Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

885 
einem muͤssigen, unstaͤten und schlechten. Leben 
anleiten; so sollen ihnen dieselben, auf Er- 
kenntniß der General Kreis= und bokal Kom- 
missariate, wogegen die Berufung an den ge- 
heimen Rath geht, weggenommen, und eben 
so behandelt werden, wie es, in Bezug auf 
die Waisen, in dem Artikel 35. der Vererd- 
nung über das Armenwesen verfügt ist. 
Das nämliche Verfahren soll bei solchen 
Kindern eintreten, deren Aeltern oder Pfleger 
in ein Zwangs Arbeitohaus gesperrt werden. 
Artikel 11. 
Auf solche Weise weggenommene Kinder 
werden den Aeltern nicht eher zurück gestellt, 
als bis diese ganz unzweideurige Proben wirk- 
licher Besserung gegeben haben, und sich im 
Bestz hinlänglicher Mittel befinden, jene Kiu- 
der ehrlich zu ernähren. 
Artikel 32. 
Die Kosten, welche auf die Vorforge für 
dergleichen Kinder erwachsen, sollen aus den 
Mitteln der Aeltern, oder derjenigen, weschen 
die Pflicht des Unterhalte obliegr, oder aus 
den Armenpflegen bestrirten werden. 
Die Kosten für die Kinder solcher Aeltern, 
deren Heimarh unbekannt ist, oder die dem 
Auslande angehören, übermmmr das Stats- 
Aerar, bis entweder das reri#tmässiae Heimach 
entdeckr wird, oder die ausländischen Aeltern 
über die Grenze geschafft werden können. 
Wir lefehlen, versiehunde Bestimmungen 
durch Unser Regierungeb'att bekannt zu ma- 
chen und zugleich allpemein zu verkündigen; 
886 
daß Bektler und Landstreicher, welche sich bin- 
nen acht Tagen nach dieser Verkündigung 
sreiwillig vor die nächste Polizei Behörde stel- 
len, und in ihre Heimath zurückkehren zu wollen 
erbldren, strastos dahin emlassen werden; we- 
gegen nach Verfluß dieser Zeit alles betretene 
Gesindel die strengste Anwendung der Geseze 
zuverlässig zu erwarten haben soll. Denjeni- 
gen, welche sich innerhalb der oben bezeichne- 
ten Frist freiwillig stellen, soll ein Vorweis 
nebst Marsch Route behändigt werden, unter 
dem Bedenten, daß, wenn sie ohne diese Le- 
gitimation oder ausserhalb der darin benann- 
ten Orte betreten werden, die verordnungs- 
mässige Strase ohne Weiters werde an ihnen 
vollzegen werden. 
München den 28. November 1816. 
Mar Joseph. 
Graf von Montgelas. 
Auf königlichen allerhöchsten Befehl 
der GeneralSekretaͤr 
von Geiger. 
  
(Die Zwangs Arbeitshaͤuser betreffend.) 
Wir Marimilian Joseph, 
bon Gottes Guaden König von Baiern. 
Nachdem Wir beschlossen haben, meh- 
rere größere Zwangs Arbeirshäuser in ver- 
schiedenen Theilen Unsers Reiches herstellen 
zu lassen; so seßen wir rücksichtlich dieser 
Anstalten folgende allgemeine Bestimmun- 
gen fest, und verordnen:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.