Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

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troffen haben, oder treffen koͤnnen, so findet 
die für den Fall der Minderjährigkeit be- 
stimmte gesezliche Regentschaft statt. 
Artikel 00. 
Wenn der König nach Art. 67. den 
Reichsverweser für den Fall der Minderjäh- 
rigkeit erneunfk, so wird die darüber ausge- 
fertigte Urkunde durch denjenigen Minister, 
welchem die Verrichtungen eines Ministers 
des königlichen Hauses übertragen sind, im 
Haus Archloe bis zum Ableben des Monar, 
chen aufbewahrt, und dann durch diesen 
im Konigreiche bekannt gemacht. Dem 
Reichsverweser wird die über seine Ernen- 
nung ausgefertigte Urkunde zugleich mitge- 
theile, worauf derselbe nach abgelegtem Eide 
(Art. 74.) die Reichsverwesung über- 
nimmt. 
Artikel 7o. 
In dem oben Art. 65. c. vorausgesez- 
ten Falle steht die Reichsverwesung dem er- 
sten Kren Beamten zu, welcher auch in 
gänzlicher Ermangelung eines volljährigen 
Agnaten das Reich verwaltet, bie der durch 
das Gesez zur Reichsverwesung berufene 
Agnat die Volljährigkeit erlangt hat. 
Artikel 71. 
Einer verwittweten Königin gebührt 
zwar unter der Aufsicht des Reichsverwe- 
sers die Erziehung ihrer Kinder; derselben 
  
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kann aber die Verwaltung des Reiches nie 
übertragen werden. 
Artikel 72. 
In den im Art. 65. a) und b) bezeich= 
neten Fällen wird die Regierung im Na- 
men dos minderjährigen oder in der Aus- 
übung der Regierung gehinderten Monar- 
chen geführt. 
Artikel 73. 
So wie in diesen Fällen alle Ausferti- 
gungen im Namen des mindetjährigen oder 
in der Ausbung der Regierung gehinder= 
ten Königs geschehen „ so werden auch alle 
Münzen mit seinem Brustbilde, Wappen 
und Titel gerrägr, und die Siegel nebst 
den königlichen Wappen, wo es erforderlich 
ist, mit seinem Namen bezeichnet. 
Artikel 73. 
Der Prinz des Hauses, oder derjenige 
Kron Beamte, welchem die Reichsverwe- 
sung übertragen wird, muß bei dem Antrit- 
te der Regentschaft nachstehen Eid ablegen: 
„Ich schwöre: die Geschäfte des Staa- 
„ tes in Gemäßheit der Geseze des 
„Reichs zu verwalten, die Integrität 
b des Königreiches, die Rechte des 
„ Staats und der königlichen Würde 
„zu erhalten, und dem Koônige die Ge- 
„walt, veren Ausübung mir anver- 
„traut ist, getreu zu übergeben,“
	        
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