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2.) Generaͤle, Stabs- und Oberofficiere,
welche ohne Truppe, einzeln versezt oder
kommandiet werden, erhalten die reglement=
mäßige Vorspannsgebühr in Geld oder nach
umständen besondere Voitürgelder; in sol-
chen Faͤllen kann daher die Anweisung der
Vorspann in Natura nicht Statt finden.
3.) Bei Maͤrschen, zu welchen die ge-
sammte Bagage nicht mitgenommen wird,
passirt die Vorspann nur nach dem Maße
der auf dem Feldfuße gewöhnlichen Bespan-
nungen, wenn darüber nicht jedesmal beson=
dere Weisung erfolgt.
4.) Kleineren Detachements, leinzelnen
Kommandicten oder Beurlaubten, so wie
den Unterofficieren und Soldaten überhaupt,
ohne Unterschied der Waffengattung gebührt
keine Vorspann. In Erkrankungsfällen die-
ser Leute ist sich nach der Verordnung vom
13. Oktober 1811. S. Xl. zu achten.
s.) Reitpferde dürfen in keinem Falle
gefodert werden.
6.) Die gegen oder über die Gebühr re-
quirirte Vorspann muß, wenn sie wirklich
geleistet wird, nach der Post Tare bezahlt
werden.
IV. In Ansehung der Fourage.
1) Eine leichte Fourage Ration besteht in
dem dreißigsten Theile eines Schäffels Haber,
in 0 Pfund Heu, und 3 Pfund Streustroh:
eine schwere in dem zwanzigsten Theil eines
Schiffels Haber, 11 Pfund Heu, und 3
Ofund Streustroh, alles dieses im baieri-
schen Normal Maße und Gewichte,
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Wenn Häckerling zur Fütterung noth,
wendig befunden wird, dürfen auf die Ra-
tion noch weiters 1 bis 3 Pfund Stroh ab-
gegeben werden.
2) Die Officiere der schweren Kavallerie
beziehen schwere Fourage Ratlonen für ihre
Pferde.
3) In Orten, wo selbst schon ein Milie
tär Fourage Magazin bestehr, ist der Fourage-
Bedarf aus diesem abzulangen, so weit es
die Vorräáthe ohne Benachtheiligung des ge-
wöhnlichen Garnisonsstandes erlauben.
(Die Essite Behandlung des Getreides und der
Biktnalien betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Nachdem Wir aus dem Uns vorgelegten
Antrage Unsers geheimen Finanz Komitces
die Ueberzeugung geschöpft haben, daß die
bisherige Essito Behandlung des Gerreides
nach wandelbaren, im Verhältnisse der jedes-
maligen Schrannenpreise zu bestimmenden
Zollsäzen bei den dermaligen außerordenlli-
chen Zeitumständen dem früher zum Grunde
gelegten Zwecke nicht mehr entspreche, indem
theils die fortwährende Abänderung der Zoll--
säze, und der Zeitverlust bis zu ihrer Mit-
theilung jede so nothwendige Kontrolle ent-
fernt, und zu Unterschleisen Anlaß giebt,
theils die auffallende Verschiedenheit der
reise in den einzelnen Kreisen Unsers Rei-
ches und selbst in den einzelnen Marktoläzen
des nämlichen Kreises jede Gleichförmigkeit