Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

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und die Veränderungen jedesmal nachgetra- 
gen. 
Artikel 22. 
Jaͤhrlich, vor Eintritt des Winters, 
wird eine Haupt Armen Beschreibung vorge- 
nommen, und hiernach werden die Verzeich- 
nisse vollständig berichtigt und erneuert. 
Artikel z3. 
Von der vorschriftmäßigen Beschreibung 
wird kein Armer, und von der persfönli- 
chen Stellung dazu vor die für die Armen- 
pflege benannren öffentlichen Personen wer- 
den nur solche Arme ausgenommen, wel- 
che durch Kramheit oder andere gleich 
wichtige und bescheinigte Ursachen am per- 
sönlichen Erscheinen gehindert sind, oder 
welche als schamhafte Hausarme, auf das 
Zeugniß und die Bürgschaft von wenigstens 
zwei Pflegschafts Mitgliedern ausdrücklich 
freigesprochen werden. 
Titel II. 
Von der Vorsorge für den Stand der Ar- 
muth. 
Actikel 24. 
Durch die öffentliche Vorsorge für den 
Stand der Armuth wird die freie Wohl- 
thatigkeit Einzelner gegen Einzelne zwar 
nicht ausgeschlessen; jedoch darf dieselbe 
weder den allgemeinen Verbindlichkeiten ei- 
nes Jeden gegen die Armenpflegen der Ge- 
meinden nud Bezirken Abbruch thun, noch 
den Verordnungen über die Bertelei wi- 
derstreben. *!1 
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Aetikel 2s5. 
Jene öffentliche Vorsorge wirkt zunächst 
1) durch Arbeits Anstalten, 
a) durch Verpflegungo Anstalten, 
3) durch Allmosen Anstalten. 
Kapitel I. 
Von den Arbeits Anstalten. 
Artikel 26. 
Vor allem die erste Räcksicht ist denje- 
nigen zu widmen, welche bloß wegen Man- 
gels an Unterricht und Abrichrung unfähig 
zu Dienst und Arbeit, und dieses Unter- 
richts in ihrem Alter noch empfänglich sind. 
Diese sollen zu angemessener Lehre und Ue- 
bung, entweder unentgeldlich, oder auf 
Kosten der Armenpflegen irgendwo unterge- 
bracht werden. 
Artikel 27. 
Ausserdem ist bei den Armenpflegen ein 
Kundschafts Anzeiger zu eröffnen, welche 
eine fortwährende Uebersicht der Personen 
enthalten solle, denen es an Dienst und 
Arbeit fehlt, und die deswegen den Ars- 
menxflegen entweder schon zur bast fallen, 
eader bei forrdauernder Dienst: und Arbeits- 
losigkeit zur Last fallen würden. Mit die- 
ser Uebersicht soll sich zugleich die fortwäh- 
rende Kenntniß derjenigen verbinden, wel- 
che Dienst und Arbeirsleute suchen. Gat-' 
tungen und Arten der Dienstleistungen und 
Arbeiten, die von dem einen Theil ange- 
boten, von dem andern Theile gefordere 
werden, sind zu bemerken und zu verglel- 
chen, und hiernach wo möglich die beider 
seitigen Bedürfnisse zu vermitteln. 
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