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endlich durch Austheilung von Brod und
andern Nahrungs Mitteln. Wo es die Ver-
hälenisse gestatten, ist auf die Einrichtung
eigener Küchen Bedacht zu nehmen, wo nahr-
hafte Suppen, theils unentgeldlich, theils
um geringen Preis zu haben sind.
Artikel 42.
Zu der Bekleidung der Armen werden
die Vorräthe der in den Beschäftigungs An-
stalten verarbeiteten Stoffe vorzugsweise ver-
wendet. Gleicher Verwendung unterliegen
die freiwilligen Gaben an Stoffen oder Klei-
dungen, und die aus den Verlassenschaften
der Armen noch brauchbaren Stücke, sofer-
ne in érztlicher Hinsiche niches dagegen zu
erinnern ist.
Artikel 43.
Endlich hat die Allmösen Anstale auch
noch die vorkommenden ausserordentlichen Be-
dürfnisse zu bestreiten, namentlich: die Ko-
sten des Begräbnisses der Armen, und die
Gottesdienste für dieselben, die Kosten des
Gottesdienstes und einfacher Denkmaler für
ausgezeichnete Wohlthäcer der Armuth: die
Kosten für den Unterricht armer ehrlinge,
und Unterstützungen zur weitern Ausbildung
ganz vorzüglich fähiger armer Kinder und
Jünglinge: die Kosten auf Anschaffung der
nothwendigsten Arbeirswerkzeuge für arme
vorzüglich befähigee Gewerbs Anfänger, al-
lenfalls gegen die Verbindlichkeic seinerzeiti-
gen Vergütung; endlich Reise Sehrungen in
seltnen unvermeidlichen Fällen, und mit der
Beschränkung, daß die Zehr pfenninge der
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Handwerks Gesellen durch die Zünfte geleistet
werden.
Titel Ill. 6
Ven der sittlichen und polizeilichen Vor-
mundschaft über den Stand der Armuth.
Artikel 44.
Die Vormundschaft über den Seand der
Armuth beschäftiget sich, nebst der Vorsor=
ge für die nothwendigsten Bedürfnisse des-
selben, mir einer fortwährenden besondern
Aufssche
1) auf alle einzelnen Armen,
2) auf die mir Armenpflegen verbunde-
nen öffentlichen Anstalten, und
3) auf den Gang des gesammten Armen-
wesens überhaupt.
Kapitel I.
Von der besondern Ausfsicht auf die
einzelnen Armen.
Artikel 45.
Die Aufsicht auf die einzelnen Armen
beachter nicht nur ihre sictlich und bürgerli-
che Aufführung im Allgemeinen, sondern anch
insbesondere ihren Unterricht, ihre Ar-
beitsamkeit, den unerlaubten Erwerb durch
Bettelei, die Verwendung der aus der
Armenpflege gereichten Unterstützungen, die
verstellte Armuth und die Züchtigung der
Frevler wider die Armen Polizel.
Artikel 46.
Alle Kinder der Armen sollen ohne Nach-
sicht, und ohne Berücksichtigung gewöhnli-
cher, Vorwände, zum ununterbrochenen Be-
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