Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

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Titel I. 
gen den zur Aufnahme in die Jwangs 
Arbeitshäufer geeigneten Personen. 
Artikel 1. 
Zur Ausnahme in die Zwango lrbeits- 
duser sind geeignet: 
1) Bektler und Landstreicher, und deren 
Hehler und Gehilsen, unter denje- 
nigen Voraussehzungen, welche in der 
gegen dieselben erlassenen Vereidnung, 
Artikel 5, 7, 8 und 11 enthalten sind; 
2) Menschen von fertgesetem schlechten 
Lebenewandel, die sich dem Müssig-= 
gange, der Unstttlichkelt und öffentli- 
chen Ausschweifungen ergeben, und da- 
durch, so wie durch Widerfpenstigkeit 
und Ungehorsam gegen Aeltern und 
Vorgesebte Unordnung, Gefahr und 
Verderben in die Familien und Ge- 
meinden bringen; 
5) lüderliche Dirnen, die mit ihrem Lei- 
be Gewerb treiben, öffenrliches Aerger- 
niß veranlassen und junge Leute ver- 
führen; dann Kuppler und Kupplerin- 
nen, die sich davon ernähren, daß sie 
Andern lüderliche Dirnen zufähren, 
oder diesen zur Betreibung ihres Ge- 
werbes Umerhalt und Gelegenheit ge- 
ben; 
5) Diebe und Beteüger, die zwar nach 
der Beschaffenheit ihrer Handlungen 
nur als Peltzeillebertreter anzusehen 
sind, aber durch wiederhelte Eide- 
ckungen und Betruͤgereien eine beson- 
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dere Fertigkeit darin und einen gefähr- 
lichen Hang zu unrechtlichem Erwerb 
bewiesen hobe. « 
Bei den vorstehenden drei lezten Klassen 
von Personen wird vorausgesezt, daß wi- 
der dieselben von ihrer Einschaffung in ein 
Zwangs Arbeitshaus alle gelinderen Zwangs- 
und StrafeMittel der Polizei bereits in An- 
wendung gekommen „aber fruchtlos geblie- 
ben sehen. 
4 Artikel 2. 
Ausserdem werden in den Zwangs Ar- 
beitshäusern untergebracht: 
1) Personen, gegen welche die wegen 
Verdachts verübter Vergehen oder Verr 
brechen verhängte gerichtliche Unter- 
suchung mangelnden Beweises halber 
zwar eingestellt wird, welche aber, 
abgesehen von den vermutheten Ver- 
gehen oder Verbrechen, zu den im 
Art. #bezeichneten gewöhnten Frerlern 
gehèren; 
2) Persenen, welche in Kraft des Straf= 
Gesezbuches und in Folge gerichtlicher 
Erkenntnisse und Anträge der Pollzet 
zur besondern Aufsscht übergebden wer- 
den, aber in so hohem Grade ver- 
dächrig und gefährlich sind, daß die 
Mittel der gewéhulichen Aufsicht keine 
hinlängliche Sicherheit gewähren, son- 
dern vorerst noch, und ehe die Siel- 
lung nech auf freien Fuß chne Be- 
denken rerfügt werden kann, die Au 
ordnung polizerlicher Verwahrung mit
	        
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