108 Nr. 16. 1914.
(2) Bekanntmachung vom 24. März 1914, betrefsend Geländeerwerb aus der
Feldmark Groß Medewege.
Nach Maßgabe des Enteignungsgesetzes vom 29. März 1845, § 1 Absatz 2, ist auf den
Antrag der Großherzoglichen General-Eisenbahn-Direktion für die als notwendig
erkannte Errichtung von Dienstwohnungen und Beschaffung von Dienstland der Erwerb
von rund 68 000 qm Gelände aus der Feldmark Groß Medewege genehmigt worden.
Das zu erwerbende Gelände liegt zwischen dem Aubach, der Verbindungsbahn
mit dem Güterbahnhof Schwerin und der Bahnstrecke Schwerin — Kleinen westlich dieser
von Station 67,2 bis Station 67,8.
Schwerin, den 24. März 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
v Im Auftrage: von Blücher.
(3) Bekanntmachung vom 24. März 1914, sbetreffend Geländeerwerb aus der
Feldmark Dersentin.
Nach Maßgabe des Enteignungsgesetzes vom 29. März 1845, § 1 Absatz 2, ist auf den
Antrag der Hroßherzoaliche General-Eisenbahn-Direktion für den als notwendig erkannten
Ausbau des zweiten Gleises der Eisenbahnstrecke Neustrelitz—Lalendorf der Erwerb von
zusammen 10 837 qm Gelände aus der Feldmark Dersentin genehmigt worden.
Die zu erwerbenden Flächen liegen östlich der Eisenbahn Neustrelitz— Warnemünde
61,7 + 50 — 63,1 + 30 und 63,2.+ 70 — 64,8.
Schwerin, den 24. März 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: von Blücher.
(4) Bekanntmachung vom 26. März 1914, betreffend Beilegung der Amts-
bezeichnung „Lanbarbeitshaus-Aktuare“ flr die Protokollisten des Land-
arbeitshauses zu Gülstrow.
Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben zu genehmigen geruht, daß vom
1. April d. Is. ab die bisherigen Protokollisten beim Landarbeitshause die Amts-
bezeichnung „Landarbeitshaus-Aktuare“ zu führen haben.
Schwerin, den 26. März 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: von Blücher,