Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

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auch einen Blick auf diejenigen andern Be- 
zirke zu werfen, aus welchen besonders zahl- 
reiches Gesindel ausläufe und den Nachbarn 
lästig füllt; endlich die wo immer 
beobachteten Misbräuche, Fahrlässigkeiten 
und Unordnungen zu rügen, und überhaupt 
über die Anwendung und den Fortgang der 
gegen das Gesindel bestehenden Gesetze sach- 
dienliche Bemerkungen und Anträge zu ma- 
chen. 
Artikel 36. 
Die General Kreis und Lokal Kommissa- 
riate haben die Anzeigen und Anträge der 
Unterbehörden zu würdigen, gegenseitig zu 
vergleichen, die sich ergebenden Widersprä= 
che zu heben und dem Ministerium des In- 
nern eine ihren ganzen Sprengel umfassende 
Haimtllebersicht, mit Beifügung ihrer Er- 
fahrungen und gutachtlichen Vorschläge ein- 
zusenden, gleichzeitig aber alle Vorkehrun- 
gen, die in ihren Bifugnissen liegen, zu 
treffen, um Mängel und Hindernisse zu 
beseitigen, und die öffentliche Ordnung und 
Sicherheit zu befördern. 
Artikel z. 
Damit übrigens der Zweck, das Ge- 
sindel zu unterdrücken und unschädlich zu 
machen, um so sicherer erreicht werde, sol- 
len sich die untern Pelizei Behörden, die 
Verwaltungen der Straf= und Zwange Ac- 
beitehänser, und die General Kreis= und 
LokalKemmissariate bei jeder Gelegenheit in 
zus mmennurkendes B. nehmen setzen, sich 
gegenseitig einschlagende erhebliche Nachrich- 
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ten mittheilen, und allenfalls nöthige ge: 
meinsame Maßregeln verabreden. 
Auch die Gerichrsstellen sind schuldig, 
aus ihren Verhandlungen den Dolizei Be- 
hörden von Allem, was auf öffentliche Si- 
cherheit Bezug hat, nach den bereits beste- 
henden Vorschriften, Kenn'niß zu geben, 
und denselben das bei gerichtlichen Anlässen 
entdeckte Gesindel färderlichst namhaft zu 
machen. 
Titel VI. 
Von der Vorforge für die Kinder der Bettler 
und Candstreicher. 
Artikel 38. 
Die Kinder der Bettler und Landstreicher 
sollen von Polizeiwegen zum Religions= und 
Schulunterrichte, und zur Erlernung eines 
Gewerbes oder einer erndhrenden Arbeit ernst- 
lich angehalten werden, wie es auch rückssche- 
lich der Kinder der Armen im Arrikel 46. der 
Verordnung über die Einrichtung des Armen- 
wesens bestimmt ist. 
Artikel 39. 
Kinder, deren wahre oder Nährdltern als 
Bettler und Landstreicher in Polizei Arrest ge- 
sperrt werden, sind auf die Dauer desselben 
an andere unbescholtene Hausväter zur eins- 
weiligen Pflege und Aufsicht zu übergeben. 
Artikel Jo. 
Wenn Aeltern oder deren Seellvertreter, 
die zur Klasse der Bettler und Landstreicher 
gehören, ihre Kinder vom U# terrichte und der 
Arbeit abhalten, und sie zum Betteln und zu 
(560)
	        
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