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woruͤber ein besonders Protokoll aufgenom-
men wird.
Artikel 75.
Der Regent uͤbt waͤhrend seiner Reichs-
verwesung alle Rechte aus, welche in der
Konstitution und in dem gegenwärtigen Fa-—
milien Geseze nicht besonders ausgenommen
sind.
Artikel 75.
Alle Aemter, mit Ausnahme der Justiz--
Stellen, können während der Reichsverwe-
sung nur provisorisch besetzt werden. Der
Reichsverweser kann weder Krongüter vers
dußern, oder heimgefallene Lehen verleihen,
noch neue Aemter einführen.
Artikel 77.
Der Reichsverweser ist verbunden, in
allen wichtigen Angelegenheiten das Gutach-
ten des Gesamt Ministeriums zu erholen,
welches als der Regentschafts Rath anguse-
hen ist.
Artikel 738.
Dem gewöhnlichen Tirel, welchen der
Regent geführt, wird beigesetzt:
„des Kömnigreichs Baiern Verweser.“
Artikel 70.
Der Reichsverweser hat während der
Dauer der Regentschaft seine Wohnung in
der königlichen Residenz, und wird auf Ko-
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sten der Staats Kasse unterhalten, auf wel-
che er nebstdem, zu seiner eigenen Verfü=
Jung jährlich zweimalhundert tausend Gul-
den in monatlichen Raten anweisen darf.
Actikel go.
Die Regentschaft dauert in dem im Art.
67. bemerkten Falle bis zur Großjährigkeit
des Königs, im Falle des Art. 68. bis
das eingetretene Hinderniß aufhört, und in
dem Art. 70. angeführten Falle bis zur Er-
nennung des neuen Monarchen.
Actikel 31.
Nachdem die Regentschaft auf die eine
oder andere dieser Acten beendiget ist, und
der in die Regierung eintretende neue Ki-
nig den feierlichen Eid, wie folgt:
„Ich schwoͤre, nach den. Gesezen *
5„ Königreiches zu regieren, und sters
% unparteiische Rechtspflege handzu-
„haben, — “ #
abgelegt hat., werden alle Verhandlungen
der Regentschaft geschlossen, und der Re-
gierungs Antritt des Königs wird in der Re-
stdenz und in dem ganzen Königreiche beier
lich kund gemacht.
Ueber die Eldes Ablegung des Königs
und den Regierungs Antritt desselben wied
ein Protokoll verfaßt, und in dem Reichs-
Archive hinterlegt.
Artikel 84.
Die Vormundschaft über die kömglichen
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