Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

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den die Gegenstaͤnde der benannten Art vor 
die gesammte Gemeinde gebracht und dem. 
Gemeinde Beschluß unterworfen. 
Artikel 75. 
Wo Rechts Angelegenheiten vorkommen, 
sollen aus der Zahl der Advokaten gewaͤhl- 
te Pflegschafts Anwaͤlbe zu den Sizungen 
beigezogen, und mit ihrem Rathe gehöre 
werden. 
Artikel 76. 
Den VWVorsiz in den Pflegschafts Versamm 
lungen führen, wo nicht eigene Vorstände 
besonders ernannt sind, die Polizei Direktoren 
und Kommissärs, und die Land= und Herr- 
schaftsrichter an den Orten ihrer Amtsseze, 
ausserdem aber die Pfarrer. Ueber das Ver- 
handelte, wobei jedem Mitgliede frei steht, 
seine Meinungen, Anstände und Wünsche zu 
erklären, werden kurze Protokolle geführr, 
die Beschlüsse nach der Einheit oder Mehr- 
heit der Stimmen eingetragen, und von 
allen Anwesenden unterschrieben. 
Artikel 77. 
Zu den Schreibereien wird das Schreit 
berpersonal der Polizeibehörden, Munizipal= 
Räthe und Magistrate gebraucht, ausser- 
dem werden dazu die Schullehrer gegen jähr- 
liche angemessene Belohnung verwendet. 
Alle unnüze Schreibereien sollen sorgfaliig 
vermieden, und dieselben mie der größten 
Einfachheit eingerichtet werden. 
— — — 
81: 
Artikel 23. 
Die Vollziehung der Beschlüsse, so weir 
nicht höhere Genehmigung erfordert wird, 
geschieht durch die dazu beauftragten Mit- 
glieder der Pflegschafteräthe und Ausschüsf- 
se. Die Verkündung der Bescheide an die 
Parceien geschteht mündlich. Was zur 
Kenntniß einer ganzen Gemeinde oder eines 
Zanzen Bezirkes gebracht werden soll, wird 
öffenrlich angeschlatzen, oder in die Won 
chenblaͤtter eingeruͤckt; beides nach vor- 
gängiger Einsicht durch die Polizeibehörden. 
Diesen Behörden sind auch die Vollziehungs- 
Maßregeln in denjenigen Fällen zu über- 
lassen, wo es auf Strafen und Zwangs= 
mittel ankommt. 
  
Titel UHl. . 
Von der Unterordnung der Armenpflegen. 
Artikel 70. 
Die Plegschaftsräthe und Ausschüsse 
in solchen Städten, welche keine eigenen Po- 
lizei Direktoren oder Kommissäre haben, dann 
in den Märkten und Landgemeinden, stehen 
unmittelbar unter den Land, und Herrschafts- 
Gerichten und unter ihrer Leitung und Auf- 
sicht. Diese haben sich zu dem Ende in ei- 
ner fortwährendtn Kenntniß von dem Zu- 
stande des Armenwesens in allen einzelnen 
Oftegen zu erhalten, die Armen Beschreibung 
von Zeit zu Zeit einzusehen, zu wachen, 
„daß die Pflegschafts Versammlungen, die sie 
bisweilen in den einzelnen Gemeinden selbst 
(#S###)
	        
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