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einem muͤssigen, unstaͤten und schlechten. Leben
anleiten; so sollen ihnen dieselben, auf Er-
kenntniß der General Kreis= und bokal Kom-
missariate, wogegen die Berufung an den ge-
heimen Rath geht, weggenommen, und eben
so behandelt werden, wie es, in Bezug auf
die Waisen, in dem Artikel 35. der Vererd-
nung über das Armenwesen verfügt ist.
Das nämliche Verfahren soll bei solchen
Kindern eintreten, deren Aeltern oder Pfleger
in ein Zwangs Arbeitohaus gesperrt werden.
Artikel 11.
Auf solche Weise weggenommene Kinder
werden den Aeltern nicht eher zurück gestellt,
als bis diese ganz unzweideurige Proben wirk-
licher Besserung gegeben haben, und sich im
Bestz hinlänglicher Mittel befinden, jene Kiu-
der ehrlich zu ernähren.
Artikel 32.
Die Kosten, welche auf die Vorforge für
dergleichen Kinder erwachsen, sollen aus den
Mitteln der Aeltern, oder derjenigen, weschen
die Pflicht des Unterhalte obliegr, oder aus
den Armenpflegen bestrirten werden.
Die Kosten für die Kinder solcher Aeltern,
deren Heimarh unbekannt ist, oder die dem
Auslande angehören, übermmmr das Stats-
Aerar, bis entweder das reri#tmässiae Heimach
entdeckr wird, oder die ausländischen Aeltern
über die Grenze geschafft werden können.
Wir lefehlen, versiehunde Bestimmungen
durch Unser Regierungeb'att bekannt zu ma-
chen und zugleich allpemein zu verkündigen;
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daß Bektler und Landstreicher, welche sich bin-
nen acht Tagen nach dieser Verkündigung
sreiwillig vor die nächste Polizei Behörde stel-
len, und in ihre Heimath zurückkehren zu wollen
erbldren, strastos dahin emlassen werden; we-
gegen nach Verfluß dieser Zeit alles betretene
Gesindel die strengste Anwendung der Geseze
zuverlässig zu erwarten haben soll. Denjeni-
gen, welche sich innerhalb der oben bezeichne-
ten Frist freiwillig stellen, soll ein Vorweis
nebst Marsch Route behändigt werden, unter
dem Bedenten, daß, wenn sie ohne diese Le-
gitimation oder ausserhalb der darin benann-
ten Orte betreten werden, die verordnungs-
mässige Strase ohne Weiters werde an ihnen
vollzegen werden.
München den 28. November 1816.
Mar Joseph.
Graf von Montgelas.
Auf königlichen allerhöchsten Befehl
der GeneralSekretaͤr
von Geiger.
(Die Zwangs Arbeitshaͤuser betreffend.)
Wir Marimilian Joseph,
bon Gottes Guaden König von Baiern.
Nachdem Wir beschlossen haben, meh-
rere größere Zwangs Arbeirshäuser in ver-
schiedenen Theilen Unsers Reiches herstellen
zu lassen; so seßen wir rücksichtlich dieser
Anstalten folgende allgemeine Bestimmun-
gen fest, und verordnen: