Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

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oder sich noch bildenden Kapitalien, die Zin- 
se von Landanlehen, oder solchen Kapita- 
lien, wovon die berechtigten Einnehmer 
nicht mehr auszuforschen sind, die Ver— 
mächenisse für die Armen, insofern solche 
nach dem Willen der Erblasser zu einer stän- 
digen Jahres Einnahme angelegt werden sol- 
len, und der vierte Theil derjenigen Ver- 
mächtnisse und Verlassenschaften, welche für 
fromme Zwecke überhaupt bestimmt sind. 
Artikel ör. 
Die freiwilligen Beiträge bestehen in 
einzelnen Gaben an Gelb und Naturalien, 
welche von Menschen Freunden aus eigenem 
Triebe zum Zwecke der Armenpflege gereicht, 
und sofort zu den laufenden Bedürfnissen 
verbraucht werden. Dazu kommen noch die 
Vermächtnisse, die zur augenblicklichen Ver- 
theilung unter die Armen bestimmt sind, 
und diejenigen Zuflusse, welche durch beson- 
ders veranstaltete Sammlungen seweohl von 
einzelnen Persenen, als von ganzen Gemein- 
den, Gesellschaften und Körperschaften unter 
sich zusammen gebracht werden. 
Artikel 62. 
Allgemeine und besondere Sammlungen 
im Namen der Armenpflegen unmittelbar 
werden veranstaltet monatlich von Haus zu 
Haus, da wo sich die Gemeinde Glieder zu 
einem bestimmten zeitweisen Beitrage unter- 
zeichnet haben; dann in den Kirchen an den 
höheren Fesitagen; ferner in den Gastwirehs- 
Häusern mittels Aufstellung eigener Armen- 
  
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buͤchsen; und endlich bei allen wichtigen und 
erfreulichen Ereignissen fuͤr den Staat oder 
einzelne Gemeinden. 
Artikel 63. 
Je nach den örtlichen Verhältnissen kön- 
nen auch besondere unständige Abgaben zu 
dem Zwecke der Armenpflegen eingeführt 
und erhoben werden, welche vorzugsweise 
auf die öffentlichen Vergnügungen, nament- 
lich feierliche Hochzeiten in den Tafernen, 
Bewilligungen zu Haltung von Tanzmusik, 
besonders über die gewöhnliche polhzeiliche 
Feierstunde hinaus, feierliche Um: und Auf- 
züge der Handwerker, Schützenfeste 2c. Schau- 
Buden, Bälle, Maskeraden, Theater u. 
dgl. zu legen sind. 
Artikel 64. 
Wenn alle vorbenannten Hilfsquellen 
das streng bemessene Bedürfniß der Armen- 
ffegen nicht decken, so wird der Abgang 
aus dem Gemeinde Säckel, oder durch An- 
leihen ersetzt; und nur dann erst, wenn auch 
diese Mittel nicht anwendbar oder zureichend 
seyn sollten, wird zu Pflicht Beiträgen oder 
Armen Beisteuern geschritten. Die Art und 
der Maßstab derselben wird nach den Ver- 
hältnissen der Orte und Bezirke besonders 
bestimmt, und sie gelten nur auf eine gewisse 
Zeit. Es ist jedoch darauf zu sehen, daß 
diese Beisteuern mit der größten Allgemein- 
heit und Gleichheic, ohne irgend einer Be- 
freiung von allen Ständen geleistet werden: 
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