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auch wesentliche Aenderungen in der Vorrichtung und in der Benützungsweise, wenn z. B.
eine Badevorrichtung zum Waschen benützt werden will, der polizeilichen Erlaubniß.
D 26.
Die mittelst bleibender, wenn auch leicht zu beseitigender Vorrichtungen erfolgende
Entnahme von Wasser aus öffentlichen Gewässern kann nicht im Wege der polizeilichen
Erlaubniß nach Art. 17 gestattet werden, sondern bedarf der Verleihung und polizeilichen
Genehmigung (zu vergl. Art. 31).
S. 27.
In Fällen, in welchen es zweifelhaft ist, ob es sich um einfache unter Art. 17 Abs. 1
fallende Bad= und Waschvorrichtungen und ähnliche jederzeit leicht zu beseitigende Ein-
richtungen oder um größere nach Art. 31 Abs. 2 Ziff. 3 der Verleihung durch die Kreis-
regierung oder nach Art. 29 Abs. 2 und 3 der Erlaubniß der Kreisregierung beziehungs-
weise des Oberamts bedürfende Anlagen handelt, hat die Ortspolizeibehörde eine Ent-
schließung der vorgesetzten staatlichen Behörde (Oberamt bezw. Kreisregierung) über die
Zuständigkeit herbeizuführen. Die von der Ortspolizeibehörde unzuständigerweise ertheilte
Erlaubniß ist ungültig und unwirksam.
S. 28.
Bevor die Ortspolizeibehörde die nachgesuchte Erlaubniß ertheilt, hat sie, in den
geeigneten Fällen nach Vernehmung der Betheiligten, sorgfältig zu prüfen, ob nicht die
in Art. 19 bezeichneten Rücksichten oder auf Grund von Art. 20 ergangene Vorschriften
und Anordnungen der Erlaubnißertheilung entgegenstehen, und je nach dem Ergebniß
dieser Prüfung die Erlaubniß entweder zu versagen oder nur unter entsprechenden
Bedingungen zu ertheilen.
Handelt es sich um solche Strecken öffentlicher Gewässer, welche zur Schiffahrt oder
Langholzflößerei eingerichtet sind, so hat die Ortspolizeibehörde, bevor sie eine Entschließung
trifft, durch Vermittlung des Oberamts eine Aeußerung der Straßenbauinspektion herbei-
zuführen.
8. 29.
Von der in Art. 17 Abs. 2 eingeräumten Befugniß, die ertheilte Erlaubniß jederzeit
ohne Entschädigung zu widerrufen, hat, wenn nicht mit Rücksicht auf die obwaltenden