlichen Anre-
den:
Ctuere Königliche Hoheit!
Gleicher Titel und Anrede gebühret den
Geschwisterten des Monarchen.
Artikel 6.
Die Prinzen und Prinzessinnen der Re-
ben-inien erhalten den Titel:
Herzog, Herzoginnen in Baiern;
in der schriftlichen Anrede:
Durchlauchtigster Herzog!
Durchlauchtigste Herzogin!
im Konterte:
Euere Hoheit!
Artikel 7.
Das Wappen des Kronprinzen enthält
einen Hauptschild mit 42 sllbernen und la-
zurnen Rauten, und einem rothen Mirtel-
schilde, in welchem eine königliche, geschlos-
sene, aus zwei Halbzirkeln bestehende Krone
sich befindee. Die Schildhalter sind die
zwei Löwen, aber ohne Paniere. Auf
dem Hauptschilde ist oben eine solche Krone,
wie in dem Mittelschilde. Das ganze Wap-
pen stehr unter einem Gezelte, und ist mit'
denjenigen Orden umgeben, mit welchen der
Kronprinz decorirt worden.
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Actikel 8.
Das Wappen der nachgebornen Prin-
zen in der königlichen Hauptdinie bestehe
aus einem einzigen Hauptschilde mit 42
Rauten, (ohne Mittelschild) auf dem
Hauptschilde ist eine königliche Krone, wie
die obige mit zwei Halbzirkeln — geschlos-
sen, aber ohne Reichsapfel, statt dessen
steht ein doppeltes Laub — (Eichenlaub).
Artikel 0.
Das Wappen der Prinzen aus den Ne-
ben#inien hat einen einzigen Hauptschild,
mit 42 Rauten, wie bei den königlichen
Prinzen, welcher aber statt der Krone mit
einem herzoglichen Hute besezt ist; die
Schildhalter sind zwei Löwen; das ganze
Wappen stehe unter einem herzoglichen Pur-
pur Mantel.
II. Titel.
Von den Heurathen der Prinzen
und Prinzessinnen des königli-=
chen Hauses.
Artikel
Kein baierischer Prinz und keine baierl-
sche Prinzessin darf eine eheliche Verbindung
eingehen, ohne zuvor die Einwilligung des
Königs darüber erhalten zu haben.
10.
Artikel 11.
Wenn dieser keine Anstände findet, se
wird ein Bewilligungs Brief darüber mit
des Königs eigenhändiger Unterschrift und