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Königlich-Baierisches
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Regzierungsblat t.
XXNxI Stiuck. München Samstag den 3z. Nobember 1876.
Allgemeine Verordnung.
(Das Armenwesen betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wi haben wahrgenommen, daß Unsere
Verordnungen uͤber das Armenwesen bei der
nachrheiligen Einwirkung der bisherigen aus-
serordenelichen Zeitumstände nicht allenthal-
ben in erwünschten Vollzug gekommen sind
und haben daher beschlessen, mit Zusam-
menfassung der frühern gesezlichen Bestim-
mungen, und mit Rücksicht auf manche ver-
änderte Verhältnisse, folgende Vorschriften
zu erlassen, welche zur endlichen Ordnung
dieses so wichtigen Zweiges der Verwalrung
als nähere Grundlinien dienen sollen.
Erster Abschnitt.
Von der Bildung der Armen-
pflegen.
Titel. I.
Von der Bestimmung der Armenpflegen im
Allgemeinen und deren besondern Rechten.
Artikel r.
Es sollen überall eigene Armenpflegen
eingerichter, und sorgfältig unterhalten wer-
den. Ihre allgemeine Bestimmung ist, die
Pflicht der öffentlichen Vorsorge für die Ar-
men auf zweckmäáßige Weise in Erfüllung
Iu bringen.
Artikel 2.
Die Armenrflegen genießen in allen An-
gelegenheiren diejenigen Rechte, welche die
Geseze den Seiftungen für sromme Zwecke
zugestehen.
Actikel 3.
Sie treten als Erben ein in die Verr
lassenschaften der aus ihren Mitceln ernähr-
ten Dersonen, zur Enrschädigung für den
auf dieselben gemachten Aufwand. Ausge-
nommen bleibt der Fall, wenn von jenen
Personen arme Notherben vorhanden sind.
Artikel 4.
Sämtliche gerichtlich und aussergericher
liche Geschäfre der Armenpflegen geschehen
Stempel, Taxen und Sportel feei.
Titel UH.
Von den Pflege Bezirken.
Artikel F.
Jede Stadt-, Markt= oder Landgemeinde
hat für sich eine örtliche Armenpflege, wel-
che zunächst für die eingehörigen Armen sorgr.
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