Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

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die dahin einzuschlagenden Strassen ange- 
geben sind. 
Von dergleichen Entlassungen sollen die 
heimathlichen Behoͤrden der Entlassenen, 
falls es Inlaͤnder sind, benachrichtigt wer- 
den. 
Artikel 22. 
Sind die Verhaͤltnisse so beschaffen, daß 
die Bettler und Landstreicher mit Wache 
fortgeschaft werden muͤssen, so ist dieser 
Wache gleichfalls ein Vorweis auszustellen, 
worin die Zahl der ihr uͤbergebenen Maͤn- 
ner, Weiber und Kinder, der Tag des Ab- 
gangs, die Route und der endliche Bestim- 
mungsort enthalten seyn soll. 
Nebstdem soll der Bedeckung zur Ue— 
berlieferung an die Zwischen- und heimath- 
lichen Behoͤrden eine genaue Beschreibung 
der einzelnen Personen oder Familien mit- 
gegeben werden, unter beigefügter kurzer 
Angabe: wann, wo und wegen welcher 
Uebertretung sie aufgegriffen; welche beson- 
ders wichtige ThatUmstände oder Verdachts- 
Gründe gegen sie erhoben; ob und welche 
Strafen bereits gegen sie verfügt, oder war, 
um#solche einer andern Behörde — und wel- 
cher? vorbehalten worden; dann — an wel- 
chen endlichen Bestimmungsorte sie, und aus 
welchen Gründen fortzuliefern seyen? end- 
lich: ob und welche bei ihnen gefundenen 
Habschaften und Papiere mutfelgen. 
Auf vorzüglich verdächtige und gefährli- 
che Landstreicher sind die Zwischen Behörden 
besonders aufmerksam zu machen, und es 
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sind nöthigen Falls die Verhandlungen über 
dieselben den inländischen heimathlichen Be- 
hörden zu übersenden. 
Artikel 23. 
Jede Zwischen Behörde hat die ihr zu- 
gelieferten Bettler und Landstreicher vor 
der Weiterschaffung zu besichtigen, die 
mitgebrachten amtlichen Vorweise und Be- 
schreibungen (Art. 22) genau zu durchgehen, 
von den Leztern Abschriften zu nehmen, und 
über das ganze Ein= und und Wiederablie- 
serungs Geschäft ein Protokoll zu halten. 
Sie hat ferner Beschwerden über gesez- 
widrige Behandlung der eingelieserten von 
Seite der Wachen abzuthun und zu ahn- 
den, oder zur Kenmtniß der einschlägigen 
Stelle zu bringen; sie har die auf dem We- 
ge begangenen Unordnungen der Bewachten 
mit körperlicher Züchtigung oder Arrest zu 
bestrafen, oder um der höhern Bestrafung 
willen das Weitere einzuleiten; sie hat auf 
gleiche Art zu verfahren in dem Falle, wenn 
sie entdeckt, daß ein oder der andere Bettler 
und Lauostreicher vor seinen frühern Rich- 
tern die Wahrheit verschwiegen oder entstelle 
habe; sie hat endlich, wenn sie sindet, daß 
die vordern Vehörden falsche und weitum: 
führende Wege vorgezeichnet haben, die 
Richtung des Zugs, wenn es ohne noch 
größere Nachtheile möglich ist, zu ändern 
und zu verbessern. 
Alle diese und andere Vorfälle find in 
dem Drotekolle, die Tage der Ankunft und 
des Wieder Abgangs aber auch auf den Vor- 
(55.)
	        
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