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suche des öffentlichen Schul, und Religions-
Unterrichts, so wie auch der Arbeits= und
Industrie Schulen, und zur Erlernung eines
Gewerbes angehalten werden. Das Schul-
geld für dieselben ist eine ständige Ausgabe
der Armenpflegen, welche deßfalls mit den
behrern eine Uebereinkunft treffen, wo niche
schon besondere Armen Schulen bestehen.
Artikel 47.
Sämtliche Armen sind verbunden, sich
dem Dienste, dem Handwerke, der Land-
wirthschaft und überhaupt der Arbeic zu
widmen, und es ist hierauf strenge zu halten.
Artikel 48. ,
Jede Art von Bettellei ist allenthalben
ohne Schonung den bestehenden Verordnun-
gen gemaͤß, unterdruͤckt, und jeder Arme soll
mit dem Inhalte dieser Verordnungen bei
seiner Beschreibung, besonders bekannt ge-
macht werden.
Artikel 49.
Kein Armer, der an den Wohlthaten
der Armenpflege Theil nimmt, darf sich ohne
Vorwissen und Erlaubniß des Orts Vorste-
hers aus seinem Wohnorte entfernen, um
sich an einem andern Orte wenn gleich im
nämlichen Polizei Bezirke, eine Zeit lang
oder für immer aufzuhalten. Gleiche Er-
laubniß von Seite der Polizei Vorstände ist
nothwendig, wenn ein solcher Armer in ber
merkter Absicht, sich aus seinem Poltzei-
Sprengel zu entfernen gedenkt. Die Er,
laubniß ist in beiden Fdllen nur mit Vor-
sche aus gegründeten Ursachen und unter der
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nachgewlesenen Voraussezung zu ertheilen,
daß der Arme anderen Orten und Bezirken
nicht zur Last fallen werde; auch ist demsel-
ben ein Vorweis auszustellen, worin nebst
dem Namen und Orte, woher er kommr,
die Zeit und Ursache, dann die Dauer seit
ner Entfernung und die Orte, wohin er sich
zu begeben gedenkt, ausgedrücke seyn sollen.
Aeme, die sich willkührlich ohne Vorweis
entfernen, und sich unstät und müssig herum-
tceiben, werden als Landstreicher behandelt.
Artikel 50.
Jedem Armen ist zwar im Allgemeinen
die Verwendung der ihm gerelchten Unter-
stüzungen überlassen; hierdurch wird jedoch
die Aufsicht auf den Mißbrauch derselben
nicht ausgeschlossen, und die Pflege polizei
hat vorzüglich in den Fällen einzuschreiren,
wo der Mißbrauch entweder auf den noth-
dürseigen Unrerhalt und die Sitten des Ar-
men, auf die Ausgabe der Armenpflege
selbst, und auf die öffentliche Meinung nach-
theilig einwirkt, oder wo eine Verschleuder
rung von Seite schlechter Hauswirthe auf
ganze Familien einen schädlichen Elnfluß hat.
Artikel 51.
Arme, welche wegen tadelhafter Auf-
führung und Müßiggangs fruchtlos gewarne
worden sind, sollen ohne Nachsicht mir po,
lizeilichen Zwangemicteln angegriffen, und
in geeignete Zucht genommen werden.
Artikel 52.
Gegen Scheinarme, welche, ob sie gleich
eigene Mittel besizen, doch durch Schamlo=