Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

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Wenn jedoch mehrere Gemeinden des näm- 
lichen Gericht Sprengels zu einer gemein- 
schaftlichen Pstege, oder wenn alle Gemein= 
den desselben Gerichts zu einem allgemeinen 
Pflege Verband zusammentreten wollen, so 
ist ihnen dieses nicht nur gestattet, sondern 
auch auf alle Weise zu erleichtern. 
Artikel 6. 
Auf jeden Fall soll aber jedes Land- 
und Herrschaftsgerich, für seinen ganzen 
Umfang eine gemeinsame Bezirkspflege in 
so weit und zu dem Ende bilden, daß eine 
zelne dürftige und mie Armen überladene 
Gemeinden von den übrigen unterstüzt, und 
solche Bedücfnisse, welche nicht bloß örtlich 
sind, durch gemeinsame Kräste bestritten wer- 
den. 
Artikel 7. 
Sämtliche in einem Pflegebezirke woh 
nenden, und ansässigen Unterthanen, ohne 
Unterschied sind schuldig, verhálenißmssig 
mitzuwirken und beizutragen, damit der 
Nothdurft der Armen gesteuert werde. Re- 
ben dieser allgemeinen Obliegenheit bleiben die 
entweder durch Geseze und Verordnungen 
bestimmten oder durch Verträge übernom- 
menen besondern Verpflichtungen zum Un- 
terhalt gewisser Personen, ausdrücklich vor- 
behalten. 
Artikel 8. 6 
Der Ansoruch auf den Pflegegenuß in 
einer bestimmten Gemeinde, oder in einem 
bestimmten Bezirke wird nach den Gese- 
zen Über die Heimath bemessen. Ausnahms- 
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weise tritt der Pflege Verband auch für die 
nicht angehèrigen Armen dann in Wirkung, 
wenn ein auswärtiger Armer in dem Orte 
und Bezirke, wo er sich eben befindet, einer 
augenblicklichen dringenden Hilfe bedürftig 
wird. 
Titel III. 
Von den Vorständen und Gchilfen der 
Armenflegen. 
Artikel 09. 
Die Vorsiände der Armenpflegen sind, 
so ferne nicht für einzelne Orte und Bezirke 
ein anderes verfügt wird, die Polizet Di- 
rektoren und Kommissäre, dann die Land- 
und Herrschafte Richter. 
In denjenigen Angelegenheiten, welche 
zum ärztlichen Beirath und Erkenntniß ge- 
eignet sind, werden sie von den Stadt= und 
Landgerichto Aerzten unterstüzt. 
Artikel 1. 
In den Städten und größern Märkten, 
welche einen Munizipalrath oder Magi- 
strat haben, wird für die nähere Besorgung 
des Armenwesens ein Tflegschaftes Rath zu- 
sammengesezt, welcher nebst den erwähnten 
Vorständen und Gerichtsärzten an den Or- 
ten ihrer Amtssize, aus den Pfarrern und 
Bürgermeistern, dann aus einem Abgeord" 
neten des Munizipalraths oder Magistrats, 
und aus Abgeordneten von allen Ständen 
der Einwohner, in einer gewissen mit Rück- 
sicht auf die örtlichen Verhälenisse zu be- 
stimmenden Anzahl, bestehen soll.
	        
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