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Gemaͤlde- und Kupferstich Sammlun-
gen und sonstige Gegenstände, die zum
öffentlichen Gebrauche, oder zur Fort-
pflanzung der Künste und Wissenschaf-
ten bestimmt sind;
3) alle vorhandenen Vorräthe von Ren-
ten oder Gefällen an baarem Gelde,
und Kapitalien in den Staats Kassen,
oder an Naturalien bei den Receptu-
ren; ferner die Ausstände der Gefälle,
welche zur Führung und Fortsezung der
Staats Regierung und Hofhaltung er-
forderlich sind;
9) Alles was aus Mitteln des Staats-
und Kameral Vermögens erworben
wurde.
VI. Titel.
Von Apanagen, Aussteuer und
Witthum.
Artikel 42.
Keine Apanage darf künftig auf liegende
Güter constituirt werden, sondern sie soll
in einer Apanagial Rente in Geld von höch-
stens loo, ooo fl. auf die königliche Staats-
Kasse angewiesen werden, welche in monat-
lichen Raten an die nachgebornen Prinzen
ausbezahlt wird.
Artikel 43.—
Der Unterhalt des Kronprinzen wird
von dem Könige besonders festgesezt, und
auf die Staats Kasse angewiesen.
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Artikel 44.
Die Apanage der Nachgebornen wird
von dem Koͤnige durch eine besondere Ur-
kunde festgesezt und angewiesen, sobald fuͤr
den nachgebornen Prinzen bei seiner Ver-
mählung ein eigenes Haus gebildet wird.
Bis dahin werden die nachgebornen
Prinzen zwar auf Kosten der königlichen
Staats Kasse unterhalten; dieser Unterhale
wird aber jährlich von dem Könige beson-
ders bestimmt.
Artikel 45.
Wenn narhgeborne Prinzen, welche nicht
Söhne des Monarchen sind, die Volljäh-
rigkeit zwar erreicht haben, aber noch nicht
vermählt und vollkommen etablirt sind, so
soll ihnen inzwischen und bis zur gänglichen
Etablirung der dritte Theil der gesezlichen
Apanage zu ihrem Unterhalte angewiesen
werden.
Artikel 46.
Wenn für einen nachgebornen Prinzen
die Apanage festgesezt, und angewiesen ist,
so muß derselbe davon nicht nur den Unter-
halr seines Hauses, sondern auch die Aus-
steuer seiner Töchrer, die Erablirung seiner
Söhne, und die Witthume in seiner Linte
bestreiten.
Sollte dessen Familie so zahlreich seyn,
daß die ausgesezte Apanage zu ihrem stan-
desmäßigen Unterhalte nicht mehr hinreichre,