Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

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endlich durch Austheilung von Brod und 
andern Nahrungs Mitteln. Wo es die Ver- 
hälenisse gestatten, ist auf die Einrichtung 
eigener Küchen Bedacht zu nehmen, wo nahr- 
hafte Suppen, theils unentgeldlich, theils 
um geringen Preis zu haben sind. 
Artikel 42. 
Zu der Bekleidung der Armen werden 
die Vorräthe der in den Beschäftigungs An- 
stalten verarbeiteten Stoffe vorzugsweise ver- 
wendet. Gleicher Verwendung unterliegen 
die freiwilligen Gaben an Stoffen oder Klei- 
dungen, und die aus den Verlassenschaften 
der Armen noch brauchbaren Stücke, sofer- 
ne in érztlicher Hinsiche niches dagegen zu 
erinnern ist. 
Artikel 43. 
Endlich hat die Allmösen Anstale auch 
noch die vorkommenden ausserordentlichen Be- 
dürfnisse zu bestreiten, namentlich: die Ko- 
sten des Begräbnisses der Armen, und die 
Gottesdienste für dieselben, die Kosten des 
Gottesdienstes und einfacher Denkmaler für 
ausgezeichnete Wohlthäcer der Armuth: die 
Kosten für den Unterricht armer ehrlinge, 
und Unterstützungen zur weitern Ausbildung 
ganz vorzüglich fähiger armer Kinder und 
Jünglinge: die Kosten auf Anschaffung der 
nothwendigsten Arbeirswerkzeuge für arme 
vorzüglich befähigee Gewerbs Anfänger, al- 
lenfalls gegen die Verbindlichkeic seinerzeiti- 
gen Vergütung; endlich Reise Sehrungen in 
seltnen unvermeidlichen Fällen, und mit der 
Beschränkung, daß die Zehr pfenninge der 
790 
Handwerks Gesellen durch die Zünfte geleistet 
werden. 
Titel Ill. 6 
Ven der sittlichen und polizeilichen Vor- 
mundschaft über den Stand der Armuth. 
Artikel 44. 
Die Vormundschaft über den Seand der 
Armuth beschäftiget sich, nebst der Vorsor= 
ge für die nothwendigsten Bedürfnisse des- 
selben, mir einer fortwährenden besondern 
Aufssche 
1) auf alle einzelnen Armen, 
2) auf die mir Armenpflegen verbunde- 
nen öffentlichen Anstalten, und 
3) auf den Gang des gesammten Armen- 
wesens überhaupt. 
  
Kapitel I. 
Von der besondern Ausfsicht auf die 
einzelnen Armen. 
Artikel 45. 
Die Aufsicht auf die einzelnen Armen 
beachter nicht nur ihre sictlich und bürgerli- 
che Aufführung im Allgemeinen, sondern anch 
insbesondere ihren Unterricht, ihre Ar- 
beitsamkeit, den unerlaubten Erwerb durch 
Bettelei, die Verwendung der aus der 
Armenpflege gereichten Unterstützungen, die 
verstellte Armuth und die Züchtigung der 
Frevler wider die Armen Polizel. 
Artikel 46. 
Alle Kinder der Armen sollen ohne Nach- 
sicht, und ohne Berücksichtigung gewöhnli- 
cher, Vorwände, zum ununterbrochenen Be- 
(4ào)
	        
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