Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

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ke, Greise und presthafte Menschen sollen 
besondere Verpflegungs Anstalten bestehen. 
Artikel 33. 
Arme verlassene Kinder, Waisen und 
Findlinge, welchen die natuͤrliche aͤlterliche 
Hilfe versagt ist, werden bei gutgessuncen 
Nähr Aeltern vertragsmäßig untergebracht, 
zum Besuch der Schule und zur Erlernung 
eines Gewerbes für künftiges ehrliches 
Fortkommen angeleitet, und mit den noth- 
wendigen Unterhalte bis zur Erlangung 
eigener Erwerbsschigecit versehen. 
. Artikel 31. 
In Beziehung auf arme Kranke sor- 
gen die Armenpflegen für angemessenes Ob- 
dach und Lager, für Warcung, krztliche 
Hilfe und Arzneien. Gleiche Sorgfalt wid= 
men sse armen Gebährenden, und verschaf- 
fen denselben inobesondere den Beistand ei- 
ner öffentlichen Hebamme. Zu dem Ende 
werden auf die verschiedenen Abthellungen 
in den Städten und auf die Bezirke des 
platren Landes, die Gerichts-, Land= und 
Wundäczte nach einer gewissen Ordnung 
dergestalt angewiesen, daß es an ihrer Hil- 
fe nirgends ermangle. Die Armenpflegen 
treffen mit denselben die geeignete Ueberein- 
kunft. Ausgezeichnete Anstrengungen und 
Verdienste werden besonders belohnt wer- 
den. 
Artikel 35. 
Zum Beßten solcher Armen, welche we- 
gen sehr hohen Alters, völliger und blei- 
bender Gebrechlichkeit und Unbehilflichkric, 
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auf das öffentliche Mitleid ein vorzügliches. 
Recht haben, namentlich auch zu Gunsten 
blödsinniger und sogenannter unweltlaufiger 
oder mit ausserordentlichen Mängeln behaf- 
teter Menschen, soll auf die Ausmittelung 
eigener Versorgungohäufser in denjenigen Be- 
zirken, wo sich das Bedürfniß hiezu durch 
eine bedeutende Zahl solcher Unglücklichen 
offenbart, aller msgliche Bedacht genom- 
men, und dieselben sollen darin auf bebens- 
zeit untergebracht, verköstiget, gekleider, 
gepfleget, und sonach vollkommen verforgt 
werden. 
Artikel 36. 
Die Vorforge für arme, hilflose Kind- 
heit, Krankheit und für das Alter und die 
Gebrechlichkeit wird erleichtert, und erhäle 
die Vollständigkeit durch die allgemeinen 
Verrflegungs Anstalren, welche sich auf gan- 
ze Kreise, oder auf das gesammte König- 
reich ausdehnen, und welche entweder durch 
Verwendung der hiezu schon vorhandenen 
Fonds, oder in Ermanglung derselben durch 
allgemeine Zusammenwirkung der Pflegschaf- 
ten begründet und ausgebilder werden, nam? 
lich durch Gebahr= und Findelhduser, durch 
Irrenhäuser, durch Krankenhäuser und durch 
Erziehungs= und VPerpflegungs Hduser für 
Taubstumme und für blindgeborne Kinder. 
Die Zwecke, Verhältnisse und Einrichtun- 
gen dieser Anstalten werden durch beson- 
dere Vorschriften bestimme werden. Eins, 
weilen sind die bestehenden Anstalten die-
	        
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