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verhandelten offiziellen Alten, klar vor- 7) Die erkamiten Geldstrafen fallen jedes-
liegt, ist noch eine summarische Verneh-
mung desselben über die ihm zur Last lie-
zende Disciplinar Uebertretung erfoderlich.
Diese, oder eine schriftliche Verantwor-
tung des Advokaten muß insbesondere je-
desmal ohne Ausnahme, vorangehen,
wenn auf Suspension auf mehrere Jahre,
oder auf gänzliche Amotion von der Praxis,
angetragen werden soll.
5) Gegen die erkannten Disciplinar Strafen
der Unter= und Mittelbehörden steht dem
Advodaten eine präclusive Berufungefrist
von vierzehn Tagen, und zwar;
#a)bei Unterbehörden, an die derselben
vorgesezte hoͤhere Stelle;
b) bei den Mittelbehoͤrden, an den koͤ-
niglichen geheimen Rath, jedoch an
den Leztern nur dann offen, wenn auf
mehr als 50 fl. Geldstrafe oder Ruͤck-
ersaz der Deserviten von dieser Sum-
me, auf mehr als dreitaͤgigen Arrest,
oder auf Suspension von mehr als
drei Monaten erkannt ist.
Die Berufungsschrift muß jedoch bei
der Stelle, welche die Disgeiplinar Strafe
erkannt hat, gegen Recepisse selbst einge-
reicht, und von dieser sodann unverzüglich
mit Erldurerungs Bericht und Akten an
mal dem Advokaten Pensions Fonde an-
heim.
Wir wiederholen übrigens:
8) die in Unserer Verordnung vom 16. Fe-
bruar 1315 (Reggsblatt S. 138) gege-
bene Vorschrift, daß in reinen Poltzei=
und bloßen Administrativ Gegenständen, mit
Ausnahme der administrativ-contentiosen
Rechtssachen, dann der Angelegenheiten
Siegelmäßiger Personen, bei den Uncter=
behörden keine Advokaten zugelassen, noch
schriftliche Borstellungen angenommen wer-
den sollen, hiemit ausdrücklich.
München den 24. März 1316.
Max Josepb.
Graf von Montgelas.
Auf königlichen allerhbchsten Befehl
der General Sekretär-
F. v. Kobell.
Bekanntmachungen.
Pfarreien Erledigungen.
Im Mainkresse.
1) Die Pfarrei Speinshardt.
Durch die Versezung des Pfarrers Böh-
mer auf die Pfarrei Gebenbach') im Regen-
kreise, ist die organisirte Kloster Pfarrei
Speinshardt erlediget worden.
Diese Pfarrei liegt in der Diöcese Re-
gensburg, dem Dekanate Kemnath und
die höhere Behörde eingesendet werden.
6) Von jeder erkannten Disciplinar Strafe,
sie sey von welcher Gattung sie wolle, ist
dem treffenden Appellationsgerichte Nach-
richt zu ertheilen. . (Siehe unten S. 160).