Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

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ser Art zum Besten der Armenpflegen wie 
bisher zu benuͤtzen. 
Kapitel 3. 
Bon den Allmosen Anstalten. 
Artilel 37. 
Arme, welche keiner ausserordentlichen 
Verpflegung bedürfen, auch sich in die beson- 
dern Versorgungs Anstalten nicht eignen, 
oder darin noch nicht ausgenommen werden 
kännen, gleichwohl aber zum Erwerb unfäs- 
hig, oder durch wirkliche Arbeit in und aus- 
ser den Beschäftigungs Anstalten den noth- 
dürftigen Unterhalt zu gewinnen nicht im 
Stande sind, werden durch Allmosen unter- 
stützt, welches nach den obigen Boraussetzun- 
gen nicht ohne strengste Rachweisung des. 
Bedürfnisses zu bewilligen ist. 
Artikel 38. 
Das Allmeosen wird mittels wöchentlie 
cher Geldspenden verreicht. Fur diese Geld- 
spenden wird von Zeie zu Zeit mit Rück- 
siche auf die gewöhnlichen Preise der Le- 
bensmittel und auf das unentbehrliche Er- 
forderniß für eine einzelne Person nach den 
verschiedenen Geschlechtern und Altern, ein 
Höchstes festgesetzt, welches nicht überschrit, 
ten werden darf, wohl aber nach der grö- 
ßern oder geringern Bedürftigkeit eine stu- 
senweise Herabsetzung zuläßt. 
Artikel 30. 
Die Geldspenden können auch ganz oder 
zum Theil durch Spenden an Naturalten 
erset werden, wenn diese Art von Hilfe 
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bezüglich auf Herberge, Ernährung und Be- 
kleidung, namentlich auf dem Laude leichter 
zu leisten, und den eigenthümlichen Verhält- 
nissen der Gemeinden und Bezirken angemes- 
sen ist. 
Artikel 40. 
Hiernach kann die Herberge angewiesen 
werden, durch wechselweise Vertheilung der 
Armen in die Wohnungen der Gemeinde Glie- 
der gegen die Verbindlichkeit der Beherberg= 
ten, bei den Arbeiten der Herberge Väter 
mitzuwirken. Es kann hierüber ein freiwil- 
liges Uebereinkommen getroffen, oder es kön' 
nen mir Einzelnen billige Mieth Vertr4- 
ge geschlossen werden. Unter der Sorge für 
die Herberge ist auch die Sorge für das un- 
entbehrlichste Brennholz begriffen, welche 
mittels besonderer Beiträge an Holz erfülle 
wird, so ferne nicht der Arme da, wo er 
arbeiret, oder in der Wohnung seines Haus- 
vaters sich schon hinlänglich erwärmen kann. 
Wo sich Gelegenhcit dazu finder, sind im 
Winter eigene Wärme Stuben zu Effnen, wo- 
hin die Armen ihre leichterin Handarbeiten. 
mitbringen können. 
Artikek 4r. 
Die Nahrung der Armen kann erleichterr 
und gesichert werden durch ebenmäßige Ver- 
theilung derselben unter die Gemeindeglie- 
der zur umwechselnden Verköstigung, gleich- 
falls unter der Verbindlichkeit zur Mitwir- 
kung an den Arbeiten der Kostgeber oder 
durch freiwillig angebotene Kosttage, oder
	        
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