Metadata : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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solchen  Verzelchnisse  nicht  enthaltene,  und  zur
Zeit  noch  unbekannte  Stftungen  auszuforschen.

I.  10.  Das  außer  dem  Königreiche  gelegene
  Vermögen  der  Suftungen  wird  gleichfalls
  in  die  Inventartsation  genommen,  und
zwar  ohne  Unnrschicd  ,  ob  von  den  auswärtigen
  Scaaren  der  Seqester  hierauf  gelegt
worden  ist,  oder  nicht.

Das  Vermäögen  solcher  Seifstungen,  die
Renre  und  die  Lasten  werden  in  Spezial-Konspekten
  im  Zusammenhange  aufgeführt,  und
nur  in  dem  General-Konspekte  wird  dassenige
Vermsgen,  welches  ausser  dem  Königreiche
liegt,  und  nur  in  dem  Falle,  wenn  es  von  den
auswärtigen  Staaten  in  die  Segquestration  genommen
  worden  ist,  mit  selner  Rente  in  eincr
besonderen  Beilage  nachgewiesen,  und  der
Ansstand  an  der  bereics  verfallenen  Reme  angejeige.
  «  s  .

§.  20.  Das  inner  dem  Königreiche  Baiern
liegende  Vermögen  der  Stftungen  auswriiger
  Staaten  wird  nur  in  dem  Falle  in  die  Inventarisation
  genommen,  und  in  abgesönderten
Konspekten  nachgewiesen,  wenn  auf  das  Vermögen
  der  Balerischen  Stiftungen  in  den  ndmlichen
  auswärtigen  Staaten  der  Segquester
verhängt  worden  ist.

I.  27.  Der  bisherige,  und  der  einrretende
Administrator  haften  für  die  Reinheit  und
Rachhaltigkeit  der  Konspekte  und  threr  Belege,
  welche  aus  dieser  Ursache  von  beiden
gemeinschaftlich  zu  verfassen,  zu  unterzeichnen,
und  zu  fertigen  sind.

§.  22.  Wenn  gleich  in  der  vorliegenden
Instruktion  das  Formelle  und  Materielle  des

 

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Geschaftes  in  einer  gedrängten  Ansiche  bezeichnet
  worden  ist,  so  kann  doch  keinesweges
mißkeunt  werden,  daß  besondere  Lokal=  und
Prorinzial-Verhälenisse  eine  nachträgliche  Er-Idurerung
  dieser  Instrukrion  nothwendig,  oder
nuzlich  machen.  «

Die  Stiftungs-Administratoren  werden
demnach  aufgefodert,  alle  vernuͤnftigen  Anstaͤnde
  in  besonderen  Berichten  an  das  geheime
  Ministerium  des  Innern  darzustellen,
worauf  die  Erläuterung  der  gegenwärrigen
Instrukrion,  und  die  Bescheidung  der  Anstände
  erfolgen  wird.

G.  23.  Die  Sriftungen  sind  in  drei  Klassen
getheilt,  eine  jede  Klasse  wird  in  abgesönderten
  Konspekten  dargestellt;  die  Zahl  dieser
Konspekte  belauft  sich  für  jede  Klasse  der
St#ftungen  auf  15,  nämlich  6  für  die  Uebersicht
  des  Vermögens,  4  zur  Uebersicht  der
Rente,  1  zur  Uebersicht  des  Natural-Ertrages,
  3  zur  Uebersicht  der  Lasten,  1  zur  Uebersicht
  des  Schuldenstandes.

Es  müssen  demnach  für  einen  Distrikt,
inner  welchem  alle  drei  Klassen  der  Seiftungen
vorhanden  sind,  45  Srezial-Konspekte,  und
ein  General-Konspekt  zur  Vorlage  gebracht
werden.

I.  24.  Die  Administratoren  erhalten  den
Auftrag,  die  Inventarisation  und  Etats-Formation
  dergestalt  zu  beschleunigen,  daß  die
Resultate  derselben  mit  dem  Schluße  des
I.  Semesters  des  Etats-Jahres  1805  dem
geheimen  Ministerium  des  Innern  unfehlbar
vorgelegt  werden  können.  Denujenigen  Administratoren,
  welche  dieser  Forderung  nicht