Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

315 
und nehmen von jenen in den Land= und 
Herrschaftsgerichten zu jeder Zeit beliebige 
Einsscht; ste entscheiden über die Falle, wo 
der Abgang des Armen Säckels aus dem Ge- 
meinde Säckel gedeckt, oder durch Anlehen bei- 
geschafft werden soll; sie entscheiden ferner 
über die Anträge rücksichtlich der Bedürf- 
nisse und Hilfsmittel für die gemeinschaftli- 
chen Bezirkspflegen, und endlich auch über 
die Einleitungen, welche bei vorkommenden 
Rechts Angelegenheiten getroffen werden sellen. 
Ueber Anträge auf besondere Auflagen (Ar- 
tikel 63.) und auf Arnmien Beisteuern (Artikel 
64.) haben sie sich jedesmal mit den Finanz- 
Direktionen zu benehmen. 
Artikel 84. 
Dem Ministerium des Innern ist die Ober- 
Aussicht auf das Armenwesen im ganzen Reiche 
übertragen. Dasselbe schspft die fortwäh- 
rende Kenntniß über den Scand bieses Ver- 
waltungs Zweiges aus den Jahresberichten der 
Kreiestellen und anderen geeigneten Quellen; 
veranlaßt die erfoderlichen allgemeinen Vor- 
schriften und Maßregeln, würdigt und erle- 
digt die Anträge über die Herstellung, Ein- 
richtung und Ausstartung von Beschäftigungs- 
Versorgungs= und andern Verpflegungshäu= 
sern für einzelne Gerichtsbezirke, hanze Kreise, 
oder die gesammte Monarchie; prüft und er- 
ledigt gemeinschäftlich mit dem Finanz Mini- 
sterium die Anträge auf Bewilligung beson- 
derer Auflagen und Armen Beisteuern, erkennt 
über die gegen die General-Kreis, und Lokal- 
Kommissariate angebrachten Beschwerden, 
so ferne sich solche nicht zum geheimen Rathe 
816 
eignen, und veranlaßt die Ernennung beson- 
derer Pflege Vorstände, da wo es räthlich ge- 
funden wird. 
Indem Wir hiemié vorstehende Bestim- 
mungen durch das Reglerungsblatt verkünden 
lassen, wollen und befehlen Wir, daß Unsere 
General: Kreis= und Lokal Kommissariate 
ungesäumt zur Vollziehung schreiten, die ge- 
eigneten Weisungen mit Rücksiche auf die 
schon bestehenden Einrichtungen und die ört- 
lichen Verhältnisse an die Polizei Direktionen, 
Pelizei Kommissariate und Land= und Herr- 
schaftsgerichte erlassen, diesen Uns sehr am 
Herzen liegenden Gegenstand mie unausge- 
sezter Aufmerksamkeit und Thätigkeit verfol- 
gen, und Uns über den Fortgang ihrer Vert- 
fügungen von 3 zu 3 Monaten Bericht er- 
statten sollen, bis das Urmenwesen allente 
halben geordnet seyn wird. 
Wir vertrauen hiebei auf den pflichemäßit 
gen Diensteifer aller obern Stellen und nie- 
dern Behörden, in deren Wirkungekreis d. 
Armenpflege einschlägt, auf die besondere 
Mirewirkung der Pfarrer und Gemeinde Vor- 
steher, und auf den bewährten Sinn Unserer 
Unrerthanen für Wohlthätigkeit und Ordnung, 
und erwarten demnach, daß Unsere landes. 
vaterlichen Absichten allenthaloen werden aner- 
kannt und in Erfüllung gebracht werden. 
München den 17. November 1810. 
Mar Josepb. 
Graf von Montgelas. 
Auf königlichen allerhö bsten Bekfehl 
der GeneralSekretaͤr 
F. von Robell.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.