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melten Vorrath auch nur daselbst wieder ab-
setzen.
Art. XII.
Auf den Schrannen selbst ist die
strengste Polizel zu handhaben; insbesondere
aber ist zu wachen, daß die Getreidbesitzer
durch Vorspiegelungen und Umtriebe Dritter
nicht vom Besuche der Märkte abgehalten,
daß die Getreidfuhren, welche für den Markt
bestimmt sind, nicht auf dem Wege dahin
weggekauft; daß nicht schon vor dem Anfan-
ge des Marktes heimliche Käufe geschlossen,
und die Vorräthe nur zum Scheine in die
Schranne gestellt; — daß die eigenen For-
derungen der Verkäufer von den Häwlern
oder andern GewerbsLeuten nicht überboten,
und daß nicht Verabredungen getroffen wer-
den, um den Preis im Voraus zu bestim-
men, und in die Höhe zu treiben.
Art. XIII.
Unterthanen, welche sich mit dem Ge-
treidehandel nicht befaßen, bleibt es frei,
auch außerhalb der Schrannen in den Pri-
vathäusern einen Vorrath' an Früchten,
welcher entweder zur Besaamung ihrer
Felder oder zur häuslichen Nothdurfe
erforderlich ist, anzukaufen.
Desgleichen ist den Bäckern, Melbern,
und Bierbrauern, und andern mit de## Be-
reitung der ersten Lebens Mite#l beschäfelgten
GewerbsLeuten der Ankauf in den Häusern,
um damit die Bedürfuiße ihrer Ge-
werbe zu decken, unverwehre.
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Alle vorbemerkten Kaͤufer muͤßen sich aber
mit amtlichen unentgeldlich auszustellenden
und allenthalben guͤltigen Vorweisen versehen,
worin der Bedarf an sich sowohl, als die
Groͤße desselben foͤrmlich bescheiniget ist.
Art. XIV.
Es haͤngt von dem gewissenhaften Er-
meßen der Polizei Behoͤrden ab, nach genauer
Wuͤrdigung der obwaltenden Beduͤrfniße, zu
den obenbenannten Zwecken das Maaß der
Fruͤchte festzusezen, welches die einzelnen
Inhaber der Vorweise in den Privathaͤusern
anzukaufen jedesmal berechtiget seyn sollen.
Art. XV.
Wer zu einem Getreid Ankaufe in Privat=
häusern die polizeiliche Bewilligung erhalten
hat, muß das Ankaufs Geschäft selbst und
persönlich, oder durch die in sei-
nem Brode stehenden Angehörigen
und Diener besforgen laßen, welche sich
auch ihrerseits über diese ihre Eigenschaft und
den erhaltenen Auftrag durch die Original=
BewilligungsUrkunde gehbrig auszuweisen
haben.
Die Dazwischenkunfeirgend eines Dritten,
als Unterhändlers, findet niemals und unter
keinen Umständen statt.
Art. XVI.
Die Vorweise der Einkäufer werden bei
der Polizeibehörde des Einkaufs Ortes,
wenn sie darin ihren Amte Siz har, außer-
dem aber dem Gemeinde Vorsteher über-