317
solchen Verzelchnisse nicht enthaltene, und zur
Zeit noch unbekannte Stftungen auszuforschen.
I. 10. Das außer dem Königreiche gelegene
Vermögen der Suftungen wird gleichfalls
in die Inventartsation genommen, und
zwar ohne Unnrschicd , ob von den auswärtigen
Scaaren der Seqester hierauf gelegt
worden ist, oder nicht.
Das Vermäögen solcher Seifstungen, die
Renre und die Lasten werden in Spezial-Konspekten
im Zusammenhange aufgeführt, und
nur in dem General-Konspekte wird dassenige
Vermsgen, welches ausser dem Königreiche
liegt, und nur in dem Falle, wenn es von den
auswärtigen Staaten in die Segquestration genommen
worden ist, mit selner Rente in eincr
besonderen Beilage nachgewiesen, und der
Ansstand an der bereics verfallenen Reme angejeige.
« s .
§. 20. Das inner dem Königreiche Baiern
liegende Vermögen der Stftungen auswriiger
Staaten wird nur in dem Falle in die Inventarisation
genommen, und in abgesönderten
Konspekten nachgewiesen, wenn auf das Vermögen
der Balerischen Stiftungen in den ndmlichen
auswärtigen Staaten der Segquester
verhängt worden ist.
I. 27. Der bisherige, und der einrretende
Administrator haften für die Reinheit und
Rachhaltigkeit der Konspekte und threr Belege,
welche aus dieser Ursache von beiden
gemeinschaftlich zu verfassen, zu unterzeichnen,
und zu fertigen sind.
§. 22. Wenn gleich in der vorliegenden
Instruktion das Formelle und Materielle des
316
Geschaftes in einer gedrängten Ansiche bezeichnet
worden ist, so kann doch keinesweges
mißkeunt werden, daß besondere Lokal= und
Prorinzial-Verhälenisse eine nachträgliche Er-Idurerung
dieser Instrukrion nothwendig, oder
nuzlich machen. «
Die Stiftungs-Administratoren werden
demnach aufgefodert, alle vernuͤnftigen Anstaͤnde
in besonderen Berichten an das geheime
Ministerium des Innern darzustellen,
worauf die Erläuterung der gegenwärrigen
Instrukrion, und die Bescheidung der Anstände
erfolgen wird.
G. 23. Die Sriftungen sind in drei Klassen
getheilt, eine jede Klasse wird in abgesönderten
Konspekten dargestellt; die Zahl dieser
Konspekte belauft sich für jede Klasse der
St#ftungen auf 15, nämlich 6 für die Uebersicht
des Vermögens, 4 zur Uebersicht der
Rente, 1 zur Uebersicht des Natural-Ertrages,
3 zur Uebersicht der Lasten, 1 zur Uebersicht
des Schuldenstandes.
Es müssen demnach für einen Distrikt,
inner welchem alle drei Klassen der Seiftungen
vorhanden sind, 45 Srezial-Konspekte, und
ein General-Konspekt zur Vorlage gebracht
werden.
I. 24. Die Administratoren erhalten den
Auftrag, die Inventarisation und Etats-Formation
dergestalt zu beschleunigen, daß die
Resultate derselben mit dem Schluße des
I. Semesters des Etats-Jahres 1805 dem
geheimen Ministerium des Innern unfehlbar
vorgelegt werden können. Denujenigen Administratoren,
welche dieser Forderung nicht