Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

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zu besuchen haben, fleißig und ordentlich 
gehalten werden, zu verhuͤten, daß nicht 
einzelne Bezirke die Vorsorge fuͤr die Ar- 
men aus was irgend für einer Ursache ver- 
nachläßigen; allenfallsiger Willkühr in Aus- 
übung der den Pflegschaften eingeräumten 
Befugnisse, besonders in Verwendung der 
Hilfsmittel, und ungebührlichen Verzögerun= 
gen in Ablegung der Rechnungen zu begeg- 
nen, die besondern Anstalten der Armenpfle= 
gen öfter zu untersuchen, und Mißbräuche 
und Unordnungen abzustellen, und überhaupt 
die Räthe und Ausschüsse über ihre Ver- 
Grichtungen und den Gang der Geschäfte zu 
oelehren, und sie in beständiger zweckmässi- 
ger Thätigkeit zu erhalten; im Uebrigen aber 
die Pflegschaften auf alle Weise zu unter-= 
stüzen, und zur Vollziehung ihrer Beschlüsse 
den nöthigen Beistand zu leisten, so ferne 
solche nicht gegen Vorschrift und Gesez ver- 
stossen, oder Klagen dagegen angebracht 
sind. 
Artikel 80. 
Zu den besonderen Obliegenheiten und Be- 
fuanissen der Land= und Herrschaftsgerichte 
gehören: die Bestärigung der zu den Pflege- 
räthen und Ausschüssen gewählten Mitglie= 
der und Gehilfen, die Entscheidung über die 
gegen Beschlüsse der Pflegschaften angebrach- 
ten Beschwerden, die Entscheidung über 
die Irrungen zwischen Armenpflegen ver- 
schiedener Gemeinden, die obrigkeitliche 
Pruͤfung der jährlichen Voranschláge und 
Rechnungen. 
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Artikel 81. 
In den Staͤdten, wo eigene Polizei Di- 
rektoren oder Kommissaͤte bestehen, sind die 
Pfflegschafts Räthe den General: und Lokal- 
Kommissariaten unmittelbar untergeordnet. 
Diese können jedoch nach Umständen für ge- 
wisse Fille und Gegenstände auch die Polizet= 
Direktionen und Polizei Kemmissariate zur 
Stellvertretung bevollmächtigen; und Leztere 
bleiben unter allen Umständen befugt und 
verpflichtet, auf den Gang und Zustand des 
Armenwesens aufmerksam zu seyn, die Pflege- 
äthe über vorkommende Bedürfnisse und 
Mißbräuche zu verständigen, von ihnen Ab- 
hife zu verlangen, und wenn solche nicht 
geleistet wird, die Einschreitung der Ober- 
Behörde anzurufen. 
Artikel 82. 
Mit der unmittelbaren Aufsicht auf die 
Armenpflegen in den genannten größeren Städ- 
ten verbinden die General Kreis Kommissariate 
auch die Ober Aussicht auf die Armenpflegen 
in den Land= und Herrschaftsgerichten. 
Artikel 83. 
Die General" Kreis= und Lokal Kommis- 
sariate bestätigen für die ihnen unmirtelbar 
untergeordneten Pflegschaften die Wahlen der 
Räthe und sonstigen Gehilfen; sie entscheiden 
die Beschwerden gegen Beschlüsse dieser Pfleg- 
schaften oder gegen Beschlüsse und Verfügun- 
gen der untern Polizeibehörden und die allen- 
fallsigen Irrengen zwischen denselben; sie 
unterwerfen die Voranschläge und Rechnun- 
gen der unmittelbaren Pflegen ihrer Prüfung
	        
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