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die dahin einzuschlagenden Strassen ange-
geben sind.
Von dergleichen Entlassungen sollen die
heimathlichen Behoͤrden der Entlassenen,
falls es Inlaͤnder sind, benachrichtigt wer-
den.
Artikel 22.
Sind die Verhaͤltnisse so beschaffen, daß
die Bettler und Landstreicher mit Wache
fortgeschaft werden muͤssen, so ist dieser
Wache gleichfalls ein Vorweis auszustellen,
worin die Zahl der ihr uͤbergebenen Maͤn-
ner, Weiber und Kinder, der Tag des Ab-
gangs, die Route und der endliche Bestim-
mungsort enthalten seyn soll.
Nebstdem soll der Bedeckung zur Ue—
berlieferung an die Zwischen- und heimath-
lichen Behoͤrden eine genaue Beschreibung
der einzelnen Personen oder Familien mit-
gegeben werden, unter beigefügter kurzer
Angabe: wann, wo und wegen welcher
Uebertretung sie aufgegriffen; welche beson-
ders wichtige ThatUmstände oder Verdachts-
Gründe gegen sie erhoben; ob und welche
Strafen bereits gegen sie verfügt, oder war,
um#solche einer andern Behörde — und wel-
cher? vorbehalten worden; dann — an wel-
chen endlichen Bestimmungsorte sie, und aus
welchen Gründen fortzuliefern seyen? end-
lich: ob und welche bei ihnen gefundenen
Habschaften und Papiere mutfelgen.
Auf vorzüglich verdächtige und gefährli-
che Landstreicher sind die Zwischen Behörden
besonders aufmerksam zu machen, und es
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sind nöthigen Falls die Verhandlungen über
dieselben den inländischen heimathlichen Be-
hörden zu übersenden.
Artikel 23.
Jede Zwischen Behörde hat die ihr zu-
gelieferten Bettler und Landstreicher vor
der Weiterschaffung zu besichtigen, die
mitgebrachten amtlichen Vorweise und Be-
schreibungen (Art. 22) genau zu durchgehen,
von den Leztern Abschriften zu nehmen, und
über das ganze Ein= und und Wiederablie-
serungs Geschäft ein Protokoll zu halten.
Sie hat ferner Beschwerden über gesez-
widrige Behandlung der eingelieserten von
Seite der Wachen abzuthun und zu ahn-
den, oder zur Kenmtniß der einschlägigen
Stelle zu bringen; sie har die auf dem We-
ge begangenen Unordnungen der Bewachten
mit körperlicher Züchtigung oder Arrest zu
bestrafen, oder um der höhern Bestrafung
willen das Weitere einzuleiten; sie hat auf
gleiche Art zu verfahren in dem Falle, wenn
sie entdeckt, daß ein oder der andere Bettler
und Lauostreicher vor seinen frühern Rich-
tern die Wahrheit verschwiegen oder entstelle
habe; sie hat endlich, wenn sie sindet, daß
die vordern Vehörden falsche und weitum:
führende Wege vorgezeichnet haben, die
Richtung des Zugs, wenn es ohne noch
größere Nachtheile möglich ist, zu ändern
und zu verbessern.
Alle diese und andere Vorfälle find in
dem Drotekolle, die Tage der Ankunft und
des Wieder Abgangs aber auch auf den Vor-
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