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Wenn jedoch mehrere Gemeinden des näm-
lichen Gericht Sprengels zu einer gemein-
schaftlichen Pstege, oder wenn alle Gemein=
den desselben Gerichts zu einem allgemeinen
Pflege Verband zusammentreten wollen, so
ist ihnen dieses nicht nur gestattet, sondern
auch auf alle Weise zu erleichtern.
Artikel 6.
Auf jeden Fall soll aber jedes Land-
und Herrschaftsgerich, für seinen ganzen
Umfang eine gemeinsame Bezirkspflege in
so weit und zu dem Ende bilden, daß eine
zelne dürftige und mie Armen überladene
Gemeinden von den übrigen unterstüzt, und
solche Bedücfnisse, welche nicht bloß örtlich
sind, durch gemeinsame Kräste bestritten wer-
den.
Artikel 7.
Sämtliche in einem Pflegebezirke woh
nenden, und ansässigen Unterthanen, ohne
Unterschied sind schuldig, verhálenißmssig
mitzuwirken und beizutragen, damit der
Nothdurft der Armen gesteuert werde. Re-
ben dieser allgemeinen Obliegenheit bleiben die
entweder durch Geseze und Verordnungen
bestimmten oder durch Verträge übernom-
menen besondern Verpflichtungen zum Un-
terhalt gewisser Personen, ausdrücklich vor-
behalten.
Artikel 8. 6
Der Ansoruch auf den Pflegegenuß in
einer bestimmten Gemeinde, oder in einem
bestimmten Bezirke wird nach den Gese-
zen Über die Heimath bemessen. Ausnahms-
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weise tritt der Pflege Verband auch für die
nicht angehèrigen Armen dann in Wirkung,
wenn ein auswärtiger Armer in dem Orte
und Bezirke, wo er sich eben befindet, einer
augenblicklichen dringenden Hilfe bedürftig
wird.
Titel III.
Von den Vorständen und Gchilfen der
Armenflegen.
Artikel 09.
Die Vorsiände der Armenpflegen sind,
so ferne nicht für einzelne Orte und Bezirke
ein anderes verfügt wird, die Polizet Di-
rektoren und Kommissäre, dann die Land-
und Herrschafte Richter.
In denjenigen Angelegenheiten, welche
zum ärztlichen Beirath und Erkenntniß ge-
eignet sind, werden sie von den Stadt= und
Landgerichto Aerzten unterstüzt.
Artikel 1.
In den Städten und größern Märkten,
welche einen Munizipalrath oder Magi-
strat haben, wird für die nähere Besorgung
des Armenwesens ein Tflegschaftes Rath zu-
sammengesezt, welcher nebst den erwähnten
Vorständen und Gerichtsärzten an den Or-
ten ihrer Amtssize, aus den Pfarrern und
Bürgermeistern, dann aus einem Abgeord"
neten des Munizipalraths oder Magistrats,
und aus Abgeordneten von allen Ständen
der Einwohner, in einer gewissen mit Rück-
sicht auf die örtlichen Verhälenisse zu be-
stimmenden Anzahl, bestehen soll.