Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

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verschuldete Umstände in Gefahr häuslichen 
Umsturzes kommen, durch Rath und That 
beizustehen, und zur Rettung Wege zu aöff- 
nen. Nicht minder sollen die Armenpflegen 
auf Hausväter, die durch auffallend und 
offenkundig ausschweifendes Benehmen ihre 
und der Ihrigen Armuth herbei zu führen 
drohen, aufinerksam seyn, und dem Vorfall 
durch geeignete Erinnerungen, unter Bei- 
hilse der nächsten Anverwandten, so viel 
möglich entgegen wirken. 
Artikel 57. 
Ausserdem sollen die Armenpflegen be- 
dacht seyn, die bestehenden oder noch zu errich- 
tenden Versicherungs Anstalten wider Brand- 
und Hagel Scháden u. dgl. zu befördern; 
nach Umständen für die Bildung von Spar- 
Kassen für Zeiten des Alters und der Noth 
und für die Ausmittelung von keih Kassen 
zu sorgen, besonders aber dahin zu trachten, 
daß für Handwerks Gesellen und Dienstbo- 
ten ein Sicherungsverband auf Fälle der 
Krankhelt, mittels kleiner Beiträge von ih- 
rem Lohne unter Mitwirkung der Meister 
und Dienstesherren, zu Seand komme. 
Artikel 53. 
Keine Verehelichung unangesessener Leute 
soll bewilliget werden, ohne vorläusige Ver- 
nehmung der Armen pflegschaften. Beam- 
ten, welche diese Vernehmung unterlassen, 
und die in der Verordnung vom 12. Ju 
lins 18os (Rggsblatt S. 1506) über die 
Heurathen auf dem Lande gegebenen Vor- 
schriften S. 3. und 4. ausser Acht lassen, 
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haften für den Unterhalt der neuen Familie, 
wenn sie sich nicht selbst ernähren kann. Des- 
gleichen haften die Hfarrer und andere Geist- 
liche für den Unterhalt solcher Personen, 
welche sie ohne obrigkeitliche Erlaubniß ge- 
traut haben, vorbehaltlich auderweiter Stra- 
sen, die auf Trauungen dieser Art gesezt sind. 
  
Titel IV. 
Von den Hilfsquellen für den Stand 
der Armuth. 
Kapitel l. 
Von den Bestandtheilen des Armen- 
Vermögene. 
Artikel 5So. 
Rebst den ausserordentlichen Zuftüssen, 
theils aus den Verlassenschaften der Armen, 
theils aus den Ersazleistungen von Schein: 
Armen und pflichesäumigen Verwandten oder 
andern Personen, und theils aus den Straf- 
Geldern, die dem Armen Vermögen zugewier 
sen sind, oder noch zugewiesen werden, sind 
die Hilfsquellen für den Stand der Armuth 
aus freiwilligen Beitraͤgen, aus unstaͤndigen 
Abgaben, aus dem Gemeinde Säckel, aus An- 
lehen oder aus Pflich# Beiträgen zu schöpfen. 
Artikel bo. 
Der jährliche Ertrag aller für die Zwe- 
cke der Wohlthätigkeit bestehenden Sciftun- 
gen gehört den Armenpflegen an, und wird 
zu den Bedürfnissen derselben abgegeben und 
verwendet. Mit den Sreiftungen fürdie 
Armen werden vereiniger: die bei der einen 
oder andern ArmenPfiegschaft vorhandenen
	        
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