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VI.
Die Distrikts Administrationen Lands=
hut, Ingolstadt und Aichach werden zwar
für die Verwaltung des Vermögens der Uni-
versität und des Georgianischen Prirester-
hauses vor der Hand beibehalten, sie werden
jedoch unter den Verwaltunge Ausschuß ger
stellt, erstatten an diesen alle Berichte., em-
pfangen von demselben alle Eutschließungen,
und sind dadurch außer aller unmittelbaren
Berührung mie der obersten Kuratel gesezt.
· VII. ½4
Die Central Stiftungskasse wird von der
Verwaltung der bei öffentlichen Kassen und
bei Privaten in München anliegenden Aktive
Kapitalien der Universität, des Priesterhau-
ses und der Stipendien Stiftungen, dann
von dem Empfange der Renten Ueberschüße
aus den Administrations Kassen zu Aichach
und Ingolstadt hiedurch entbunden, und es
soll für die Verwaltung der Aktiv Kapitalten
in München ein besenderer Agent durch den
Verwaltungs Ausschuß bestellt, und hiedurch
die Central Seiftungskasse zur Vorbereitung
der Extradition des Vermögens und der Kasse-
Berechnungen, dann zum Abschluße der
Jahres Rechnungen angehalten werden.
Die bei der Administration in Landshut
bestehende Filial Kasse bleibt vor der Hand
unverandert, und es sollen in dieselbe sowohl
die Renten Ueberschüße der Adiministrations=
Kassen von Aichach und Ingolstadr, als auch
die von dem Agenten in Mühchen erhobenen
NKapital= Zinse abgeliefert, und die von der
Central Stiftungskasse bisher, hestrictenen
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Ausgaben auf die Fillal Kasse übernommen
werden.
VIII.
Die Jahres Rechnungen der drei dußern
Administrarionen und der Filias Kasse in Lands=
hur, dann die Hauswirthsschafte Rechnung
des Driesterhauses werden zwar dem Ver-
waltungs Ausschuße mit den Verifkationen
zur Einsicht vorgelegt, von demselben aber
mittels Berichts, und unter Belfügung der
erfoderlichen Erinnerungen an den königlichen
obersten Rechnungshof abgeliesert, welchem
die Revision und Bescheidung dieser Rech
nungen hiedurch übertragen wird.
In Bezug auf die Revision und Be-
scheidung der gegenwärtig noch nicht abge-
legten Rechnungen über das Vermäögen der
Universitct und des Georgianischen Hriester-
hauses von Landshut wird zur gehbrigen
Zeit das Geeignete verfügt werden.
IX.
Die Besorgung der Rechtsstreitigkeite#n
über das Vermögen der Universität und des
Priesterhauses wird dem hiedurch konstituir-
ten Verwaltungs Ausschuße übertragen; die
Kronfiskale werden von dieser Funktion ent-
bunden, und es wird dem bezeichneten Ver-
waltungs Ausschuße überlassen, sowohl in
Bezug auf die anhängigen als auf die künf-
tigen Rechtsstreite das Geeignete zur Vertre
tung der betheiligten Anstalten zu versügen.
X.
Ueber den Geschaͤftsgang bei dem Ver-
waltungs Ausschuße werden nachstehende Vor-
schriften ertheilt: