751
der Kontrasignatur des Ministers des koͤ-
niglichen Hauses, unter koͤniglichem Siegel,
ausgefertiget.
Artikel
Unterbleibt diese foͤrmliche Einwilligung
des Hauptes der Familie, so hat die ge-
schlossene Ehe eines Mitgliedes derselben
keine rechtliche Wirkung, und sie ist als
nichtig anzusehen, ohne daß es eines be-
sondern gerichtlichen Ausspruches hiezu be-
darf.
12.
Artikel 13.
Alle aus einer solchen Ehe erzeugten Kin-
der werden als uneheliche betrachtet, und
weder sie noch ihre Mutter koͤnnen auf eine
Staats Erbfolge, Apanage, Aussteuer oder
Witthum, oder die Vortheile einer Ehe
zur linken Hand nach dem bisherigen Her-
kommen und den älteren Familien Verträ-
gen Ansprüche machen, sondern diese be-
schränken sich nur auf eine Alimentation
aus dem eigenen Vermögen des Vaters.
Artikel 14.
Alle von den Prinzen und Drinzessin-
nen des königlichen Hauses geschlossenen Ehe-
Vertráge sind nichtig, wenn sie die königli-
che Bestätigung nicht erhalten haben.
Artikel 15.
Keinem Miegliede des königlichen Hau-
ses ist, ausser dem Titel V. Art. 35. be-
merkten Falle eine Adoption gestartec.
—......
752
III. Tütel.
Von den Verhandlungen über die
Geburt, die Vermählungen und
die Sterbfälle der königlichen
Familie.
Artikel 16.
Diese Verhandlungen, welche Uns, die
Peinzen eder Prinzessinnen Unsers Hauses
betreffen, hat derjenige Minister zu führen,
und aufzunehmen, welchen Wir für die
Angelegenheiten Unsers Hauses ernanne
haben.
Artikel 17.
Sie werden nach den Vorschristen Un-
sers Gesezbuches verfaßt, und in ein Re-
gister eingeschrieben, welches doppekt ge-
führt werden muß, und von welchem das
eine Exemplar in dem Reichs Archive, das
andere in dem Archive Unsers Hauses hin-
terlegt Hird.
Artikel 193.
Der König ernennt aus den nächsten
Prinzen des Hauses, nach diesen aus den
Ministern, Kron= und ersten Staats Be-
amten die zu solchen Verhandlungen erfor:
derlichen Zeugen.
Arecikel 10.
Wenn der König an dem Orte, wo dle
Verhandlung vor sich gehr, nicht gegen-
wärtig seyn sollte, und die Zeugen niche
selbst ernannt hat; so geschiehr die Ernen-
(°)