Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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doch  aus  Eingebornen  bestehen,  und  Uns
als  Souverain  den  HuldigungEid  leisten.
Auch  dürfen  darunter  nicht  solche  Eingeborne
  aufgenommen  werden,  welche  noch  in
den  Jahren  der  Militärpftichtigkeit  zur  kinien
  Armee  stehen.  Derselbe  kann  ferner  Polizei
  achen  zur  Handhabung  der  Sicherheit
und  innern  Landes  Polizei  anordnen;  es  versteht
  sich  jedoch,  daß  sich  hiebei.  nach  den
allgemeinen  Einrichtungen,  welche  hieruͤber
fuͤr  Unser  ganzes  Koͤnigreich  in  Ausuͤbung
kommen,  geachtet  werden  muͤsse.

Titel.  Villl.

Von  der  Finanz  Gewalt  und  den
dem  Fürsten  von  Eichstädt  zustän,
digen  Gefällen.

Art.  1.

Unser  geliebter  Schwiegersohn  wird  alle
jene  Einkünfte  zu  beziehen  haben,  welche
ihm  in  der  mit  ihm  getroffenen  besondern
Uebereinkunft  überwiesen  sind.

Art.  2.

Derselbe  kann  die  Leistungen  seiner  Grundund
  Gerichts  Unterthanen  nicht  erhöhen;  die
emphyteutischen  Renten,  Zinsen,  Gilten,
welche  von  Güter  Verleihungen  in  Folge  älterer
  Kontrakte  herrühren,  können  abgelöst,
keineswegs  aber  erhöhet  werden.

Art.  3.
Derselbe  bezieht  die  Gerichts=  und  Polizei
  Taren  nach  den  alte  meinen  e
Bestimmungen.

—–-im

 

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Art.  4.

Unser  geliebter  Schwiegersohn  soll  die
Zoll  Befreiung  von  allen  zu  den  Bedbuͤrfnissen
  seines  Hauses  erforderlichen  Konsumptibilien
  genießen,  hat  sich  aber  den  zur  Verhuͤtung
  des  Unterschleifes  getroffenen  Verfuͤ-gungen
  gemäß,  zu  benehmen.

Art.  §.

Auch  ist  derselbe  für  sich  und  seine  Familie
  von  aller  Entrichtung  des  Chaussee  Geldes
in  dem  ganzen  Umfange  Unseres  Königreichs
befreic.

Art.  ö.

Derselbe  ist  jedoch,  so  wie  seine  Nachfolger,
  zur  Leistung  aller  Steuern  und  Auflagen,
  welche  nach  den  allgemeinen  Gesezen
Unseres  Königreiches  zu  entrichten  sind,  verpflichter.


Titel  HK.
Von  dem  Verhältniß  der  öffentelichen
  Diener.
Art.  1.

Unser  geliebter  Schwiegersohn  wird  die
Diener  und  Beameen  zur  Verwaltung  selner
  Einkünfte,  und  zur  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit
  und  Polizei  in  seinem  Namen
aus  seinen  Kassen  besolden.

Art.  2.

Derselbe  hat  ihre  Penstonen  zu  reguliren,
  in  Ansehung  der  Mitglieder  der  Justiz-Tribunale
  jedoch  sich  nach  den  allgemeinen
Verordnungen  Unseres  Kenigreiches  zu
achten.