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doch aus Eingebornen bestehen, und Uns
als Souverain den HuldigungEid leisten.
Auch dürfen darunter nicht solche Eingeborne
aufgenommen werden, welche noch in
den Jahren der Militärpftichtigkeit zur kinien
Armee stehen. Derselbe kann ferner Polizei
achen zur Handhabung der Sicherheit
und innern Landes Polizei anordnen; es versteht
sich jedoch, daß sich hiebei. nach den
allgemeinen Einrichtungen, welche hieruͤber
fuͤr Unser ganzes Koͤnigreich in Ausuͤbung
kommen, geachtet werden muͤsse.
Titel. Villl.
Von der Finanz Gewalt und den
dem Fürsten von Eichstädt zustän,
digen Gefällen.
Art. 1.
Unser geliebter Schwiegersohn wird alle
jene Einkünfte zu beziehen haben, welche
ihm in der mit ihm getroffenen besondern
Uebereinkunft überwiesen sind.
Art. 2.
Derselbe kann die Leistungen seiner Grundund
Gerichts Unterthanen nicht erhöhen; die
emphyteutischen Renten, Zinsen, Gilten,
welche von Güter Verleihungen in Folge älterer
Kontrakte herrühren, können abgelöst,
keineswegs aber erhöhet werden.
Art. 3.
Derselbe bezieht die Gerichts= und Polizei
Taren nach den alte meinen e
Bestimmungen.
—–-im
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Art. 4.
Unser geliebter Schwiegersohn soll die
Zoll Befreiung von allen zu den Bedbuͤrfnissen
seines Hauses erforderlichen Konsumptibilien
genießen, hat sich aber den zur Verhuͤtung
des Unterschleifes getroffenen Verfuͤ-gungen
gemäß, zu benehmen.
Art. §.
Auch ist derselbe für sich und seine Familie
von aller Entrichtung des Chaussee Geldes
in dem ganzen Umfange Unseres Königreichs
befreic.
Art. ö.
Derselbe ist jedoch, so wie seine Nachfolger,
zur Leistung aller Steuern und Auflagen,
welche nach den allgemeinen Gesezen
Unseres Königreiches zu entrichten sind, verpflichter.
Titel HK.
Von dem Verhältniß der öffentelichen
Diener.
Art. 1.
Unser geliebter Schwiegersohn wird die
Diener und Beameen zur Verwaltung selner
Einkünfte, und zur Ausübung der Gerichtsbarkeit
und Polizei in seinem Namen
aus seinen Kassen besolden.
Art. 2.
Derselbe hat ihre Penstonen zu reguliren,
in Ansehung der Mitglieder der Justiz-Tribunale
jedoch sich nach den allgemeinen
Verordnungen Unseres Kenigreiches zu
achten.