Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

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302. (Regiernngeblatt 1802. St. XXV. 
S. 440 — 479.) definitiv zu bewilligen, und 
uͤber Nachlaͤße, welche auf den Grund ei- 
ner guͤtlichen Verhandlung zwischen einem 
Schuldner und seinen Glaͤubigern auf rich- 
terliche Vermittlung zugestanden werden sol- 
len, eine definitive Uebereinkunft zu treffen, 
wenn diese Nachläße sich nur auf rückstehende 
Kapital Zinse oder Grundrenten erstrecken. 
Die Bewilligung von Nachläßten an Ka- 
pitalien selbst bleibt der obersten Kuratel vor- 
behalten. Auch Nachläße an rückstehenden 
Renten ohne richterliche Vermittlung können 
durch den Verwaltungo Aueschuß ertheilt, 
und diese Nachläße als Verluste zur Abschrei- 
bung bewilliget werden, wenn die theilweise 
oder gänzliche, Uneinbeinglichkeit derselben 
nachgewiesen werden kann, worüber das bei 
den Administratienen des Vermögens der Uni- 
versität und des Priesterhauses hinterliegende 
Reglementar Reseript vom 7. April 1811. 
bestimmte Normen enthalt. 
7) Die Repararionen an den Geb äu, 
den der Universität und des Driesterhauses 
können durch den Verwaltungs Ausschuß an- 
geordnet und ratificirt werden. Eine Er- 
weiterung der Gebäude hingegen und eine 
Neubaute überhaupr, bleibe der Würdigung 
und Genehmigung der obersten Kuratel vor- 
behalten. 
8) Und endlich wird der Verwaltungs Aus- 
schuß ermächtiget, die grundherrlichen Kon- 
sense in allen vorkommenden Fällen zu er- 
theilen, das zum Betriebe der Landwireh= 
schaft und der Gewerbe erfoderliche unter- 
  
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geordnete Peesonal aufzunehmen 
und zu entlassen, und den im Dienste ver- 
unglückten Individuen tempordre Untersts, 
zungen anzuwetsen. 
IV. 
Die hiedurch ausgesprochene Kompetenz 
ziehe die volle Responsabilitär des Verwal- 
tungs Ausschußes nach sich, und die Glieder 
desselben sind dafür verantwortlich, daß die 
bestehenden und nachfolgenden Geseze der 
Verwaltung strenge beobachtet werden, daß 
aus den Handlungen des Verwaltungs Aus- 
schußes eine volle Sicherheit für das bethei- 
ligte Vermögen hervorgehe, und daß alle 
ordentlichen Mittel zur Verhinderung oder 
Verminderung bevorstehender Verluste in 
Anwendung gebracht worden sind. 
V. 
In den übrigen zur Kompetenz des Ver- 
waltungs Auschußes nicht verwiesenen, oder 
demselben im vorstehenden Arttkel III. bereits 
entzogenen Gegenständen muß an das geheime 
Ministerinm des Innern als oberste Seif- 
tunge Kuratel berichtet werden; der Ver- 
waleungs Ausschuß wird dieser obersten Ku- 
ratel untergeordner, und der akademische Se- 
nat außer aller Einwirkung auf den Ver- 
waltunge Ausschuß gesezt, jedoch dieser ver- 
pflichtet, dem akademischen Senate die erfo- 
derlichen Notizen und Aufkldrungen über den 
Stand des Vermögens, des Ertrags, der 
bLasten und der Rechenschaft, und zwar be, 
stimmt am Schluße eines jeden Etatejahres 
mitzutheilen.
	        
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