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Titel I.
gen den zur Aufnahme in die Jwangs
Arbeitshäufer geeigneten Personen.
Artikel 1.
Zur Ausnahme in die Zwango lrbeits-
duser sind geeignet:
1) Bektler und Landstreicher, und deren
Hehler und Gehilsen, unter denje-
nigen Voraussehzungen, welche in der
gegen dieselben erlassenen Vereidnung,
Artikel 5, 7, 8 und 11 enthalten sind;
2) Menschen von fertgesetem schlechten
Lebenewandel, die sich dem Müssig-=
gange, der Unstttlichkelt und öffentli-
chen Ausschweifungen ergeben, und da-
durch, so wie durch Widerfpenstigkeit
und Ungehorsam gegen Aeltern und
Vorgesebte Unordnung, Gefahr und
Verderben in die Familien und Ge-
meinden bringen;
5) lüderliche Dirnen, die mit ihrem Lei-
be Gewerb treiben, öffenrliches Aerger-
niß veranlassen und junge Leute ver-
führen; dann Kuppler und Kupplerin-
nen, die sich davon ernähren, daß sie
Andern lüderliche Dirnen zufähren,
oder diesen zur Betreibung ihres Ge-
werbes Umerhalt und Gelegenheit ge-
ben;
5) Diebe und Beteüger, die zwar nach
der Beschaffenheit ihrer Handlungen
nur als Peltzeillebertreter anzusehen
sind, aber durch wiederhelte Eide-
ckungen und Betruͤgereien eine beson-
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dere Fertigkeit darin und einen gefähr-
lichen Hang zu unrechtlichem Erwerb
bewiesen hobe. «
Bei den vorstehenden drei lezten Klassen
von Personen wird vorausgesezt, daß wi-
der dieselben von ihrer Einschaffung in ein
Zwangs Arbeitshaus alle gelinderen Zwangs-
und StrafeMittel der Polizei bereits in An-
wendung gekommen „aber fruchtlos geblie-
ben sehen.
4 Artikel 2.
Ausserdem werden in den Zwangs Ar-
beitshäusern untergebracht:
1) Personen, gegen welche die wegen
Verdachts verübter Vergehen oder Verr
brechen verhängte gerichtliche Unter-
suchung mangelnden Beweises halber
zwar eingestellt wird, welche aber,
abgesehen von den vermutheten Ver-
gehen oder Verbrechen, zu den im
Art. #bezeichneten gewöhnten Frerlern
gehèren;
2) Persenen, welche in Kraft des Straf=
Gesezbuches und in Folge gerichtlicher
Erkenntnisse und Anträge der Pollzet
zur besondern Aufsscht übergebden wer-
den, aber in so hohem Grade ver-
dächrig und gefährlich sind, daß die
Mittel der gewéhulichen Aufsicht keine
hinlängliche Sicherheit gewähren, son-
dern vorerst noch, und ehe die Siel-
lung nech auf freien Fuß chne Be-
denken rerfügt werden kann, die Au
ordnung polizerlicher Verwahrung mit