Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

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verhandelten  offiziellen  Alten,  klar  vor-  7)  Die  erkamiten  Geldstrafen  fallen  jedesliegt,

  ist  noch  eine  summarische  Vernehmung

  desselben  über  die  ihm  zur  Last  liezende

  Disciplinar  Uebertretung  erfoderlich.
Diese,  oder  eine  schriftliche  Verantwortung
  des  Advokaten  muß  insbesondere  jedesmal
  ohne  Ausnahme,  vorangehen,
wenn  auf  Suspension  auf  mehrere  Jahre,
oder  auf  gänzliche  Amotion  von  der  Praxis,
angetragen  werden  soll.

5)  Gegen  die  erkannten  Disciplinar  Strafen
der  Unter=  und  Mittelbehörden  steht  dem
Advodaten  eine  präclusive  Berufungefrist
von  vierzehn  Tagen,  und  zwar;

#a)bei  Unterbehörden,  an  die  derselben
vorgesezte  hoͤhere  Stelle;

b)  bei  den  Mittelbehoͤrden,  an  den  koͤ-niglichen
  geheimen  Rath,  jedoch  an
den  Leztern  nur  dann  offen,  wenn  auf
mehr  als  50  fl.  Geldstrafe  oder  Ruͤckersaz
  der  Deserviten  von  dieser  Summe,
  auf  mehr  als  dreitaͤgigen  Arrest,
oder  auf  Suspension  von  mehr  als
drei  Monaten  erkannt  ist.

Die  Berufungsschrift  muß  jedoch  bei
der  Stelle,  welche  die  Disgeiplinar  Strafe
erkannt  hat,  gegen  Recepisse  selbst  eingereicht,
  und  von  dieser  sodann  unverzüglich
mit  Erldurerungs  Bericht  und  Akten  an

mal  dem  Advokaten  Pensions  Fonde  anheim.


Wir  wiederholen  übrigens:

8)  die  in  Unserer  Verordnung  vom  16.  Februar

  1315  (Reggsblatt  S.  138)  gegebene
  Vorschrift,  daß  in  reinen  Poltzeiund
  bloßen  Administrativ  Gegenständen,  mit
Ausnahme  der  administrativ-contentiosen
Rechtssachen,  dann  der  Angelegenheiten
Siegelmäßiger  Personen,  bei  den  Uncterbehörden
  keine  Advokaten  zugelassen,  noch
schriftliche  Borstellungen  angenommen  werden
  sollen,  hiemit  ausdrücklich.
München  den  24.  März  1316.

Max  Josepb.
Graf  von  Montgelas.

Auf  königlichen  allerhbchsten  Befehl
der  General  Sekretär-F.
  v.  Kobell.

 

Bekanntmachungen.

 

Pfarreien  Erledigungen.

Im  Mainkresse.

1)  Die  Pfarrei  Speinshardt.

Durch  die  Versezung  des  Pfarrers  Böhmer

  auf  die  Pfarrei  Gebenbach')  im  Regenkreise,
  ist  die  organisirte  Kloster  Pfarrei
Speinshardt  erlediget  worden.

Diese  Pfarrei  liegt  in  der  Diöcese  Regensburg,
  dem  Dekanate  Kemnath  und

die  höhere  Behörde  eingesendet  werden.
6)  Von  jeder  erkannten  Disciplinar  Strafe,

sie  sey  von  welcher  Gattung  sie  wolle,  ist

dem  treffenden  Appellationsgerichte  Nachricht

  zu  ertheilen.  .  (Siehe  unten  S.  160).