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zu besuchen haben, fleißig und ordentlich
gehalten werden, zu verhuͤten, daß nicht
einzelne Bezirke die Vorsorge fuͤr die Ar-
men aus was irgend für einer Ursache ver-
nachläßigen; allenfallsiger Willkühr in Aus-
übung der den Pflegschaften eingeräumten
Befugnisse, besonders in Verwendung der
Hilfsmittel, und ungebührlichen Verzögerun=
gen in Ablegung der Rechnungen zu begeg-
nen, die besondern Anstalten der Armenpfle=
gen öfter zu untersuchen, und Mißbräuche
und Unordnungen abzustellen, und überhaupt
die Räthe und Ausschüsse über ihre Ver-
Grichtungen und den Gang der Geschäfte zu
oelehren, und sie in beständiger zweckmässi-
ger Thätigkeit zu erhalten; im Uebrigen aber
die Pflegschaften auf alle Weise zu unter-=
stüzen, und zur Vollziehung ihrer Beschlüsse
den nöthigen Beistand zu leisten, so ferne
solche nicht gegen Vorschrift und Gesez ver-
stossen, oder Klagen dagegen angebracht
sind.
Artikel 80.
Zu den besonderen Obliegenheiten und Be-
fuanissen der Land= und Herrschaftsgerichte
gehören: die Bestärigung der zu den Pflege-
räthen und Ausschüssen gewählten Mitglie=
der und Gehilfen, die Entscheidung über die
gegen Beschlüsse der Pflegschaften angebrach-
ten Beschwerden, die Entscheidung über
die Irrungen zwischen Armenpflegen ver-
schiedener Gemeinden, die obrigkeitliche
Pruͤfung der jährlichen Voranschláge und
Rechnungen.
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Artikel 81.
In den Staͤdten, wo eigene Polizei Di-
rektoren oder Kommissaͤte bestehen, sind die
Pfflegschafts Räthe den General: und Lokal-
Kommissariaten unmittelbar untergeordnet.
Diese können jedoch nach Umständen für ge-
wisse Fille und Gegenstände auch die Polizet=
Direktionen und Polizei Kemmissariate zur
Stellvertretung bevollmächtigen; und Leztere
bleiben unter allen Umständen befugt und
verpflichtet, auf den Gang und Zustand des
Armenwesens aufmerksam zu seyn, die Pflege-
äthe über vorkommende Bedürfnisse und
Mißbräuche zu verständigen, von ihnen Ab-
hife zu verlangen, und wenn solche nicht
geleistet wird, die Einschreitung der Ober-
Behörde anzurufen.
Artikel 82.
Mit der unmittelbaren Aufsicht auf die
Armenpflegen in den genannten größeren Städ-
ten verbinden die General Kreis Kommissariate
auch die Ober Aussicht auf die Armenpflegen
in den Land= und Herrschaftsgerichten.
Artikel 83.
Die General" Kreis= und Lokal Kommis-
sariate bestätigen für die ihnen unmirtelbar
untergeordneten Pflegschaften die Wahlen der
Räthe und sonstigen Gehilfen; sie entscheiden
die Beschwerden gegen Beschlüsse dieser Pfleg-
schaften oder gegen Beschlüsse und Verfügun-
gen der untern Polizeibehörden und die allen-
fallsigen Irrengen zwischen denselben; sie
unterwerfen die Voranschläge und Rechnun-
gen der unmittelbaren Pflegen ihrer Prüfung