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den die Gegenstaͤnde der benannten Art vor
die gesammte Gemeinde gebracht und dem.
Gemeinde Beschluß unterworfen.
Artikel 75.
Wo Rechts Angelegenheiten vorkommen,
sollen aus der Zahl der Advokaten gewaͤhl-
te Pflegschafts Anwaͤlbe zu den Sizungen
beigezogen, und mit ihrem Rathe gehöre
werden.
Artikel 76.
Den VWVorsiz in den Pflegschafts Versamm
lungen führen, wo nicht eigene Vorstände
besonders ernannt sind, die Polizei Direktoren
und Kommissärs, und die Land= und Herr-
schaftsrichter an den Orten ihrer Amtsseze,
ausserdem aber die Pfarrer. Ueber das Ver-
handelte, wobei jedem Mitgliede frei steht,
seine Meinungen, Anstände und Wünsche zu
erklären, werden kurze Protokolle geführr,
die Beschlüsse nach der Einheit oder Mehr-
heit der Stimmen eingetragen, und von
allen Anwesenden unterschrieben.
Artikel 77.
Zu den Schreibereien wird das Schreit
berpersonal der Polizeibehörden, Munizipal=
Räthe und Magistrate gebraucht, ausser-
dem werden dazu die Schullehrer gegen jähr-
liche angemessene Belohnung verwendet.
Alle unnüze Schreibereien sollen sorgfaliig
vermieden, und dieselben mie der größten
Einfachheit eingerichtet werden.
— — —
81:
Artikel 23.
Die Vollziehung der Beschlüsse, so weir
nicht höhere Genehmigung erfordert wird,
geschieht durch die dazu beauftragten Mit-
glieder der Pflegschafteräthe und Ausschüsf-
se. Die Verkündung der Bescheide an die
Parceien geschteht mündlich. Was zur
Kenntniß einer ganzen Gemeinde oder eines
Zanzen Bezirkes gebracht werden soll, wird
öffenrlich angeschlatzen, oder in die Won
chenblaͤtter eingeruͤckt; beides nach vor-
gängiger Einsicht durch die Polizeibehörden.
Diesen Behörden sind auch die Vollziehungs-
Maßregeln in denjenigen Fällen zu über-
lassen, wo es auf Strafen und Zwangs=
mittel ankommt.
Titel UHl. .
Von der Unterordnung der Armenpflegen.
Artikel 70.
Die Plegschaftsräthe und Ausschüsse
in solchen Städten, welche keine eigenen Po-
lizei Direktoren oder Kommissäre haben, dann
in den Märkten und Landgemeinden, stehen
unmittelbar unter den Land, und Herrschafts-
Gerichten und unter ihrer Leitung und Auf-
sicht. Diese haben sich zu dem Ende in ei-
ner fortwährendtn Kenntniß von dem Zu-
stande des Armenwesens in allen einzelnen
Oftegen zu erhalten, die Armen Beschreibung
von Zeit zu Zeit einzusehen, zu wachen,
„daß die Pflegschafts Versammlungen, die sie
bisweilen in den einzelnen Gemeinden selbst
(#S###)