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Nach denselben Gesezen muß auch die
Erbfolge in ihr Privat Vermögen bestimmt
werden.
Artikel 63.
Ueber die ihnen angewiesene Apanage
steht ihnen ohne Genehmigung des Königs
keine giltige Disposition, selbst in ihrer
binie, zu.
Artikel 664.
Nach Abgang ihrer männlichen Erben
fällt sie an die Krone zurück.
IX. Titel.
Von der Reichs Verwesung und
den Vormundschaften.
Artikel ös.
Die Reichsverwesung tritt ein:
a)während der Minderjährigkeit des
Monarchen;
b) wenn derselbe an der Ausübung der
Regierung auf längere Zeit verhindert
ist, und für die Verwaltung des Rei,
cches nicht selbst Vorsorge getroffen hat,
oder treffen kann; 6
) im Falle gänzlichen Aussterbens der
regierenden Familie, wo bei dem Ab-
leben des lezten Monarchen sein Nach-
solger noch nicht ernannt wäre.
Artikel 66.
Die Volljährigkeit der Prinzen und
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Prinzessinnen des koͤniglichen Hauses tritt
mit dem zuruͤckgelegten 18ten Jahre ein.
Artikel 67.
Einem jeden Monarchen steht es frei,
unter den vollsährigen Prinzen des Hauses
den Reichsverweser, während der Minder-
jährigkeit seines Nachfolgers, zu wählen.
In Ermangelung einer solchen Bestimmung
gebührt dieselbe demjenigen voll dShrigen Ag-
naten, welcher nach der Lineal Erbfolge Ord-
nung und nach dem Rechte der Erstgeburt
der Nächste an der Erbfolge ist.
Wäre derjenige Prinz, welchem die
Reichsverwesung nach obiger Bestimmung
gebühret, selbst noch minderjährig, oder
durch ein sonstiges Hinderniß abgehalten,
die Regentschaft zu übernehmen, so fällt sie
auf denjenigen Agnaten, welcher in der
oben festgesezten Ordnung nach ihm der Näch-
ste ist.
Dieser sezt dieselbe so lange fort, bis
der durch das Gesez vor ihm berufene Ag-
nat die Volljährigkeit erreicht, oder das
Hinderniß, welches ihn von der Uebernah-
me der Regeneschaft abhielt, aufgehöre
hat.
Artikel 68.
Sollte der Monarch durch irgend eine
Ursache, die in ihrer unglücklichen Wirkung
länger, als ein Jahr dauert, an der Aus-
übung der Regierung gehindert werden, und
für diesen Fall nicht selbst. Vorsehung ge-
)