791
ke, Greise und presthafte Menschen sollen
besondere Verpflegungs Anstalten bestehen.
Artikel 33.
Arme verlassene Kinder, Waisen und
Findlinge, welchen die natuͤrliche aͤlterliche
Hilfe versagt ist, werden bei gutgessuncen
Nähr Aeltern vertragsmäßig untergebracht,
zum Besuch der Schule und zur Erlernung
eines Gewerbes für künftiges ehrliches
Fortkommen angeleitet, und mit den noth-
wendigen Unterhalte bis zur Erlangung
eigener Erwerbsschigecit versehen.
. Artikel 31.
In Beziehung auf arme Kranke sor-
gen die Armenpflegen für angemessenes Ob-
dach und Lager, für Warcung, krztliche
Hilfe und Arzneien. Gleiche Sorgfalt wid=
men sse armen Gebährenden, und verschaf-
fen denselben inobesondere den Beistand ei-
ner öffentlichen Hebamme. Zu dem Ende
werden auf die verschiedenen Abthellungen
in den Städten und auf die Bezirke des
platren Landes, die Gerichts-, Land= und
Wundäczte nach einer gewissen Ordnung
dergestalt angewiesen, daß es an ihrer Hil-
fe nirgends ermangle. Die Armenpflegen
treffen mit denselben die geeignete Ueberein-
kunft. Ausgezeichnete Anstrengungen und
Verdienste werden besonders belohnt wer-
den.
Artikel 35.
Zum Beßten solcher Armen, welche we-
gen sehr hohen Alters, völliger und blei-
bender Gebrechlichkeit und Unbehilflichkric,
792
auf das öffentliche Mitleid ein vorzügliches.
Recht haben, namentlich auch zu Gunsten
blödsinniger und sogenannter unweltlaufiger
oder mit ausserordentlichen Mängeln behaf-
teter Menschen, soll auf die Ausmittelung
eigener Versorgungohäufser in denjenigen Be-
zirken, wo sich das Bedürfniß hiezu durch
eine bedeutende Zahl solcher Unglücklichen
offenbart, aller msgliche Bedacht genom-
men, und dieselben sollen darin auf bebens-
zeit untergebracht, verköstiget, gekleider,
gepfleget, und sonach vollkommen verforgt
werden.
Artikel 36.
Die Vorforge für arme, hilflose Kind-
heit, Krankheit und für das Alter und die
Gebrechlichkeit wird erleichtert, und erhäle
die Vollständigkeit durch die allgemeinen
Verrflegungs Anstalren, welche sich auf gan-
ze Kreise, oder auf das gesammte König-
reich ausdehnen, und welche entweder durch
Verwendung der hiezu schon vorhandenen
Fonds, oder in Ermanglung derselben durch
allgemeine Zusammenwirkung der Pflegschaf-
ten begründet und ausgebilder werden, nam?
lich durch Gebahr= und Findelhduser, durch
Irrenhäuser, durch Krankenhäuser und durch
Erziehungs= und VPerpflegungs Hduser für
Taubstumme und für blindgeborne Kinder.
Die Zwecke, Verhältnisse und Einrichtun-
gen dieser Anstalten werden durch beson-
dere Vorschriften bestimme werden. Eins,
weilen sind die bestehenden Anstalten die-