Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

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Nach denselben Gesezen muß auch die 
Erbfolge in ihr Privat Vermögen bestimmt 
werden. 
Artikel 63. 
Ueber die ihnen angewiesene Apanage 
steht ihnen ohne Genehmigung des Königs 
keine giltige Disposition, selbst in ihrer 
binie, zu. 
Artikel 664. 
Nach Abgang ihrer männlichen Erben 
fällt sie an die Krone zurück. 
IX. Titel. 
Von der Reichs Verwesung und 
den Vormundschaften. 
Artikel ös. 
Die Reichsverwesung tritt ein: 
a)während der Minderjährigkeit des 
Monarchen; 
b) wenn derselbe an der Ausübung der 
Regierung auf längere Zeit verhindert 
ist, und für die Verwaltung des Rei, 
cches nicht selbst Vorsorge getroffen hat, 
oder treffen kann; 6 
) im Falle gänzlichen Aussterbens der 
regierenden Familie, wo bei dem Ab- 
leben des lezten Monarchen sein Nach- 
solger noch nicht ernannt wäre. 
Artikel 66. 
Die Volljährigkeit der Prinzen und 
  
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Prinzessinnen des koͤniglichen Hauses tritt 
mit dem zuruͤckgelegten 18ten Jahre ein. 
Artikel 67. 
Einem jeden Monarchen steht es frei, 
unter den vollsährigen Prinzen des Hauses 
den Reichsverweser, während der Minder- 
jährigkeit seines Nachfolgers, zu wählen. 
In Ermangelung einer solchen Bestimmung 
gebührt dieselbe demjenigen voll dShrigen Ag- 
naten, welcher nach der Lineal Erbfolge Ord- 
nung und nach dem Rechte der Erstgeburt 
der Nächste an der Erbfolge ist. 
Wäre derjenige Prinz, welchem die 
Reichsverwesung nach obiger Bestimmung 
gebühret, selbst noch minderjährig, oder 
durch ein sonstiges Hinderniß abgehalten, 
die Regentschaft zu übernehmen, so fällt sie 
auf denjenigen Agnaten, welcher in der 
oben festgesezten Ordnung nach ihm der Näch- 
ste ist. 
Dieser sezt dieselbe so lange fort, bis 
der durch das Gesez vor ihm berufene Ag- 
nat die Volljährigkeit erreicht, oder das 
Hinderniß, welches ihn von der Uebernah- 
me der Regeneschaft abhielt, aufgehöre 
hat. 
Artikel 68. 
Sollte der Monarch durch irgend eine 
Ursache, die in ihrer unglücklichen Wirkung 
länger, als ein Jahr dauert, an der Aus- 
übung der Regierung gehindert werden, und 
für diesen Fall nicht selbst. Vorsehung ge- 
)
	        
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