Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

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orbnung vom 13. Armee Befehl vom 31. Ok- 
tober 181 1.) versehen seyn, ohne dessen 
Vorzeigung keiner Requisition Genüge gelei- 
ster werden darf; Alles, was empfangen wird, 
muß auf die vorgeschriebene Weise ordnungs- 
mäßig quittirt werden. 
Die Gebühren des Ingenienr Korps und 
der Fuß Artillerie richten sich nach dem Re' 
gulative für die Infanterie, jene des Gene- 
ralstabs, der leichten Artillerie, und des 
Fuhrwesens, so wie der Adjutanten bei 
Generdlen, nach dem für die Kavallerie. 
B. Besondere Vorschriften. 
I. In Beziehung auf die Einquartierung. 
1)) Die Mannschaft vom ersten Unterof- 
ficiere abwärts hat, wenn selbe kein besonde" 
res, bei strenger Kälte geheiztes Zimmer be- 
kommen kann, mit einem Plaze in der Wohn- 
stube des Quartierträgers, nsthigenfalls, 
bei Ermangelung von Betten, mit frischem 
Stroh zur Liegerstätte sich zu begnügen. 
2) Bei länger andauernden Kantonirun- 
gen können die Stabs Officiere eine Küche, 
und die Generäle einen Keller bei ihrem 
Quartiere in Anspruch nehmen. 
3) Jeder Charge gebührt für so viele 
Hferde Srallung als tägliche Fourage Ratio- 
nen derselben angesezt sind. 
4) In Orten, wo selbst sich Militär Ge- 
bäude und Sallungen befinden, dürfen diese 
vorzüglich benuzt werden. 
II. In Hinsicht der Verrflegung. 
1) Die Generäle, Stabs= und Oberoffi= 
ciere, so wie die Militär Beamten von die- 
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sem Range haben ihre Verkoͤstung selbst zu 
besorgen oder zu bezahlen. 
2) Die Mannschaft wird, wenn nicht 
bei Kantonirungen die Umstaͤnde die Fuͤh- 
rung eigener Menage gestatten, nach Vor- 
schrift (Armee Befehl vom r. Juli 1go8 G.. 
und 6.)7°) verpflegt. 
III. Rücksichtlich der Vorspann. 
1) Die ausgewiesenen Gebührs Bestim- 
mungen finden nur dann ihre Anwendung, 
wenn ein größeres Korps, ein Regiment, 
ein Bataillon, oder sonst eine Abtheilung 
dislocirt werden, sohin mit aller Bagage 
marschirt werden muß. 
Die über diese Gebühr zum Transporte 
der Montour und Armatur allenfalls noch 
weiters benöthigte Vorspann bestimmt das 
Regiments= oder sonstige Abrheilungs Kom- 
mando in dem beschränktesten Bedürfniße. 
Diese Vorspann darf jedoch für ein ganzes 
Infanterie= oder Kavallerte Regiment in kei- 
nem Falle die Zahl von 2s und bei einem Ba- 
taillon oder einer Kavallerie Divisson jene von 
8 vierspännigen Wägen übersteigen; sollten 
mehrere Wägen erfodert werden, so ist dar- 
über unter genauer Auszeige der zu transpor- 
tirenden Gegenstände besonders zu berichten. 
Vier und zwanzig Zentner gelten als Ma- 
yimum der Last für einen vierspaännigen, und 
zwölf jener für einen zweispännigen Wagen. 
*) Reggäbl. von 1808. St. XXX. S. 1101 — I410. 
Vergleiche auch in Veziehung auf den oben alle- 
girten 9. 6. die Berichtigung Se. LXVIII. S. 
1730. 
(527)
	        
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